Versichert als Arbeitnehmer bei Ihrer Debeka BKK

Als zuverlässige Krankenkasse für Berufstätige, freuen wir uns über Ihr Interesse an der Debeka BKK. Grundsätzlich wird in der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit unterschieden. Die Höhe Ihres Arbeitsentgeltes (Gehalt/Lohn) ist bei der Beurteilung dabei entscheidend. In den häufigsten Fällen unterliegen Sie als Arbeitnehmer jedoch der Krankenversicherungspflicht.

Ihr Weg zur Krankenversicherung als Arbeitnehmer auf einen Blick:

  • grds. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse oder Krankenkassenwechsel
  • Vorlage der Mitgliedsbescheinigung beim Arbeitgeber
  • Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der gewählten Krankenkasse an
  • Arbeitgeber berechnet die Beiträge und führt diese an die Krankenkasse ab

Im Detail:

Als Arbeitnehmer unterliegen Sie in der Regel der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sofern Ihr Verdienst im Monat über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) liegt und die Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 EUR) nicht übersteigt. In diesem Fall können Sie ihre bisherige Krankenkasse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen wechseln und Mitglied bei uns werden. In der Folge stellen wir Ihnen eine Mitgliedsbescheinigung für Ihren Arbeitgeber aus. Diese ist vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Ihrer Personalabteilung vorzulegen.

Gerne beraten wir Sie über die Wechselmöglichkeiten zu uns persönlich.

Beiträge

Die Höhe Ihrer Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung errechnet sich prozentual aus Ihrem Arbeitsentgelt. Grundsätzlich teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge paritätisch. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Beitragslast zur Krankenversicherung trägt. Dieses Prinzip gilt auch für Ihre Beiträge zu den anderen Sozialversicherungszweigen.

Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind Sie als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern Sie mit Ihrem Arbeitslohn die jährliche Versicherungspflichtgrenze (2024: 69.300 EUR) überschreiten. Die Versicherungsfreiheit tritt entweder zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses oder zu Beginn eines Jahres ein, sofern alle Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt wurden. In diesem Fall können Sie sich entscheiden, ob Sie sich weiterhin bei uns freiwillig versichern oder den Wechsel in eine Privatversicherung anstreben. Mit dieser Entscheidung lassen wir Sie nicht alleine. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema umfassend.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Sollten Sie Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens sein und werden versicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung, dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (z. B. bei Bezug Arbeitslosengeld-I; wegen Anpassung der Versicherungs-pflichtgrenze). Eine Antragsstellung hat schriftlich und innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu erfolgen.

Geringfügige Beschäftigung

Unterschreiten Sie als Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze mit Ihrem monatlichen Arbeitsentgelt (2024: 538 EUR), unterliegen Sie ebenfalls nicht der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesen Fällen erfolgt die Meldung Ihres Arbeitgebers an die Bundesknappschaft.

Hinweis: Für die Beurteilung, ob Sie der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer unterliegen, ist in erster Instanz Ihr Arbeitgeber zuständig.

Besondere Konstellation

Eine gesonderte Beratung durch uns wird bei folgenden Konstellationen empfohlen:

  • Arbeitnehmer und gleichzeitig eingeschriebene(r) Student(in)
  • Arbeitnehmer und gleichzeitig selbständige oder freiberufliche Tätigkeit
  • Gleichzeitige Ausübung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich persönlich.

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