Freiwillig versichern

Bei der freiwilligen Versicherung handelt es sich um eine besondere Versicherungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht es Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei uns abzusichern.

Folgende Personen können sich beispielsweise freiwillig versichern:

Arbeitnehmende

Wenn sie mit Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze* (2026 = 77.400 Euro) überschreiten

Selbstständige

Studierende

Studentinnen und Studenten, die nicht pflichtversichert sein können – z. B. Studierende ab dem 30. Geburtstag

Rentnerinnen bzw. Rentner

Rentenbeziehende Personen, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen

Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können

Nicht Erwerbstätige

Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen und Hausmänner

* Dieser Wert ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 1. Januar des Folgejahres. Allerdings nur, wenn Ihr Arbeitsentgelt ebenfalls noch über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Wann ist eine freiwillige Versicherung möglich?

Ihr Zugangsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V ist wie folgt geregelt: 
Wenn Sie direkt zuvor im europäischen Ausland gesetzlich krankenversichert waren oder Ihr neugeborenes Kind nicht gesetzlich familienversichern können, müssen Sie in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwölf Monate am Stück gesetzlich versichert gewesen sein.

Unter welchen Bedingungen kann ich mein neugeborenes Kind nicht gesetzlich familienversichern?

  • Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Vater oder Mutter dieses Kindes ist privat versichert,
  • Sein/Ihr Gesamteinkommen übersteigt die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro) und
  • Das Gesamteinkommen von Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist gleichzeitig höher als Ihr Gesamteinkommen

Wie verhält es sich mit einer obligatorischen Anschlussversicherung?

Eine freiwillige Versicherung kann auch in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V zustande kommen. Für die Anschlussversicherung muss keine Vorversicherungszeit erfüllt sein. Sie gilt für Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen.

Wie werden die Beiträge berechnet?

Grundsätzlich hängt der Beitrag von Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.
Zum 1. Januar 2018 trat das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft. Mit diesem Gesetz ist ein neues Verfahren zur Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten eingeführt worden, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen und mit diesen Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro monatlich) liegen. Bitte beachten Sie, dass nur mit Nachweis niedrigerer Einkünfte Beiträge aus Ihren tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, mindestens jedoch unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze (2026: 1.318,33 Euro).

Beitragsbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 5.812,50 €
Mindestbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 1.318,33 €

Die Beiträge sind jeweils zum 15. des Monats für den vorherigen Monat fällig. (s. Beispiel: Möchten Sie den Beitrag für Mai zahlen, so ist dieser am 15. Juni fällig.)
Angaben zum Einkommen sind in regelmäßigen Abständen, bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar, mindestens jedoch einmal jährlich der gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen.

Hinweis: Ist Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat oder mit Anspruch auf freie Heilfürsorge krankenversichert), sind für die Beitragsfestsetzung nicht nur Ihre eigenen Einnahmen, sondern auch die Einkünfte Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihres Ehe- oder Lebenspartner zu berücksichtigen.

  Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld* 14,6 % Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 14 % Zusatzbeitrag Debeka BKK 3,25 % Pflegeversicherung ohne Kinderlosenzuschlag 3,6 % Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag ab dem 23. Lebensjahr** 4,2%
Höchstbeitrag 5.812,50 € 848,63 € 813,75 € 188,91 € 209,25 € 244,13 €
Mindestbeitrag 1.318,33 € 192,48 € 184,57 € 42,85 € 47,46 € 55,37 €

*Für hauptberuflich Selbstständige mit Wahlerklärung und Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro) überschreitet.

**Eltern, die zwei bis fünf Kinder unter 25 Jahren erziehen, erhalten pro Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beitragssätze der Pflegeversicherung

Diese konkreten Beiträge sind ab 1. Januar 2025 demnach zu entrichten:

*die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  Beitragssatz
Mitglieder ohne Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahres 4,2 %
Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang ohne Kinderlosenzuschlag) 3,6 %
Mitglieder mit 2 Kindern* 3,35 %
Mitglieder mit 3 Kindern* 3,1 %
Mitglieder mit 4 Kindern* 2,85 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kinder* 2,6 %

Beispiel 1

Mitglied ohne Erwerbstätigkeit unter 23 Jahren und kinderlos
mit Einnahmen unter der Mindestbemessungsgrenze
von 1.318,33 Euro

KV + Zusatzbeitrag 184,57 € + 42,85 €
PV 47,46 €
Gesamt 274,88 €

Beispiel 2

Hauptberuflich Selbstständige über 23 Jahren und kinderlos mit Einnahmen über der Höchstbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro mit Anspruch auf Krankengeld

KV + Zusatzbeitrag 848,63 € + 188,91 €
PV 244,13 €
Gesamt 1.281,67 €

Wann oder wie endet die freiwillige Versicherung?

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Eintreten der Versicherungspflicht (z. B. durch Beschäftigungsaufnahme oder den Bezug von Arbeitslosengeld).

Wenn Sie als freiwilliges Mitglied die Krankenkasse wechseln möchten, beantragen Sie bei der neu gewählten Krankenkasse eine Mitgliedschaft. Die neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über Ihre Wahlentscheidung. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neu gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich das Ende der Mitgliedschaft. Eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem der Antrag auf freiwillige Versicherung der neu gewählten Krankenkasse vorliegt.

Sie können die freiwillige Mitgliedschaft auch schriftlich kündigen, wenn Sie in eine Privatversicherung eintreten möchten. Beachten Sie bitte, dass bei der Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Die Kündigungsfrist endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung bei der Debeka BKK erklärt. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Hinweis: Ein sogenannter „Statuswechsel“ wegen Verbeamtung verkürzt oder beendet die Kündigungsfrist der freiwilligen Mitgliedschaft nicht. Dies bedeutet, dass Sie erst mit Ablauf der Kündigungsfrist in die Privatversicherung wechseln können.

Schauen Sie sich gerne folgendes Beispiel an:

  • Information am 31.8. über Verbeamtung zum 10.9.
  • Kündigung Mitgliedschaft aufgrund Verbeamtung am 2.9.
  • Beendigung Mitgliedschaft zum 30.11.

Eine Teilabsicherung wegen Beihilfeanspruch ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht möglich. Beamte erhalten in der Regel wegen des Beihilfeanspruchs keinen Arbeitgeberzuschuss, sodass die Beiträge aus den Bezügen von Ihnen allein zu tragen wären.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung zur freiwilligen Versicherung wünschen, kontaktieren Sie uns gerne – wir sind für Sie da.

'Chatbot Debby'

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

Zustimmen
×