So unterstützen wir Sie
Wir erstatten die Kosten für Zusatzleistungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft (siehe auch "Schwangerschaftsbudget") bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Euro (bis 30.06.2025: 250 Euro) je Schwangerschaft, jedoch nicht mehr als die den Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten, die während der Schwangerschaft (37. bis 42. Schwangerschaftswoche) und bei der Geburt in Anspruch genommenen Rufbereitschaftspauschale einer freiberuflich tätigen Hebamme, sofern diese eine Kassenzulassung besitzt.
Durch die Vereinbarung einer Rufbereitschaft zwischen Ihnen und der Hebamme, ist die gewählte Hebamme für Sie während der letzten Wochen der Schwangerschaft ständig abrufbereit. Voraussetzung ist, dass die Hebamme eine Zulassung nach § 134a Abs. 2 SGB V besitzt oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigt ist. Die Rufbereitschaft muss eine 24-stündige Erreichbarkeit und die sofortige Bereitschaft zur mehrstündigen Geburtshilfe beinhalten.
Die Rechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft zahlen Sie zunächst privat.
Zur Kostenerstattung benötigen wir die Rechnung und die aktuelle Bankverbindung, bestätigt durch Ihre eigenhändige Unterschrift. Zudem bitten wir Sie, sich mit der zuständigen Fachabteilung (zu erreichen über unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0261 941 43 - 0) bezüglich eines Formulars in Verbindung zu setzen, was Sie sich von Ihrer Hebamme ausfüllen lassen müssen.
Den Vordruck "Rufbereitschaftspauschale" finden Sie hier.