Behandlung ausschließlich durch approbierte Ärztinnen und Ärzte
Nach § 15 SGB V ist die ärztliche Behandlung unserer Versicherten und Mitglieder ausschließlich von approbierten Ärztinnen und Ärzten zu leisten.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker können im Bereich der sozialen Krankenversicherung somit weder ärztliche Behandlungen vornehmen noch als medizinische Hilfspersonen bei der Durchführung einer ärztlichen Behandlung gelten. Daraus folgt, dass nachträglich entstandene Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen werden können. Ebenso entfallen die Veranlassung von Laboruntersuchungen sowie die Vergütung von Arzneien auf Verordnungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers.
Eine Kostenübernahme durch uns kann daher nicht erfolgen.