Vollstationäre Pflege

Sofern eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht oder nicht mehr möglich oder zielführend ist, steht Ihnen mit der vollstationäre Pflege, sprich der Betreuung und Versorgung rund um die Uhr in einem Pflegeheim, eine alternative Option zur Verfügung.

Ein Pflegeheim oder eine stationäre Pflegeeinrichtungen bieten den Bewohnern unter anderem eine ganztägige individuelle Betreuung durch Pflegefachkräfte, eine medizinische Versorgung vor Ort, schnelle Hilfe im Notfall, eine geregelte Tagesstruktur sowie soziale Kontakte bei verschiedentlichen Freizeitangeboten.

Leistungsumfang der vollstationären Pflege/Versorgung:

Die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen inklusive medizinischer Behandlungspflege und der sozialen Betreuung werden bei Pflegegrad 2 bis 5 in der nachfolgenden Höhe übernommen:

Pflegegrad Monatliches Leistungen bis zu
2 770 EUR
3 1.262 EUR
4 1.775 EUR
5 2.005 EUR
  • auch wenn die Leistungen der vollstationären Pflege den Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 – 5 vorbehalten sind, beteiligen wir uns bei Pflegegrad 1 mit einem Zuschuss in Höhe von 125  EUR pro Monat an den anfallenden Kosten im Pflegeheim bzw. der vollstationären Pflegeeinrichtung.
  • Kosten für die Unterkunft, die Verpflegung und auch für die sogenannten Investitionskosten der Einrichtung können von uns nicht übernommen werden. Diese Aufwendungen sind vom Versicherten zu tragen.
  • der Leistungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich um eine anerkannte Pflegeeinrichtung handelt. Das bedeutet, dass die betreffende vollstationäre Einrichtung von der Pflegekasse zugelassen sein muss.

Tipp: Ab dem 01.01.2022 zahlen wir bei der Versorgung in Pflegeheimen neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Der pflegebedingte Eigenanteil in Pflegeheimen ist der monatliche Beitrag, den Sie zu den Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung und den Investitionskosten im Pflegeheim zahlen. Dieser Zuschlag erhöht sich mit der Dauer der Pflege, da besonders die langjährigen Bewohner eines Pflegeheims ab 2022 finanziell entlastet werden sollen (Leistungszuschlag nach § 43c Sozialgesetzbuch XI auf Grundlage des Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nur dieser pflegebedingte Eigenanteil bezuschusst wird.

Leistungsbezug zur vollstationären Pflege Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil ab 01.01.2024
0 – 12 Monate 15%
12 – 24 Monate 30%
24 – 36 Monate 50%
mehr als 36 Monate 75%

Hinweis: Der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil wird von uns direkt an das Pflegeheim gezahlt. Die notwendigen Informationen werden von uns automatisch an das Pflegeheim übermittelt.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne!

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