Mutterschaftsgeld

Neben der Gesundheit Ihres Babys ist finanzielle Sicherheit für werdende Mütter besonders wichtig. Während der gesetzlichen Schutzfristen stehen ihnen deshalb anstelle des bisherigen monatlichen Einkommens Mutterschaftsgeld zu, durch welches das bisherige Einkommen fast vollständig ersetzt wird.

Anspruch, Höhe und Dauer

Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten als Leistung der Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Es wird in der Regel für sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, am Entbindungstag und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt. Der Anspruch kann sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, auf zwölf Wochen verlängern. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag für grundsätzlich 99 Kalendertage. Bei Anwendung der Zwölf-Wochen-Frist sind es 127 Tage.

Das Mutterschaftsgeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Zusätzlich erhalten diese Arbeitnehmerinnen während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen von ihrem arbeitgebenden Unternehmen einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags zwischen den 13 Euro der Krankenkasse und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten, durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Für Frauen, die Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen, wird Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Arbeitsagentur gezahlt.
 

Erweiterung des Mutterschutzes bei Fehlgeburten ab Juni 2025

Ab dem 01.06.2025 gelten neue Mutterschutzfristen für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Der neue gestaffelte Mutterschutz soll betroffenen Frauen Unterstützung in einer schwierigen Zeit bieten und sowohl die körperliche als auch die seelische Erholung fördern.

Es gelten folgende Fristen:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Schutzfristen darf das arbeitgebende Unternehmen die betroffene Frau nicht beschäftigen – es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Frauen haben während dieser Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei berufstätigen Frauen besteht zusätzlich Anspruch auf einen Zuschuss des arbeitgebenden Unternehmens. Frauen, die bisher Leistungen der Agentur für Arbeit erhalten haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe der Leistung der Arbeitsagentur. Die Dauer der Zahlung richtet sich nach der jeweiligen Schutzfrist.

Wichtig für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes ist eine ärztliche Bescheinigung, auf der der Tag der Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche vermerkt sind.

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