Wichtiges zum Wechsel des Umlage- und Erstattungssatzes für 2026
Arbeitgebende haben die Möglichkeit, für das Jahr 2026 einen anderen als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen. Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung sowie Änderungen eines Kontos für Arbeitgebende sind in elektronischer Form zu veranlassen.
Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2026 abgegeben werden. Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.
Die ab 1. Januar 2026 geltenden Umlagesätze finden Sie ab 15. Dezember 2025 auf der Website der BKK-Arbeitgeberversicherung.
Anhebung der Minijobgrenze ab 01.01.2026 auf 603 Euro
Seit dem 01. Oktober 2022 orientiert sich die Minijobgrenze am gesetzlich vereinbarten Mindestlohn. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro pro Stunde beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro.
Aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch der Übergangsbereich. Dieser Bereich umfasst ab 2026 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 603,01 bis 2.000 Euro.
Übergangsbereich: Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro
Beschäftigen Sie arbeitnehmende Personen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (Midi-Jobber), gelten besondere Regelungen bei der Berechnung und der Tragung der Sozialversicherungsbeiträge. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das in 2026 aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 603,01 bis 2.000 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 2.000 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Mit unserem Online-Tool können Sie schnell und einfach die Abzüge zur Sozialversicherung im Übergangsbereich berechnen.
Wegfall Rechtskreiskennzeichen West und Ost für Beitragsnachweise
ab 01.01.2026
Bei Meldungen mit einem Meldezeitraum ab dem 01. Januar 2025 war bereits das Rechtskreiskennzeichen nicht mehr anzugeben. Für Beitragsnachweise musste über den Jahreswechsel hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2025 das Rechtskreiskennzeichen West oder Ost weiterhin vorgenommen werden.
Zum Jahreswechsel ab 01. Januar 2026 entfällt auch für den Beitragsnachweis das Rechtskreiskennzeichen. Dies gilt auch dann, wenn es sich aufgrund von Beitragskorrekturen um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum 31. Dezember 2025 handelt.
Entsendung in Abkommensstaaten: Ausweitung des elektronischen Verfahrens ab 01.01.2026
A1-Bescheinigungen für Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind von der arbeitgebenden Stelle elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal zu beantragen.
Die A1 Bescheinigung deklariert, dass für die entsandte arbeitnehmende Person weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Bisher erfolgte die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen für Entsendungen in Abkommensstaaten in Papierform über entsprechende Antragsformulare. Ab 01. Januar 2026 erfolgt die Beantragung ebenfalls über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
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