Zuzahlungen

Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme uvm. ist eine Beteiligung für die Versicherten vom Gesetzgeber vorgesehen. Versicherte tragen Zuzahlungen jedoch nur bis zur individuellen Belastungsgrenze.

Versicherte tragen Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze.
Dazu zählen Zuzahlungen bei:

  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Krankenhausbehandlung, medizinischen Vorsorge-/Rehabilitationsleistungen
  • Haushaltshilfe, Soziotherapie, häuslicher Krankenpflege
  • Fahrkosten, wenn sie als Leistung der BKK vorgesehen sind.

Die Zuzahlungen sind durch den Versicherten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu belegen. Es können nur solche Zuzahlungsbelege im Original akzeptiert werden, aus denen folgendes hervorgeht:

  • der Vor- und Zuname des Versicherten
  • die Bezeichnung der Leistung (z. B. Arzneimittel, Heilmittel),
  • der Zuzahlungsbetrag und
  • das Datum der Abgabe und die abgebende Stelle (z. B. Stempel)

Die Höhe der einzelnen gesetzlichen Zuzahlungen finden Sie hier.

Nicht als Zuzahlung gelten:

  • Fahrkosten, die von uns nicht bezahlt werden
  • Über Vertragsleistungen hinausgehende Aufwendungen (z. B. nicht verordnungsfähige bzw. ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis)
  • Eigenanteil (z. B. kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz)

Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt* (für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung1 sind 1 %).

Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen

  • Ehegatte und eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig oder nicht gesetzlich versichert sind) und
  • Kinder ab dem 18. Lebensjahr, sofern sie familienversichert sind

jeweils zusammengerechnet. Bei bestimmten Personengruppen ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands maßgebend (z. B. Bezieher von Sozialhilfe).

Die jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten werden 2022 vermindert für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 5.922 EUR, der Freibetrag für jedes Kind beträgt 8.388 EUR.

Für die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird das Gesamtbrutto der Personen im gemeinsam lebenden Haushalt herangezogen. Hiervon werden die o. g. Freibeträge abgezogen. Daraus ergibt sich das anrechenbare Einkommen wovon die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 %) berechnet wird.

Erst wenn die Belastungsgrenze mit nachgewiesenen Zuzahlungen erreicht ist, können die zu viel entrichteten Zuzahlungen an den Versicherten zurück erstattet werden. Zudem wird ein so genannter Befreiungsausweis für das restliche Kalenderjahr ausgestellt.

Sollte eine nachträgliche Erstattung (im Folgejahr) beantragt werden, wird nur die Erstattung der zuviel entrichteten Zuzahlungen geprüft und ggf. an den Versicherten zurück erstattet. Sie erhalten in diesem Fall keinen Befreiungsausweis.

Man kann auch einen Antrag auf Vorauszahlung (im Vorjahr) stellen, sodass die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese wird Ihnen mitgeteilt und Sie müssen dann diesen Betrag an uns überweisen. In diesem Fall erhalten Sie einen Befreiungsausweis für das kommende Kalenderjahr.

Sollten Sie sich rückwirkend oder im Laufe eines Kalenderjahres befreien lassen, senden Sie uns bitte zur Überprüfung folgenden Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück und legen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Zuzahlungsbelege im Original (z. B. Quittungen, Belege, Rechnungen (mit Zahlbeleg))
  • Einkommensnachweise in Kopie2
1 Eine "Dauerbehandlung" liegt vor, wenn die/der Versicherte mindestens ein Jahr lang vor Ausstellen dieser Bescheinigung jeweils wenigstens einmal im Quartal wegen derselben Krankheit in ärztlicher Behandlung war.
 2Zu den Jahres-Bruttoeinnahmen gehören alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt bestimmt sind u. a. Lohn und Gehalt einschließlich Sonderzahlungen sowie Sachbezüge, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Renten aus einer gesetzlichen oder privaten Versicherung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Elterngeld sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nicht zu den Jahres-Bruttoeinnahmen gehören z. B. Grundrenten für Beschädigte nach dem BVG, Pflegezulage, BAföG, Blindenunterstützung, Kindergeld, Wohngeld, Pflegegeld SGB XI. Unterhaltszahlungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sowie an Kinder, die nicht im Haushalt des Versicherten leben, gehören zu deren Bruttoeinnahmen.
Nicht zu den Bruttoeinnahmen gehören z. B. Grundrenten für Beschädigte nach den BVG, Pflegezulage, Leistungen der Pflegeversicherung, Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld usw. Unterhaltszahlungen an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie an Kinder, die nicht im Haushalt des Versicherten leben, gehören zu deren Bruttoeinnahmen; sie können von den Jahres-Bruttoeinnahmen des Zahlungspflichtigen abgezogen werden. Zu den Sachbezügen gehören z. B. freie Kost und Wohnung aus Arbeits- oder sonstigen Verträgen. Sofern der Wert der Sachbezüge in den Jahres-Bruttoeinnahmen nicht enthalten ist, bitte die Art der gewährten Sachbezüge angeben (z. B. freie Kost und/oder Wohnung).

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