Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
Wir können eine ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort gewähren, wenn die ambulante Krankenbehandlung am Wohnort nicht ausreicht.
Ambulante Vorsorgeleistungen werden in anerkannten Kurorten im Rahmen Ihres dreiwöchigen Erholungsurlaubs erbracht. Im Mittelpunkt stehen kurortspezifische Angebote wie Heilquellen, Reiz- oder Hochgebirgsklima und eine kurärztliche Behandlung. Bewegung, Entspannung und gesunde Ernährung wirken unterstützend. Geeignete Kurorte finden Sie z. B. auf der Homepage des Bäderkalenders.
Unter kurärztlicher Leitung kommen dabei folgende Behandlungselemente zur Anwendung: ärztliche Hilfe, Beratung, Motivierung und ggf. Behandlung einschließlich Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie Maßnahmen der physikalischen Therapie, gegebenenfalls unter Nutzung ortsgebundener und ortsspezifischer Heilmittel.
Die Wiederholung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten innerhalb von drei Jahren nach der Durchführung solcher oder ähnlicher Maßnahmen (Vorleistungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ihre Vorteile
- Kostenübernahme
Wir übernehmen die vertraglichen Kosten der kurärztlichen Behandlung, die Aufwendungen für Bäder, Massagen und sonstige medizinische Leistungen sowie für Arznei- und Verbandmittel. - Zuschuss gemäß Debeka BKK-Satzung
Wir zahlen Ihnen einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten und Kurtaxe in Höhe von 16 Euro pro Tag bzw. für chronisch kranke Kleinkinder 25 Euro pro Tag (ab einem Jahr bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres).
So nehmen Sie unsere Leistung in Anspruch
- Ambulante Vorsorgeleistungen sind vor Beginn der Leistung bei uns zu beantragen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die im Ausland durchgeführt werden sollen. Eine nachträgliche Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist nicht möglich.
- Sofern Sie Auskünfte zur Antragstellung im Vorfeld der Leistung wünschen, kontaktieren Sie uns einfach – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Informationen zur gesetzlichen Zuzahlung
Die gesetzliche Zuzahlung beträgt für Versicherte ab 18 Jahren 10% von den Kosten der therapeutischen Anwendungen sowie 10 Euro je Verordnung. Auch für die Arznei- und Verbandmittel besteht eine gesetzliche Zuzahlung.
Stationäre Vorsorgeleistungen
Wir können eine stationäre Vorsorgeleistung gewähren, wenn weder die ambulante Krankenbehandlung am Wohnort noch die ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort ausreichen.
Stationäre Vorsorgeleistungen werden in Kliniken erbracht, die einen Versorgungsvertrag für Vorsorgeleistungen mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.
Die ständige ärztliche Betreuung, die hohe Therapieintensität sowie Unterbringung und Verpflegung sind wesentliche Merkmale der stationären Vorsorgeleistung. Sie kann erbracht werden, wenn die Krankenbehandlung am Wohnort oder die ambulante Vorsorgeleistung in einem Kurort nicht durchführbar oder nicht ausreichend ist, die Notwendigkeit eines strukturgebenden Rahmens einer stationären Einrichtung oder die engmaschige ärztliche Kontrolle erforderlich ist.
Die Wiederholung von stationären Vorsorgeleistungen innerhalb von vier Jahren nach der Durchführung solcher oder ähnlicher Maßnahmen (Vorleistungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
So nehmen Sie unsere Leistung in Anspruch
- Stationäre Vorsorgeleistungen sind vor Beginn der Leistung bei uns zu beantragen. Eine nachträgliche Prüfung der medizinischen Notwendigkeit ist nicht möglich.
- Sofern Sie Auskünfte zur Antragstellung im Vorfeld der Leistung wünschen, kontaktieren Sie uns einfach – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Informationen zur gesetzlichen Zuzahlung
Für stationäre Vorsorgeleistungen gilt eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag für Versicherte ab 18 Jahre.