Medizinische oder kriminologische Gründe
Es mag paradox klingen, aber dem Grund nach ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig. Er ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt medizinische oder kriminologische Gründe dafür feststellt. Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch können dann über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet werden.
Medizinische Gründe liegen vor, wenn
- für die Schwangere Lebensgefahr besteht oder
- die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes droht
Kriminologische Indikationen liegen vor, wenn
- die Schwangerschaft durch eine Straftat (z. B. durch eine Vergewaltigung) verursacht wurde.
Hinweis: Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein, um den Abbruch vornehmen zu dürfen.
Beratungsregelung
Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt darüber hinaus auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung unter folgenden Bedingungen straffrei:
- Die Schwangere muss den Schwangerschaftsabbruch verlangen.
- Sie muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrgenommen und von dort den Beratungsschein erhalten haben.
- Zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheins und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen.
- Es dürfen seit der Empfängnis (Befruchtung) nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein. Dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn nicht vom Tag der Empfängnis, sondern vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird.
- Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
- Die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben.
Kostenübernahme
Eine Kostenübernahme für einen rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch ist möglich, wenn aufgrund der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die finanzielle Belastung für die Schwangere nicht zumutbar ist.
Auf Antrag bei der Krankenkasse kann geprüft werden, ob die gesetzlichen Einkommensgrenzen (2025: mindestens 1.500 Euro) überschritten werden. Liegt das Einkommen unterhalb der Grenzen, stellen wir eine Kostenübernahmeerklärung aus. Die Kostenübernahme kann zudem nur erfolgen, wenn sie vor der Durchführung des Abbruchs ausgestellt wurde.
Sofern Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschiedenen haben, bitten wir Sie, sich für die nächsten Schritte hier mit uns in Verbindung zu setzen.