Voraussetzungen
Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld, wenn
- Sie eine ärztliche Bescheinigung bekommen haben, dass Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen
- Ihr Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist (Ausnahme bei Vorliegen einer Behinderung)
- Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben (z. B. als arbeitnehmende oder selbstständige Person mit Krankengeldanspruch)
- Ihr arbeitgebendes Unternehmen keine Entgeltfortzahlung leistet
- es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle die Betreuung und Pflege Ihres Kindes übernehmen kann
Seit dem 1. Januar 2024 besteht in bestimmten Fällen auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr Kind zu einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus begleiten und gemeinsam stationär aufgenommen werden (siehe Abschnitt unten).
Dauer des Anspruchs
| Die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hängt von Ihrer familiären Situation ab: | Regulärer Anspruch | Sonderregelung 2025 und 2026 |
|---|---|---|
| Anspruch je Elternteil | ||
| Anspruch je Kind | 10 Arbeitstage | 15 Arbeitstage |
| Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Anspruch für Alleinerziehende | ||
| Anspruch je Kind | 20 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
| Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 50 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Höhe des Kinderkrankengeldes
Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes benötigen wir die Verdienstbescheinigung Ihres arbeitgebenden Unternehmens. Diese wird uns nach erfolgter Entgeltabrechnung übermittelt. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.
Wir zahlen Ihnen 90% Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2026 bei 135,63 Euro pro Tag. Aus dem Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Seit dem 01.01.2024 haben Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie mit dem erkrankten Kind gemeinsam stationär aufgenommen werden. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter 12 Jahren alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Von der stationären Einrichtung ist eine Bescheinigung notwendig, dass die Mitaufnahme des Elternteils aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange diese dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme immer vorausgesetzt. In diesem Fall wird nur eine Bescheinigung über die Dauer benötigt.
Für die stationäre Mitaufnahme ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf den Kinderkrankengeld-Höchstanspruch angerechnet. Wenn mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld gleichzeitig entstehen, haben Eltern ein Wahlrecht.
So kann zum Beispiel nur ein Anspruch realisiert werden, wenn eine stationäre Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung oder zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes erfolgt.
Hier finden Sie den Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.
Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Wenn Sie Ihre Anspruchstage für dieses Kalenderjahr bereits aufgebraucht haben, prüfen wir gerne eine Übertragung auf den anderen Elternteil. Dies ist jedoch nur möglich, wenn
- beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind
- beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben
- der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann
- der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat
- Ihr arbeitgebendes Unternehmen einer erneuten Arbeitsfreistellung zustimmt
Den Antrag auf Übertragung finden Sie hier - bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.
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