Versichert als Familie

Mit unserer beitragsfreien Familienversicherung profitieren Familienmitglieder in gleichem Maße von allen unseren Leistungen und Mehrleistungen wie beitragszahlende Mitglieder, ohne dass dafür zusätzliche Kosten entstehen.

Sie können folgende Familienangehörige bei uns beitragsfrei mitversichern:

  • Ihren Ehepartner oder Ihren Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  • leibliche und adoptierte Kinder, bis zu einer bestimmten Altersgrenze,
  • Kinder familienversicherter Kinder,
  • Stiefkinder und Enkel, die in Ihrem Haushalt leben,
  • Stiefkinder und Enkel, die nicht in Ihrem Haushalt leben, für deren Lebensunterhalt
    überwiegend Sie sorgen, und
  • Pflegekinder, sofern Sie sie nicht beruflich pflegen.

Eine Familienversicherung ist möglich, wenn Ihre Angehörigen:

  • Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben 
  • nicht anderweitig gesetzlich versichert sind, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind 
  • nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind 
  • kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig monatlich 505 EUR* übersteigt
*ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2024

Ihre Kinder können familienversichert sein:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 
  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr mit Entgeltverzicht durchführen 
  • ohne Altersgrenze für Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX, welche nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten

Kinder können nicht beitragsfrei familienversichert werden, wenn...

  • der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist,
  • sein Gesamteinkommen regelmäßig 5.775 EUR im Monat übersteigt und
  • sein Gesamteinkommen höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
Weitere rechtliche Informationen entnehmen Sie bitte dem § 10 SGB V.
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