Freiwillig versichern

Bei der freiwilligen Versicherung handelt es sich um eine besondere Versicherungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht es Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei uns abzusichern.

Folgende Personen können sich beispielsweise freiwillig versichern:

  • Arbeitnehmer, wenn sie mit Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze*
    (2023 = 66.600,00 EUR) überschreiten,
  • Selbstständige,
  • Studentinnen und Studenten, die nicht pflichtversichert sein können - zum Beispiel Studierende
    ab dem 30. Geburtstag,
  • Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen,
  • Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können,
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner.
* Dieser Wert ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 1. Januar des Folgejahres. Allerdings nur dann, wenn Ihr Arbeitsentgelt dann ebenfalls noch über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Vorversicherungszeit beachten – Wenn Sie...

...zuvor im europäischen Ausland gesetzlich versichert waren oder...

...nur deswegen nicht besteht, weil eines ihrer Elternteile privat krankenversichert ist, sein Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze (2023: 66.600,00 EUR) übersteigt und gleichzeitig höher ist, als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehepartners...

müssen Sie entweder in den letzten fünf Jahren insgesamt 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwölf Monate am Stück gesetzlich versichert gewesen sein.

Beitragsberechnung:

Grundsätzlich hängt der Beitrag von Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Zum 1.1.2018 trat das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft. Mit diesem Gesetz ist ein neues Verfahren zur Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten eingeführt worden, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen und mit diesen Einkünften unterhalb der Beitragsmessungsgrenze (2023: 4.987,50 EUR monatlich) liegen. Bitte beachten Sie, dass nur mit Nachweis niedrigerer Einkünfte Beiträge aus Ihren tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, mindestens jedoch unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze (2023: 1.131,67 EUR).

Beitragsbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 4.987,50 €
Mindestbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 1.131,67 €

Die Beiträge sind jeweils zum 15. des Monats für den vorherigen Monat fällig.

Beispiel: Möchten Sie den Beitrag für Mai zahlen, so ist dieser am 15. Juni fällig.

Angaben zum Einkommen sind in regelmäßigen Abständen, bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar, mindestens jedoch einmal jährlich der gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen.

Hinweis: Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat oder mit Anspruch auf freie Heilfürsorge krankenversichert), sind für die Beitragsfestsetzung nicht nur Ihre eigenen Einnahmen, sondern auch die Einkünfte Ihres Ehegatten zu berücksichtigen.

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