Informationen zur Versicherung im Studium

Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bietet Studierenden einen verlässlichen und passgenauen Krankenversicherungsschutz – abgestimmt auf die besonderen Anforderungen des Studiums und des studentischen Lebensalltags.

Voraussetzungen für den Studierendentarif

Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bietet grundsätzlich allen ordentlich Studierenden die Möglichkeit, sich zum günstigen Studierendentarif bei uns zu versichern, sofern sie nicht anderweitig abgesichert sind (z. B. durch eine Familienversicherung oder eine eigene Mitgliedschaft durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Du bist an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben

Du hast das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet

Die Mitgliedschaft beginnt dann grundsätzlich zum Verwaltungssemester, frühestens jedoch mit dem Einschreibedatum. Sie endet mit Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wurde bzw. die Exmatrikulation erfolgt.

Beiträge, Befreiung, Meldeverfahren & Co.

Monatliche Beiträge ab 1. Januar 2026

Krankenversicherung 10,22 % Zusatzbeitrag 3,25 % Pflegeversicherung Gesamtbeitrag
87,38 € 27,79 € Bis 23 Jahre ohne Kind 3,6 % (30,78 €) 145,95 €
87,38 € 27,79 € Ab 23 Jahre ohne Kind 4,2 % (35,91 €) 151,08 €
87,38 € 27,79 € Mit 1 Kind 3,6 % (30,78 €) 145,95 €
87,38 € 27,79 € Mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,35 % (28,64€) 143,81 €
87,38 € 27,79 € Mit 3 Kindern unter 25 Jahren 3,1 % (26,51 €) 141,68 €
87,38 € 27,79 € Mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,85 % (24,37€) 139,54 €
87,38 € 27,79 € Mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,6 % (22,23 €) 137,40 €

Beiträge monatlich per Lastschrift bezahlen

Am bequemsten für dich ist es, wenn du uns ein Lastschriftmandat erteilst. Wir buchen dann deinen Beitrag monatlich ab. Ansonsten musst du den gesamten Semesterbeitrag im Voraus bezahlen.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Studierende

Als Studentin oder Student bist du grundsätzlich dazu verpflichtet, dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Wenn du auch während des Studiums privat versichert bleiben willst, musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Wird die Antragsfrist versäumt, ist die Krankenversicherung für Studierende nur noch über die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Für die Befreiung benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über deine anderweitige Krankenversicherung und eine Immatrikulationsbescheinigung.

Mitglieder der BKK, die sich mit Beginn des Studiums für eine private Versicherung entscheiden, müssen zusätzlich schriftlich ihren Austritt gegenüber der BKK erklären.

Eine Entscheidung für das ganze Studium

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Eine Ausnahme gilt nur, sofern eine Exmatrikulation für länger als einen Monat erfolgt.

Meldeverfahren zwischen der Krankenkasse und der Hochschule

Die Krankenkassen übermitteln auf Anfrage der Studieninteressierten eine maschinelle Meldung mit dem Versicherungsstatus an die jeweilige Hochschule. Dies ist sowohl für gesetzlich versicherte als auch privat versicherte Studierende notwendig. Die Verarbeitung dieser Meldung kann bis zu 24 Stunden dauern. Bei einem Beitragsrückstand sind die Krankenkassen ebenfalls angehalten, der Hochschule eine maschinelle Meldung zu übermitteln – dies kann eine Exmatrikulation zur Folge haben.

Werkstudierendentätigkeit

In deiner Beschäftigung, die du neben deinem Studium ausübst, bleibst du grundsätzlich zum günstigen Studierendentarif versichert, sofern du während der gesamten Beschäftigungszeit immatrikuliert bist und deine Arbeitskraft vorrangig dem Studium dient. Aus der Beschäftigung sind demnach keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Weitere Voraussetzungen für eine Werkstudierendentätigkeit im Detail:

  • Du arbeitest nicht mehr als 20 Stunden pro Woche
  • Du arbeitest mehr als 20 Stunden pro Woche, allerdings ausschließlich in den Semesterferien
  • Deine Beschäftigung wird nur in der vorlesungsfreien Zeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet (z. B. an Wochenenden)
  • Du bist nicht länger als 26 Wochen in einem Jahr in Beschäftigungsverhältnissen mit einer Arbeitszeit von über 20 Wochenstunden, unabhängig davon, ob sie während des Semesters oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

Hinweis: Aus deiner Werkstudierendentätigkeit werden von deinem arbeitgebenden Unternehmen Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Diese leiten wir im Zuge unserer Funktion als Einzugsstelle an die Trägerschaft der Rentenversicherung weiter.

Geringfügige Beschäftigung

Die Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit wirkt sich nicht auf deine Krankenversicherung als Studentin oder Student aus. Eine geringfügige Tätigkeit übst du aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Du übst eine von vornherein auf höchstens drei Monate befristete kurzfristige Beschäftigung aus
  • Du verdienst bei einem Minijob, egal wie viele Stunden du arbeitest, monatlich nicht mehr als 603 Euro

Praktikum

Bei der Ausübung eines Praktikums wird grundsätzlich zwischen einem in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum und einem nicht vorgeschriebenen Praktikum unterschieden. Darüber hinaus ist die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Die Beschäftigung bei dieser Art von Praktikum unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungsfreiheit. Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, unerheblich. Kranken- und pflegeversichert bist du als Studentin bzw. Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über deinen Studententarif.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

In der Regel sind Studierende in einem vorgeschriebenen Vor-, oder Nachpraktikum noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Daher besteht in einem solchen Praktikum unter normalen Umständen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Eine Studentische Krankenversicherung besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Du bist in einem solchen Fall über deine Beschäftigung als Praktikantin bzw. Praktikant kranken- und pflegeversichert.

Freiwilliges Praktikum

Absolvierst du als Studentin bzw. Student ein freiwilliges Zwischenpraktikum – ein Praktikum, das nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und erhältst du Arbeitsentgelt, dann gelten für dich die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studierende (siehe Werkstudierendentätigkeit bzw. geringfügige Beschäftigung). Erhältst du als Studentin bzw. Student kein Entgelt für dein freiwilliges Praktikum, dann bist du ausnahmslos weiterhin über deinen Studierendentarif abgesichert. Du zahlst keine Beiträge aus deiner Praktikantentätigkeit.

Hinweis: Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum absolvieren, zum Beispiel um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken, werden – sofern sie Arbeitsentgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmende behandelt.

Promotionsstudierende

Erfolgt die Promotion noch vor Abschluss des Master- oder Diplomstudiengangs oder des Staatsexamens, ist eine Mitgliedschaft in der KVdS möglich.

Erfolgt die Promotion erst danach, ist die Pflichtmitgliedschaft in der KVdS leider nicht möglich. Die Mitgliedschaft erfolgt dann im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.

Angabe Deiner Steueridentifikationsnummer

Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuermindernd berücksichtigt. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die tatsächlich gezahlten Beiträge (erstmals für 2010) jährlich an die Finanzverwaltung zu melden.

Für dieses Verfahren ist es erforderlich, bei der Übermittlung der Beiträge die Identifikationsnummer der versicherten Person(en) anzugeben. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seit August 2008 an jede in Deutschland lebende Person eine IdNr. vergeben und entsprechend bekannt gegeben.

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