Nachstehend finden Sie vielfältige Informationen zum Thema Hilfsmittel. Neben Produktinformationen können Sie daraus wesentliche Inhalte unserer Verträge für die Hilfsmittel entnehmen, die unsere Debeka BKK-Versicherten am häufigsten erhalten. In den PDF-Dokumenten zu den einzelnen Hilfsmitteln informieren wir Sie über die vertraglich vereinbarten Leistungen, in welchen Fällen das Hilfsmittel vorher zu beantragen ist, welche Kosten für Sie entstehen, auf welchem Weg Sie das Hilfsmittel erhalten und was ggf. sonst noch zu beachten ist.
Ihr benötigtes Hilfsmittel ist nicht dabei? Sie haben weitergehende Frage? Sie kennen unsere Vertragspartner nicht? Wir helfen Ihnen gerne. Über die Funktion „Hello Hilfsmittel öffnen“ können Sie unsere Vertragspartner ausfindig machen. Sie haben weitere Anliegen? Hier helfen wir Ihnen gerne weiter.
Die Hilfsmittel-Vertragspartnersuche und die Produktinformationen wird von der GWQ ServicePlus AG bereitgestellt, Ihre IP-Adresse wird bei Aufruf der Hilfsmittel-Vertragspartnersuche aus technischen Gründen an die GWQ ServicePlus AG übermittelt, bei dieser jedoch nicht weiter gespeichert, sondern umgehend gelöscht.
Für alle Hilfsmittel gilt, dass eine Leistungsgewährung dann möglich ist, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist und eine wirtschaftlichere Alternative nicht zur Verfügung steht.
Zur Kostenübernahme der meisten Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Diese enthält die Bezeichnung des Hilfsmittels, die Diagnose sowie – falls erforderlich – die für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen ergänzenden Angaben.
Grundsätzlich gilt, dass der Arzt kein namentlich benanntes Produkt verordnet, sondern lediglich die Bezeichnung der erforderlichen Hilfsmittels als Oberbegriff. Der Leistungserbringer/Anbieter (z. B. Apotheke oder Sanitätshaus) stimmt mit Ihnen die Versorgung unter den Gesichtspunkten des individuellen Bedarfes aber auch der Wirtschaftlichkeit ab.
Verordnungen für Hilfsmittel müssen innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden, sonst verlieren sie ihre Gültigkeit.
Für alle Hilfsmittel gilt das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass unter Vorlage der ärztlichen Verordnung (ggf. nach Bewilligung der Debeka BKK) das Hilfsmittel an Sie abgegeben wird. Sie leisten keine Vorkasse. Ggf. stellt Ihnen der Leistungserbringer den gesetzlich vorgesehen Eigenanteil von maximal 10 EUR pro Hilfsmittel in Rechnung. Sollten Sie sich für eine höherwertige Versorgung entschieden haben, werden Ihnen darüber hinaus die Mehrkosten oder die sog. „wirtschaftliche Aufzahlung“ in Rechnung gestellt. Erstattungen sind uns grundsätzlich nicht möglich.
Alle Dinge, die im üblichen Handel zu bekommen sind und von „jedermann“ genutzt werden, sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens keine Hilfsmittel. Sie sind daher durch den Gesetzgeber von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen und können folglich von uns nicht übernommen werden. Beispiele: Fitnessgeräte, Seniorensessel, Gymnastikball, Ergometertrainer…
Wir können Kosten für Ihr Hilfsmittel dann übernehmen, wenn der Anbieter (Leistungserbringer wie z. B. Sanitätshaus, Apotheke) Vertragspartner der Debeka BKK ist. Diese Voraussetzung ist eine gesetzliche Vorgabe.
Daher haben wir Verträge mit Hilfsmittelanbietern abgeschlossen bzw. sind bestehenden Verträgen beigetreten. Die Qualitätsanforderungen an die Versorgungen sind einheitlich geregelt und in Verträgen vereinbart.
Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist für Apotheken mit regional geltenden Lieferverträgen abhängig vom Bundesland geregelt. Hierdurch können abhängig vom Standort der Apotheke unterschiedliche Regelungen und Preise bestehen.
Welchen unserer Vertragspartner Sie auch wählen, Sie sind immer gut versorgt. Gerne informieren wir Sie zu den jeweils geeigneten Vertragspartnern – nehmen Sie ganz einfach Kontakt mit uns auf.
Bade- und Duschhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbstständigkeit bei der Durchführung der Körperpflege und körperhygienischen Maßnahmen, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren.
Hierzu zählen Badewannenbretter, Badewannensitze, Duschsitze, Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen, Badewanneneinsätze, Badewannenverkürzer, Badewannengriffe, Stützgriffe für Waschbecken und Toilette sowie Boden-Deckenstangen.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
Bandagen kommen zum Einsatz bei akuten, aber auch dauerhaft anhaltenden Weichteilerkrankungen. Sie können Schmerzen deutlich lindern und die Beweglichkeit fördern, z. B. in Schulter, Arm, Hand, Knie oder Fuß.
Es handelt sich um körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirkend. Die Grundelemente bestehen aus flexiblen Materialien und/oder sind mit festen textilen Bestandteilen ausgestattet.
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Blutdruckmessgeräte dienen zur Messung des arteriellen Drucks. Dieser wird unterteilt in einen systolischen (oberen) und in einen diastolischen (unteren) Wert und vom Messgerät angezeigt. Vollautomatische Blutdruckmessgeräte können ebenfalls die Herzfrequenz in Schlägen pro Minute darstellen.
Am häufigsten werden vollautomatische Blutdruckmessgeräte in Form von Oberarm- und Handgelenksmessgeräten verwendet. Wir übernehmen die Kosten für Blutdruckmessgeräte bei medizinisch notwendiger Selbstmessung.
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Damit wir die Kosten für Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen übernehmen können, benötigen Sie eine Verordnung vom Arzt. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
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Der CPM-Motorbewegungsschiene liegt das Prinzip „Continuous Passive Motion“ zugrunde. Sie wird zeitnah nach Knie- oder Schulter-Operationen eingesetzt, um das Gelenk durch passive Bewegungen zu mobilisieren. Es sollen somit dauerhafte Bewegungseinschränkungen und Gelenkversteifungen vermieden werden.
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Hörgeräte gehören zu den sogenannten „Hörhilfen“ und sind elektronische Geräte, die eine bestehende Schwerhörigkeit ausgleichen. Es gibt sie mit verschiedenen Zusatzfunktionen und in verschiedenen Ausführungen. Sie funktionieren alle nach dem Prinzip, dass sie Schall verstärken und an das Ohr weiterleiten.
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Inkontinenz bedeutet die fehlende Kontrolle des Harn- und/oder Stuhlabgangs. Aufsaugende Inkontinenzartikel nehmen die Ausscheidung soweit möglich auf. Es gibt eine Vielzahl dieser Artikel für den individuellen Bedarf.
Zu den aufsaugenden Inkontinenzhilfen zählen:
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Milchpumpen dienen zum Abpumpen der Muttermilch zur Ernährung des Säuglings. Sie bestehen aus einem elektrischen Grundgerät – der Saugpumpe – und dem eigentlichen Sauginstrument, bestehend aus Schlauchsystem, Milchbehälter und Brustaufsatz. Mit Hilfe des Unterdruckes kann die Milch aus der Brust in ein Sammelgefäß gesaugt werden. Milchpumpen sind verordnungsfähig, wenn Stillen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
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Orthopädische Einlagen sind Hilfsmittel zur Behandlung von Fußfehlstellungen. Sie werden eingesetzt, um spezifische Fußpartien abzustützen und zu entlasten. Sie sollen die Fußgewölbe erhalten, Überlastungen ausgleichen bzw. Teilentlastungen bewirken und/oder das Abrollen des Fußes verbessern.
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Eine Orthese ist ein orthopädisches Hilfsmittel, das z.B. nach Verletzungen oder Operationen zum Einsatz kommt, um das betroffene Körperteil bzw. Gelenk zu stabilisieren, entlasten, korrigieren oder ruhigzustellen. Aufgrund der unterschiedlichen Wirkungsweise gibt es viele verschiedene Orthesen-Typen. Sie bestehen in der Regel aus festen Materialien, wie Schienen, und werden industriell oder individuell durch einen Orthopädiemechaniker hergestellt.
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Rollatoren sind Gehhilfen mit Rädern, Bremsen und meist einem Sitzbrett, die helfen, die individuelle Mobilität und selbstständige Lebensführung zu erhalten bzw. zurückzugewinnen. Ziel ist es, krankheitsbedingte Sturzneigung zu vermindern und/oder Gangunsicherheit auszugleichen und somit den eingeschränkten Aktionsradius wieder zu erweitern.
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Ein Rollstuhl ist hilfreich für Personen, die in ihrer Gehfähigkeit stark beeinträchtigt bzw. gehunfähig sind. Er bietet eine gewisse Mobilität in der eigenen Wohnung sowie die Möglichkeit, alltägliche Dinge in der näheren Umgebung zu erledigen.
Manuelle Rollstühle werden durch eigene Muskelkraft (Greifringe an den Antriebsrädern) bewegt oder von Begleitpersonen geschoben. Es handelt sich zum Beispiel um:
Weitergehende Informationen zu Schieberollstühlen finden Sie hier.
Weitergehende Informationen zu Selbstfahrern finden Sie hier.
Für Personen oder Ihre Begleitpersonen, die nicht mehr in der Lage sind, einen manuellen Rollstuhl anzutreiben oder zu schieben, besteht die Möglichkeit, einen elektrischen Antrieb zu nutzen. Diese Rollstühle werden über Elektromotoren angetrieben, sind mit aufladbaren Batterien (Akkus) ausgerüstet und lassen sich über einen Schalthebel (Joystick) oder Lenker (E-Mobil) steuern.
Es handelt es sich zum Beispiel um:
Weitergehende Informationen zu elektrisch angetriebenen Rollstühlen finden Sie hier.
Diese netzunabhängigen Geräte werden selbständig im Rahmen des vom Arzt vorgegebenen Therapiekonzeptes zur Schmerztherapie bzw. Muskelstimulation eingesetzt. Zur Therapie werden Behandlungselektroden auf die betreffenden Körperstellen aufgelegt. Diese werden mit dem Stimulationsgerät verbunden. Die Therapie erfolgt dann mittels elektrischer Impulse auf die schmerzleitenden Nervenfasern. Die Intensität des so erzeugten Reizstroms kann selbstständig am Gerät geregelt werden. Bei der Muskelstimulation dient die Reizstromtherapie der Wiederherstellung des Gefühls beim Anspannen der Muskeln, der Zunahme der Muskelkraft sowie der Förderung des Muskels zur Bekämpfung einer Muskelrückbildung. Je nachdem, welche Arten von Muskelfasern gereizt werden sollen, sind unterschiedliche Frequenzen der Reizstromimpulse erforderlich.
Weitergehende Informationen finden Sie hier.
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