Haushaltshilfe

Wenn Sie Ihren Haushalt wegen Krankheit oder Beschwerden in der Schwangerschaft nicht selbst weiterführen können, beteiligen wir uns an den Kosten einer Haushaltshilfe.

Unterstützung durch Dienstleistende

Sie haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn in Ihrem Haushalt keine Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann. Der Antrag ist vor Beginn der Leistung zu stellen, zusätzlich benötigen wir eine ärztliche Bescheinigung.

Die Weiterführung des Haushalts übernimmt in der Regel einer unserer Dienstleistenden, mit dem wir einen Vertrag haben. Dies können beispielsweise Sozialstationen, Träger der Wohlfahrtpflege oder private Unternehmen sein. Die Debeka BKK ist Ihnen bei der Vermittlung einer Haushaltshilfe gerne behilflich.

Sie können die Weiterführung Ihres Haushalts auch selbst organisieren, etwa durch Verwandte, Freunde oder Bekannte. Der Umfang der Haushaltshilfe richtet sich nach den individuellen Verhältnissen wie z. B. der Schwere der Erkrankung und der häuslichen Situation.

Weiterführende Informationen zum Thema Haushaltshilfe

Einerseits kann die Haushaltshilfe von karitativen Einrichtungen oder Organisationen erbracht werden, die einen Vertrag zur Erbringung von Haushaltshilfe haben. Die Kosten werden direkt zwischen dem Leistungserbringenden und uns abgerechnet.

Unser Leistungserbringer Zeitreicher steht Ihnen gerne zur Seite und hilft Ihnen bei der Vermittlung einer qualifizierten Haushaltshilfe. Nach Erhalt der Kostenzusage können Sie sich hier zur Vermittlung einer Haushaltshilfe registrieren. Unser Zertifikat belegt, dass der Datenschutz bei der Übermittlung der Daten jederzeit eingehalten wird. 

Andererseits kann der Haushalt auch durch eine von Ihnen ausgewählte Person geführt werden, wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder Sie ausdrücklich darum bitten, Angehörige, Freunde oder Nachbarn als Haushaltshilfe einsetzen zu dürfen.

Wenn Ihre Ehepartnerin bzw. Ihr Ehepartner, Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, Ihre Eltern oder andere bis zum 2. Grad verwandte und verschwägerte Personen den Haushalt weiterführen, übernehmen wir den Verdienstausfall oder ggf. anfallende Fahrkosten bis zu dem Betrag, den wir für einen Dienstleistenden, mit dem wir einen Vertrag haben, bezahlt hätten. Eine Erstattung kann in diesem Fall für maximal zwei Monate erfolgen.

Sofern Freunde oder Bekannte (auch Verwandte und Verschwägerte ab dem 3. Grad) den Haushalt weiterführen, übernehmen wir die Kosten in angemessener Höhe (2025: maximal 11,75 Euro pro Stunde und maximal 94 Euro pro Tag, 2026: maximal 12,25 Euro pro Stunde und maximal 98 Euro pro Tag).

Bitte beachten Sie: Der Antrag ist immer vor Beginn der Leistung zu stellen, melden Sie sich daher rechtzeitig bei uns!

Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn Ihnen wegen einer stationären Behandlung oder einer schweren Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.

Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf bei Ihnen selbst keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen.

Der Anspruch besteht während der gesamten stationären Behandlung. Bei schwerer Krankheit (insbesondere nach Krankenhausaufenthalten oder nach einer Operation) besteht der Anspruch für bis zu 26 Wochen.

Auch wenn keine Kinder unter 12 Jahren im Haushalt leben, können wir bei einer schweren Erkrankung (insbesondere nach Krankenhausaufenthalten, Operationen und bei Chemo-/Strahlentherapie) die Kosten einer Haushaltshilfe für maximal vier Wochen nach dem Ereignis übernehmen.

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10% des täglichen Betrags, den wir übernehmen, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro.

Unsere besondere Mehrleistung: Bei stationären Aufenthalten übernehmen wir auch die Kosten einer Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt lebt. Die Haushalthilfe wird in diesen Fällen für maximal zwei Stunden pro Tag gezahlt.

Sie haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund von erheblichen Schwangerschaftsbeschwerden, einer Risikoschwangerschaft, einer drohenden Frühgeburt oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.

Für eine Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten.

'Chatbot Debby'

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