So unterstützen wir Sie
Versicherte haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln (gemäß § 24 a Sozialgesetzbuch V). Diese werden direkt über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit uns abgerechnet bzw. auf Kassenrezept verordnet.
Bei der Empfängnisverhütung mittels Intrauterinpessar - der sogenannten Spirale - haben behandelnde Ärztinnen und Ärzte auf das Wirtschaftlichkeitsgebot zu achten (gemäß § 12 Abs. 1 SGB V). Demnach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Welches empfängnisverhütende Mittel bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Einsatz kommt, richtet sich grundsätzlich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Bei mehreren medizinisch geeigneten Mitteln ist das wirtschaftlichere Mittel zu verordnen.