Anspruch auf Pflegeleistungen

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung liegt vor, sofern eine Person dauerhaft (mindestens 6 Monate) nicht in der Lage ist, alltäglichen Verpflichtungen, Aktivitäten und Aufgaben nachzugehen und deshalb Hilfe benötigt, um diese Defizite auszugleichen. Die Beeinträchtigung kann körperlicher, geistiger oder psychischer Art sein.

Ob und in welchem Schweregrad Pflegebedürftigkeit vorliegt stellt der Medizinische Dienst im Rahmen einer Pflegebegutachtung fest. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (ein Arzt oder eine Pflegefachkraft) wird sich im Rahmen eines Hausbesuchs bzw. eines Besuchs im Pflegeheim ein genaues Bild vom individuellen Hilfebedarf des Pflegebedürftigen sowie von dem sozialen Umfeld und der Wohn-/Pflegesituation
verschaffen.

Nach bundeseinheitlich gültigen Richtlinien beurteilt der Gutachter des Medizinischen Dienstes die nachfolgenden sechs Bereiche und führt die einzelnen Ergebnisse in einer Gesamtbewertung zusammen:

  • Mobilität
  • Geistige und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung (z. B. Essen, Trinken, Körperpflege)
  • Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

Das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes berücksichtigt neben der zeitlichen Dauer des benötigten Hilfebedarfs auch dessen Ausmaß. Aus der Zusammenführung der Teilergebnisse ergibt sich der sogenannte Pflegegrad. Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt nach einem Punktesystem mit unterschiedlicher Gewichtung in den einzelnen Bereichen.

Der individuell festgestellte Pflegegrad gibt an, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und bestimmt den Umfang der Pflegeleistungen.

Übersicht und Definition der 5 Pflegegrade

*Bei einer Gesamtpunktzahl unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vor
Pflegegrad Grad der Selbständigkeit/Definition Punktzahl
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit 12,5* bis unter 27
2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit 27 bis unter 47,5
3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit 47,5 bis unter 70
4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit 70 bis unter 90
5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
90 bis 100

Wichtig: Grundsätzlich hat nur derjenige Pflegebedürftige Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre lang eine Versicherung in der Pflegeversicherung bestanden hat. Versicherte Kinder erfüllen diese sogenannte Vorversicherungszeit auch dann, wenn ein Elternteil diese erfüllt hat.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Sie sind gesetzlich krankenversichert? Dann nutzen Sie bitte für den Erstantrag auf Pflegeleistungen unseren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ein ärztliches Attest zur Pflegebedürftigkeit ist nicht notwendig.

Jetzt Antrag herunterladen

Falls Sie weitere Informationen zur erstmaligen Beantragung von Pflegeleistungen benötigen, haben wir Ihnen hier einen Leitfaden sowie hilfreiche Tipps zusammengefasst. Gerne unterstützen wir Sie auch beim Ausfüllen des Pflegeantrags – kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!

Welche Leistungen gibt es?

Leistungsübersicht für Pflegebedürftige

Service- center
Servicecenter
(0261) 94143 - 0
Mo. - Fr. 08.00 - 17.00 Uhr
Leistungs- und Versicherungsfragen
Gesundheits- telefon
Gesundheitstelefon
0800 3000 440 Mo. - Fr. 08.00 - 20.00 Uhr Medizinische Fragen
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