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Debeka BKK – auch für Arbeitgeber die richtige Entscheidung.

Seit dem 01. Oktober 2022 orientiert sich die Minijobgrenze am gesetzlich vereinbarten Mindestlohn. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR pro Stunde, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 556 EUR.

Aufgrund der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ändert sich auch der Übergangsbereich. Dieser Bereich umfasst ab 2025 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 bis 2.000 EUR.

Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (Midi-Jobber), gelten besondere Regelungen bei der Berechnung und der Tragung der Sozialversicherungsbeiträge. 

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das in 2025 aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 556,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 2.000 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Mit unserem Online-Tool können Sie schnell und einfach die Abzüge zur Sozialversicherung im Übergangsbereich berechnen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ab 1. Januar 2025 einen anderen als den bisher gewählten Erstattungssatz für das Umlageverfahren U1 zu wählen. Alle notwendigen Angaben zur Einrichtung sowie Änderung eines Arbeitgeberkontos sind in elektronischer Form zu veranlassen.

Die Änderung des Umlage- und Erstattungssatzes muss ebenfalls im elektronischen Meldeverfahren mit der „Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1“ (DBWU/DSAK) bis zum 31. Januar 2025 abgegeben werden. Die Mitteilung über die Höhe des Umlagesatzes mittels Beitragsnachweis ist für die Änderung nicht ausreichend.

Ab 2025 wird das elektronische Meldeverfahren vollumfänglich realisiert. Die BKK-Arbeitgeberversicherung stellt daher keine Änderungsformulare mehr zur Verfügung.

Die ab 1. Januar 2025 geltenden Umlagesätze und weitere Informationen finden Sie hier und auf der Website der BKK-Arbeitgeberversicherung www.bkk-aag.de.

Bei Meldungen mit einem Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2025 ist kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben; in Abgrenzung hierzu besteht bei Meldungen mit einem Meldezeitraum bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin die Pflicht zur Angabe eines Rechtskreiskennzeichens.

Für Beitragsnachweise muss über den Jahreswechsel hinaus die Rechtskreiskennzeichnung West und Ost weiterhin vorgenommen werden - zunächst mindestens bis zum 31. Dezember 2025.

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