Ihr Weg zur Krankenversicherung als Arbeitnehmende auf einen Blick
grundsätzliche Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse oder Krankenkassenwechsel
Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim arbeitgebenden Unternehmen
Arbeitgebendes Unternehmen meldet den Arbeitnehmenden bei der gewählten Krankenkasse an
Arbeitgebendes Unternehmen berechnet die Beiträge und führt diese an die Krankenkasse ab
Ihr Wechsel zu uns
Als Arbeitnehmende unterliegen Sie in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sofern Ihr Verdienst im Monat über der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro) liegt und die Versicherungspflichtgrenze (2026: 6.450 Euro) nicht übersteigt. In diesem Fall können Sie ihre bisherige Krankenkasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen wechseln und Mitglied bei uns werden. In der Folge stellen wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung für Ihr arbeitgebendes Unternehmen aus. Diese ist vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Ihrer Personalabteilung vorzulegen.
Gerne beraten wir Sie über die Wechselmöglichkeiten zu uns persönlich – kontaktieren Sie uns.
Wie setzen sich Ihre Beiträge zusammen?
Die Höhe Ihrer Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung errechnet sich prozentual aus Ihrem Arbeitsentgelt. Grundsätzlich teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende die Beiträge paritätisch. Das heißt, dass Ihr arbeitgebendes Unternehmen die Hälfte der Beitragslast zur Krankenversicherung trägt. Dieses Prinzip gilt auch für Ihre Beiträge zu den anderen Sozialversicherungszweigen.
Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmende
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind Sie als Arbeitnehmende krankenversicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie mit Ihrem Arbeitslohn die jährliche Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro) überschreiten. Die Versicherungsfreiheit tritt entweder zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses oder zu Beginn eines Jahres ein, sofern alle Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt wurden. In diesem Fall können Sie sich entscheiden, ob Sie sich weiterhin bei uns freiwillig versichern oder den Wechsel in eine Privatversicherung anstreben.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Sollten Sie Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens sein und werden versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (z. B. bei Bezug Arbeitslosengeld-I; wegen Anpassung der Versicherungspflichtgrenze). Eine Antragsstellung hat schriftlich und innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu erfolgen.
Geringfügige Beschäftigung
Unterschreiten Sie als Arbeitnehmende die Geringfügigkeitsgrenze mit Ihrem monatlichen Arbeitsentgelt (2026: 603 Euro), unterliegen Sie ebenfalls nicht der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Fällen erfolgt die Meldung Ihres arbeitgebenden Unternehmens an die Bundesknappschaft.
Hinweis: Für die Beurteilung, ob Sie der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmende unterliegen, ist in erster Instanz Ihr arbeitgebendes Unternehmen zuständig.
Wir beraten Sie gerne
Eine gesonderte Beratung durch uns wird bei folgenden Konstellationen empfohlen:
- Arbeitnehmer und gleichzeitig eingeschriebene(r) Student(in)
- Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständige oder freiberufliche Tätigkeit
- Gleichzeitige Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse