Vertragsvoraussetzungen
Institutionskennzeichen (IK)
Das IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Es wird durch die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) in St. Augustin vergeben. Die bei der ARGE IK gespeicherten Angaben (z. B. Ihre Anschrift und Ihre Bankverbindung) sind für die Kooperation mit uns verbindlich. Bitte teilen Sie der ARGE IK Änderungen Ihrer Stammdaten unverzüglich mit. Sie brauchen diese Information nur einmal weiterzugeben, da alle Krankenkassen diese Daten von der ARGE IK beziehen.
Präqualifizierung
Die Krankenkassen müssen vor Vertragsabschluss sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel von den Leistungserbringenden erfüllt werden (Eignungskriterien). Damit die zahlreichen individuellen Eignungsprüfungen vor jedem Vertragsabschluss vermieden werden, wurde ein Präqualifizierungsverfahren geschaffen, in dem Leistungserbringende ihre Eignung generell nachweisen können.
Verträge
Hilfsmittel für gesetzlich Versicherte dürfen nur von Vertragsparteien der Krankenkasse abgegeben werden. Sie haben folgende Möglichkeiten, einen Vertrag mit der Debeka BKK abzuschließen:
Jeder Leistungserbringende, der die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere die erforderliche Präqualifizierung, kann einem bestehenden Vertrag der Debeka BKK nach § 127 Abs. 2 SGB V beitreten.
Dies ist aktuell möglich für
- PG 09 – Elektrostimulationsgeräten und PG 15.25.19.2 - elektronischen Messsystemen der Beckenboden-Muskelaktivität
Wenn Sie bereits Vertragspartner der Debeka BKK sind, ist natürlich der eigenständig geschlossene Vertrag bzw. über eine Leistungserbringendengruppierung bzw. eine Innung geschlossene Vertrag maßgebend.
Sofern Sie Interesse an einem Beitritt zu einer Vertragspartei der Debeka BKK haben, fordern Sie bitte die Vertragsunterlagen bei uns per Mail an: vertragswesen@debeka-bkk.de und geben dabei folgende Daten/Informationen an:
- IK
- Firma
- Firmenanschrift
- Telefonnummer
- Ansprechperson
- Präqualifizierungsverfahren (abgeschlossenes bzw. begonnenes)
- Produktgruppe(n), für die Sie einen Vertrag schließen möchten
Wir schließen nicht für alle Produktgruppen selbst Verträge, sondern treten auch regelmäßig Verträgen der BKK Landesverbände, Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen sowie anderer Krankenkassen bei.
Bei entsprechenden Anfragen oder Beitrittswünschen informieren wir Sie, über welchen BKK Landesverband, Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen bzw. Krankenkasse wir die entsprechende Produktgruppe vertraglich vereinbart haben. Die zuständigen Ansprechpersonen werden Sie über die Inhalte der abgeschlossenen Verträge unverzüglich unterrichten.
Die meisten Anfragen zu einem Vertragsbeitritt erreichten uns bisher zu den nachstehenden Hilfsmittelverträgen:
Ansprechperson bei spectrumK:
Christine Walraven
Telefon: 030 586945 – 283
Christine.Walraven@spectrumK.de
Ansprechperson bei spectrumK:
Christine Walraven
Telefon: 030 586945 – 283
Christine.Walraven@spectrumK.de
Für die Produktgruppen (PG) 08 sowie PG 31 sind wir zum 01. Januar 2025 dem spectrumK-OST-Vertrag beigetreten. Leistungserbringende können dem Vertrag über den Onlinebeitrittsmanager einfach und unkompliziert beitreten und finden dort alle Vertragsunterlagen.
Für die Produktgruppen (PG) 05, 23, 24, 37 sowie 38, sind wir zum 01. Juli 2025 dem spectrumK OT-Vertrag beigetreten.
Ansprechperson bei spectrumK:
Christine Walraven
Telefon: 030 586945 – 283
Christine.Walraven@spectrumK.de
Für die Produktgruppen (PG) 02, 04, 10, 11, 18, 19, 20, 22, 26, 28, 32, 33 sowie 50, sind wir zum 01. Juli 2025 dem spectrumK-Reha-Vertrag beigetreten.
Ansprechperson bei spectrumK:
Christine Walraven
Telefon: 030 586945 – 283
Christine.Walraven@spectrumK.de
Für die Produktgruppe (PG) 17, sind wir zum 01. Juli 2025 dem spectrumK Reha-Vertrag beigetreten.
Ansprechperson bei spectrumK:
Christine Walraven
Telefon: 030 586945 – 283
Christine.Walraven@spectrumK.de
Wir sind zum 1. September 2023 dem neuen DAV-Hilfsmittelapothekenvertrag beigetreten.
Apotheken können dem Vertrag über den Onlinebeitrittsmanager einfach und unkompliziert beitreten und finden dort alle Vertragsunterlagen.
Bei Fragen zum DAV-Vertrag wenden Sie sich bitte an GWQ oder spektrumK:
hilfsmittel@gwq-serviceplus.de
hilfsmittel@spectrumK.de
Den Vertrag für die PG 01, 12 & 27, 14 und 21 sowie die zuständige Ansprechperson für den Beitritt finden Sie hier.
Den Vertrag für die PG 01, 02, 03, 04, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 22, 25, 26, 28, 29, 32, 33 und 50
und die zuständige Ansprechperson für den Beitritt finden Sie hier.
Elektronischer Kostenvoranschlag (eKV)
Die meisten Leistungserbringenden reichen uns die Kostenvoranschläge für Hilfsmittel elektronisch ein. Nutzen auch Sie die Vorteile des elektronischen Kostenvoranschlags und sparen Sie Zeit, Geld, Papier und Verwaltungsaufwand.
Es gibt mehrere Dienstleistende in Deutschland, die den eKV anbieten. Mit dem eKV haben Sie die Möglichkeit, uns die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen elektronisch einzureichen. Die ärztliche Verordnung und weitere ergänzende Unterlagen für den Kostenvoranschlag werden dabei in einem vorher vereinbarten Datei-Format übermittelt.
Technische Voraussetzungen für den eKV
Die von uns verwendete Branchensoftware ZHP.X3 steht allen Branchensoftware-Herstellenden zur Verfügung und ermöglicht ein Roaming zu den übrigen eKV-Plattformen anderer Dienstleister.
Erforderliche Angaben im eKV
Bitte erfassen Sie alle Angaben gemäß den vertraglichen Regelungen, insbesondere
- vertraglich vereinbarten LEGS
(der Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) ist 7-stellig und setzt sich aus dem Abrechnungscode (AC) und dem Tarifkennzeichen (TK) zusammen) - Hilfsmittelpositionsnummer
- Kennzeichen Hilfsmittel (KZH)
Bitte fügen Sie dem eKV die notwendigen Unterlagen (z. B. Verordnung) als Anlage mit entsprechender Kennzeichnung bei.
Bilden Sie für jedes Hilfsmittel eine Versorgungseinheit, die auch aus verschiedenen Positionen der gleichen Produktgruppe bestehen kann, welches erst in der Gesamtheit eine funktionsfähige, dem Verwendungszweck entsprechende Versorgung ergibt. So können Sie auch mehrere Hilfsmittel mittels eKV beantragen.
Abrechnung des genehmigten eKV
Bitte übernehmen Sie für Ihre Abrechnung das übermittelte Genehmigungskennzeichen und geben den vertraglich vereinbarten LEGS an. Denn Ihre Abrechnung muss mit den genehmigten Daten des eKV (inkl. LEGS) übereinstimmen. So vermeiden Sie Rückweisungen unseres Abrechnungszentrums Emmendingen, das die Genehmigungsdaten mit Ihren Abrechnungsdaten maschinell abgleicht.
Abrechnung
Hilfsmittel rechnen Sie bitte über das Abrechnungszentrum Emmendingen ab.
Abrechnungszentrum Emmendingen
An der B3 Haus Nr. 6
79312 Emmendingen
IK: 107436557
Das IK der Debeka BKK lautet: 106329225 (mit Neben-IK: 106329236).
Das Service-Portal für Leistungserbringende finden Sie hier.
Urbelege
Urbelege sind Belege, die für die Abrechnung von Einzel- oder Gesamtrechnungen notwendig sind (z. B. die Bestätigung der Versicherten über ein erhaltenes Hilfsmittel).
Beginn Zahlungsfrist
Wenn die Daten an das Abrechnungszentrum Emmendingen versendet worden sind, ist es wichtig, dass auch die Urbelege mit dem Datenträgerbegleitzettel an die vorgenannte Adresse weitergeleitet werden. Erst wenn alle Unterlagen eingegangen sind, beginnt die Zahlungsfrist.
Rückfragen
Bei Rückfragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt an das Abrechnungszentrum Emmendingen:
Datenträgeraustausch: dale@arz-emmendingen.de
Datenannahme: inbox@tp5.arz-emmendingen.de
Abrechnung: kundenservice@arz-emmendingen.de
oder per Telefon: 07641 9201 - 0
Elektronisches Abrechnungsverfahren
Informationen des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Abrechnungsverfahren mit den gesetzlichen Krankenkassen beim Datenaustausch im Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V finden Sie auf www.gkv-datenaustausch.de in der Rubrik Leistungserbringende / sonstige Leistungserbringende.
Festbeträge
Der GKV-Spitzenverband bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden (vgl. § 36 SGB V). Festbeträge begrenzen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Versorgungsanspruch der Versicherten. Bestehen die Versicherten auf Versorgungen, die den Festbetrag überschreiten, müssen sie den Mehrbetrag selbst tragen.