Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme uvm. ist eine Beteiligung für die Versicherten vom Gesetzgeber vorgesehen. Versicherte tragen Zuzahlungen jedoch nur bis zur individuellen Belastungsgrenze.
Versicherte tragen Zuzahlungen nur bis zur Belastungsgrenze.
Dazu zählen Zuzahlungen bei:
Die Zuzahlungen sind durch den Versicherten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu belegen. Es können nur solche Zuzahlungsbelege im Original akzeptiert werden, aus denen folgendes hervorgeht:
Die Höhe der einzelnen gesetzlichen Zuzahlungen finden Sie hier.
Nicht als Zuzahlung gelten:
Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt* (für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung1 sind 1 %).
Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen
jeweils zusammengerechnet. Bei bestimmten Personengruppen ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands maßgebend (z. B. Bezieher von Sozialhilfe).
Die jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten werden 2022 vermindert für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 5.922 EUR, der Freibetrag für jedes Kind beträgt 8.388 EUR.
Für die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird das Gesamtbrutto der Personen im gemeinsam lebenden Haushalt herangezogen. Hiervon werden die o. g. Freibeträge abgezogen. Daraus ergibt sich das anrechenbare Einkommen wovon die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 %) berechnet wird.
Erst wenn die Belastungsgrenze mit nachgewiesenen Zuzahlungen erreicht ist, können die zu viel entrichteten Zuzahlungen an den Versicherten zurück erstattet werden. Zudem wird ein so genannter Befreiungsausweis für das restliche Kalenderjahr ausgestellt.
Sollte eine nachträgliche Erstattung (im Folgejahr) beantragt werden, wird nur die Erstattung der zuviel entrichteten Zuzahlungen geprüft und ggf. an den Versicherten zurück erstattet. Sie erhalten in diesem Fall keinen Befreiungsausweis.
Man kann auch einen Antrag auf Vorauszahlung (im Vorjahr) stellen, sodass die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese wird Ihnen mitgeteilt und Sie müssen dann diesen Betrag an uns überweisen. In diesem Fall erhalten Sie einen Befreiungsausweis für das kommende Kalenderjahr.
Sollten Sie sich rückwirkend oder im Laufe eines Kalenderjahres befreien lassen, senden Sie uns bitte zur Überprüfung folgenden Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück und legen Sie folgende Unterlagen bei:
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