Zahnfüllung

Zähne mit tiefen Rillen sind oft besonders kariesgefährdet, da sich in den Vertiefungen leichter Bakterien ansammeln können. Eine gute Mundhygiene beugt Karies vor, doch es kann dennoch passieren, dass kariesfördernde Bakterien verbleiben und Karies entsteht, die behandelt werden muss. In diesem Fall ist eine Zahnfüllung notwendig.

So unterstützen wir Sie

Grundsätzlich haben alle Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Versorgung mit Zahnfüllungen, sofern diese zahnmedizinisch notwendig ist.

Wir übernehmen hierbei die Kosten für verschiedene Arten von Zahnfüllungen, die von der Zahnarztpraxis über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) direkt mit uns abgerechnet werden.
 
Seit dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam grundsätzlich nicht mehr für neue Füllungen verwendet werden. Die Zahnarztpraxis muss Patientinnen und Patienten ein alternatives und kostenfreies Füllungsmaterial zur Verfügung stellen. Dabei entscheidet die Zahnarztpraxis jedoch selbst, welches Alternativmaterial sie als Kassenleistung anbietet.
 
Im Seitenzahnbereich sind selbsthaftende Füllungsmaterialien Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung und im gesetzlichen Leistungsumfang enthalten. Selbsthaftend bedeutet, dass kein zusätzlicher Haftvermittler erforderlich ist. Hierzu zählen zum Beispiel selbsthaftende Kunststoffe, Glas-Ionomer-Zemente/Kompomere. Sollte eine Behandlung mit selbsthaftendem Material ausnahmsweise nicht möglich sein, wird ein sogenanntes Bulk-Fill-Kompositmaterial als Kassenleistung verwendet.

Im Frontzahnbereich übernehmen wir die Kosten für einfache zahnfarbene Kunststofffüllungen, die einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragszahnärztlichen Versorgung entsprechen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers.
 
Die Zahnarztpraxis ist verpflichtet, vor Behandlungsbeginn über die Versorgungsmöglichkeiten im Rahmen einer zuzahlungsfreien Zahnfüllung sowie über alternative Versorgungsmöglichkeiten aufzuklären, die mit Mehrkosten verbunden sein können. Denn: Sie haben als Patientin bzw. Patient bei der Versorgung mit Zahnfüllungen ein Wahlrecht!

Mehrkosten können anfallen, wenn z. B. eine andere Art von Füllung (z. B. Inlay) oder ein teureres Material zum Einsatz kommt, das einen Haftvermittler benötigt und/oder bei dem eine Mehrschicht-Technik erforderlich ist. Darüber hinaus kann es zu zusätzlichen Leistungen kommen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Hierzu zählen z. B. die Oberflächenanästhesie (eine lokale Betäubung, die medizinisch nicht notwendig ist), das Legen eines Kofferdamms oder das Entfernen von harten und weichen Zahnbelägen vor dem Legen der Füllung u.v.m.

Wählen gesetzlich Versicherte eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, so haben Sie die Mehrkosten selbst zu tragen (gemäß § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 4 SGB V). In diesen Fällen schließt die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt mit den Versicherten vor Behandlungsbeginn eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung ab. Nach erfolgter Behandlung rechnet die Zahnarztpraxis die Kassenleistung(en) über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) direkt mit uns ab. Mehrkosten werden von der Zahnarztpraxis direkt mit den Versicherten abgerechnet. An den Mehrkosten dürfen wir uns nicht beteiligen.

Ein Austausch von intakten Füllungen kann im Übrigen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Die Kosten hierfür tragen Sie in voller Höhe selbst.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, setzen Sie sich gerne hier mit uns in Verbindung.

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