Voraussetzungen für den Rententarif
- Sie haben bei der deutschen Rentenversicherung einen Rentenantrag gestellt.
- Zum Zeitpunkt der Rentenantragsstellung haben Sie während der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens 90 % der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse verbracht (unabhängig davon, ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert).
Hinweis: Für jedes Ihrer bis zur Rentenantragsstellung geborenen Kinder werden Ihnen 3 Jahre auf die zu erfüllende Vorversicherungszeit angerechnet.
Achtung: Sollten Sie dem Personenkreis angehören, welcher Waisenrente bezieht, gelten für Sie andere Voraussetzungen. In diesem Fall beraten wir Sie persönlich – kontaktieren Sie uns gerne.
Informationen für Versorgungsbeziehende
Der Begriff Versorgungsbezug umfasst alle Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, unabhängig davon, ob diese monatlich oder per Einmalzahlung in Form einer Kapitalleistung ausgezahlt werden. Des Weiteren zählt die betriebliche Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit zu den Versorgungsbezügen. Ob diese vom arbeitgebenden Unternehmen oder aus eigenen Mitteln finanziert wurden, ist unerheblich. Für Versorgungsbezüge müssen grundsätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Begriff
Die gesetzliche inländische Rente ist für die Beitragsberechnung relevant, da diese auf den beitragspflichtigen Teil weiterer Einnahmen Einfluss haben kann. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden maximal aus Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 2026 beträgt 5.812,50 Euro.
Die Reihenfolge, in der beitragspflichtige Einnahmen verbeitragt werden müssen, ist gesetzlich vorgegeben. Demnach ist zuerst aus der Rente, dann aus Versorgungsbezügen und anschließend aus Arbeitseinkommen der Beitrag zu berechnen (vgl. § 237 SGB V).
Künftige Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Nachweise
Über die Höhe der inländischen Rente werden wir durch die Trägerschaft der Rentenversicherung automatisch informiert, hierzu benötigen wir keine weiteren Unterlagen.
Begriff
Gesetzliche ausländische Renten sind deutschen Renten gleichgestellt und unabhängig von der Höhe beitragspflichtig (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Zur Krankenversicherung wird der halbe allgemeine Beitragssatz zuzüglich des halben kassenindividuellen Beitragssatzes berechnet.
Nachweise
Das Vorliegen und ggf. Anpassungen von ausländischen Renten sind uns zeitnah mitzuteilen. Als geeigneter Nachweis kommt eine Kopie des Rentenbescheides in Frage.
Hinweis
Sollte die ausländische Rente nicht in Euro ausgezahlt werden, müssen wir für die Beitragsberechnung eine Umrechnung der ausländischen Währung in Euro vornehmen. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Währungsumrechnung nach § 17a SGB IV bzw. nach Artikel 90 der Verordnung (EG) 987/09 erfolgt.
Begriff
Versorgungsbezüge sind nach § 229 SGB V mit der Rente vergleichbare Einnahmen, die aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Sie sind grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig und werden in der Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz verbeitragt.
Nachweise
Sollten Versorgungsbezüge nicht als monatlich laufende Zahlung, sondern als Einmalzahlung – ggf. auch in mehreren Raten – bezogen werden, handelt es sich um einen kapitalisierten Versorgungsbezug.
Die kapitalisierten Versorgungsbezüge werden für 10 Jahre bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Monatlich wird der 120. Teil des Gesamtauszahlungsbetrages für die Berechnung der Beiträge herangezogen.
Selbst- oder Zahlstellenzahlende
Die auszahlende Stelle des Versorgungsbezuges (Zahlstelle) ist nach § 202 SGB V gesetzlich dazu verpflichtet, uns Beginn, Änderung und auch das Ende des Bezuges mitzuteilen. Bei mehreren Versorgungsbezügen oder bei Vorliegen weiterer Einnahmen melden wir an die jeweilige Zahlstelle zurück, welcher Teil des Versorgungsbezuges beitragspflichtig ist und wer den Beitrag einbehalten muss.
- Selbstzahlende: Bei kapitalisierten Versorgungsbezügen wird der Beitrag direkt an die Krankenkasse abgeführt. Ein Beitragseinzug durch die Zahlstelle findet nicht statt.
- Zahlstellenzahlende: Nach § 256 SGB V wird grundsätzlich für alle versicherungspflichtigen Mitglieder der Beitrag direkt durch die Zahlstelle einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt.
Künftige Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus.
Freibetrag
Seit dem 01. Januar 2020 gilt für Versorgungsbezüge, die der betrieblichen Altersversorgung zugehörig sind, ein Freibetrag in Höhe von 197,75 Euro (Wert in 2026). Dieser Freibetrag gilt jedoch ausschließlich für die Krankenversicherung.
Bei laufenden Versorgungsbezügen meldet uns automatisch die jeweilige Zahlstelle, ob es sich um einen Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung handelt.
Wird der Freibetrag bei einem Versorgungsbezug nicht voll ausgeschöpft, erfolgt eine Aufteilung des Freibetrages auf ggf. die weiteren Versorgungsbezüge.
Begriff
Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelter Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.
Grundsätzlich sind diese Einnahmen beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die
Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz.
Nachweise
Als Nachweis für Arbeitseinkommen dient in der Regel eine Kopie des Einkommensteuerbescheides.
Sobald ein neuer Steuerbescheid vorhanden ist, sollte uns eine vollständige Kopie eingereicht werden. Wenn noch kein Steuerbescheid vorhanden sein sollte, da zum Beispiel die Tätigkeit neu aufgenommen wurde, wird der Beitrag aufgrund einer gewissenhaften Gewinnschätzung des Mitglieds unter Vorbehalt berechnet.
Begriff
Nach § 226 Abs. 2 SGB V gilt für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen eine sogenannte Freigrenze. Übersteigen alle Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die monatliche Freigrenze in Höhe von 197,75 Euro (Wert in 2026) nicht, sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, sind alle Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beitragspflichtig.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Maximal müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur BBG (2026: 5.812,50 Euro monatlich) entrichtet werden. Hierzu zählen Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen.
Beitragsbemessungsgrenzen – Arbeitsentgelt und gleichzeitiger Bezug einer deutschen Rente
Nach § 230 SGB V müssen hier zwei getrennte Beitragsbemessungsgrenzen gebildet werden. Eine Grenze für die deutsche Rente, eine weitere Grenze für Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen.
Zu viel gezahlte Beiträge können jedoch auf Antrag des Mitglieds nach Ende eines Kalenderjahres zurückerstattet werden (vgl. § 231 SGB V).