Sprechen Sie mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, ein vertrauensvolles Gespräch mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt zu führen. Da für die meisten Behandlungen eine örtliche Betäubung ausreicht, ist vom Gesetzgebenden vorgesehen, dass die Kosten für die Vollnarkose nur in Einzelfällen übernommen werden.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat hierzu ein Merkblatt erstellt, welches Ihnen eine erste Übersicht bietet.
Letztlich obliegt es der Zahnärztin oder dem Zahnarzt bzw. der Anästhesistin oder dem Anästhesisten, vor Behandlungsbeginn zu beurteilen, ob bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kostenabrechnung für eine Vollnarkose über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen nicht vor, kann die Vollnarkose auf Wunsch als Privatleistung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall müssen die entstehenden Kosten von Ihnen selbst getragen werden.