Freiwillig versichern

Bei der freiwilligen Versicherung handelt es sich um eine besondere Versicherungsform in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ermöglicht es Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bei uns abzusichern.

Folgende Personen können sich beispielsweise freiwillig versichern:

  • Arbeitnehmer, wenn sie mit Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze*
    (2024 = 69.300 EUR) überschreiten,
  • Selbstständige,
  • Studentinnen und Studenten, die nicht pflichtversichert sein können - zum Beispiel Studierende
    ab dem 30. Geburtstag,
  • Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen,
  • Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können,
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner.
* Dieser Wert ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 1. Januar des Folgejahres. Allerdings nur dann, wenn Ihr Arbeitsentgelt dann ebenfalls noch über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Wann besteht ein Zugangsrecht zur freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V?

Wenn Sie

  • direkt zuvor im europäischen Ausland gesetzlich krankenversichert waren oder
  • Ihr neugeborenes Kind nicht gesetzlich familienversichern können,

müssen Sie in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwölf Monate am Stück gesetzlich versichert gewesen sein.

Unter welchen Bedingungen kann ich mein neugeborenes Kind nicht gesetzlich familienversichern?

  • Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Vater oder Mutter dieses Kindes ist privat versichert,
  • Sein/Ihr Gesamteinkommen übersteigt die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 EUR) und
  • Das Gesamteinkommen von Ihrem Ehegatten ist gleichzeitig höher als Ihr Gesamteinkommen

Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V

Eine freiwillige Versicherung kann auch in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung zustande kommen. Für die Anschlussversicherung muss keine Vorversicherungszeit erfüllt sein.

Sie gilt für Personen, die zuletzt den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen.

Beitragsberechnung:

Grundsätzlich hängt der Beitrag von Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Zum 1. Januar 2018 trat das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) in Kraft. Mit diesem Gesetz ist ein neues Verfahren zur Berechnung der Beiträge von freiwillig Versicherten eingeführt worden, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung erzielen und mit diesen Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR monatlich) liegen. Bitte beachten Sie, dass nur mit Nachweis niedrigerer Einkünfte Beiträge aus Ihren tatsächlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, mindestens jedoch unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze (2024: 1.178,33 EUR).

Aktuelles:
Sie können bis zum 16. Dezember 2024 Nachweise von Ihren Einkünften aus den Jahren 2018 und 2019 einreichen, um rückwirkend Ihre Beiträge neu berechnen zu lassen.
Falls Ihnen noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, reichen Sie uns bitte einen Nachweis vom Finanzamt ein.
 

Beitragsbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 5.175,00 €
Mindestbemessungsgrenze für Freiwillig Versicherte 1.178,33 €

Die Beiträge sind jeweils zum 15. des Monats für den vorherigen Monat fällig.

Beispiel: Möchten Sie den Beitrag für Mai zahlen, so ist dieser am 15. Juni fällig.

Angaben zum Einkommen sind in regelmäßigen Abständen, bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar, mindestens jedoch einmal jährlich der gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen.

Hinweis: Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat oder mit Anspruch auf freie Heilfürsorge krankenversichert), sind für die Beitragsfestsetzung nicht nur Ihre eigenen Einnahmen, sondern auch die Einkünfte Ihres Ehegatten zu berücksichtigen.

Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld* 14,6 % Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 14 % Zusatzbeitrag Debeka BKK 1,69 % Pflegeversicherung ohne Kinderlosen- zuschlag 3,4 % Pflegeversicherung mit Kinderlosen- zuschlag ab dem 23. Lebensjahr**  4 %
Höchstbeitrag 5.175,00 € 755,55 € 724,50 € 87,46 € 175,95 € 207,00 €
Mindestbeitrag 1.178,33 € 172,04 € 164,97 € 19,91 € 40,06 € 47,13 €
*Für hauptberuflich Selbstständige mit Wahlerklärung und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) überschreitet
**Eltern, die zwei bis fünf Kinder unter 25 Jahren erziehen, erhalten pro Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 %. Weitere Informationen: https://www.debeka-bkk.de/landingpage-pflegeversicherungsbeitrag

Beispiele:

Mitglied ohne Erwerbstätigkeit unter 23 Jahren und kinderlos mit Einnahmen unter der Mindestbemessungsgrenze von 1.178,33 EUR

KV 164,97 € + 19,91 €
PV 40,06 €
Gesamt 224,94 €

Hauptberuflich Selbständiger über 23 Jahren und kinderlos mit Einnahmen über der Höchstbemessungsgrenze von 5.175 EUR mit Anspruch auf Krankengeld

KV 755,55 € + 87,46 €
PV 207,00 €
Gesamt 1.050,01 €

Ende / Kündigung der freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Eintreten der Versicherungspflicht (z. B. durch Beschäftigungsaufnahme oder den Bezug von Arbeitslosengeld).

Wenn Sie als freiwilliges Mitglied die Krankenkasse wechseln möchten, beantragen Sie bei der neu gewählten Krankenkasse eine Mitgliedschaft. Die neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über Ihre Wahlentscheidung. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neu gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich das Ende der Mitgliedschaft. Eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem der Antrag auf freiwillige Versicherung der neu gewählten Krankenkasse vorliegt.

Sie können die freiwillige Mitgliedschaft auch schriftlich kündigen, wenn Sie in eine Privatversicherung eintreten möchten. Beachten Sie bitte, dass bei der Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Die Kündigungsfrist endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung bei der Debeka BKK erklärt. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Hinweis zum „Statuswechsel“ wegen Verbeamtung

Ein sogenannter „Statuswechsel“ wegen Verbeamtung verkürzt oder beendet die Kündigungsfrist der freiwilligen Mitgliedschaft nicht. Dies bedeutet, dass Sie erst mit Ablauf der Kündigungsfrist in die Privatversicherung wechseln können.

Beispiel

  • Information am 31.8. über Verbeamtung zum 10.9.
  • Kündigung Mitgliedschaft aufgrund Verbeamtung am 2.9.
  • Beendigung Mitgliedschaft zum 30.11.

Eine Teilabsicherung wegen Beihilfeanspruch ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht möglich. Beamte erhalten in der Regel wegen des Beihilfeanspruchs keinen Arbeitgeberzuschuss, sodass die Beiträge aus den Bezügen von Ihnen allein zu tragen wären.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung zur freiwilligen Versicherung wünschen, können Sie sich gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen.

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