Vollnarkose beim Zahnarzt

Ist bei Ihnen eine zahnärztliche Behandlung notwendig, die unter Vollnarkose erfolgen soll? Oder bereitet Ihnen der geplanten Eingriff sorgen, Sie haben Angst vor den Schmerzen und wünschen sich eine Vollnarkose? Dann beachten Sie bitte, dass eine Vollnarkose bei zahnärztlichen Eingriffen grundsätzlich nicht zur Kassenleistung zählt. Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmeindikationen bestimmt, wann im Einzelfall die Kosten der Vollnarkose zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden dürfen.

Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen ein vertrauensvolles Gespräch mit Ihrem Zahnarzt/Ihrer Zahnärztin. Da die meisten Behandlungen mit örtlicher Betäubung ausreichend sind, ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kosten für die Vollnarkose nur in Einzelfällen übernommen werden.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat hierzu ein Merkblatt erstellt, die Ihnen eine erste Übersicht bietet.

Letztlich obliegt es dem Arzt bzw. Anästhesisten, vor Behandlungsbeginn zu beurteilen, ob bei Ihnen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abrechnung der Kosten für eine Vollnarkose über die elektronische Gesundheitskarte vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen nicht vor, kann die Vollnarkose auf Wunsch als Privatleistung in Anspruch genommen werden. Dies Kosten tragen sie dann selbst.

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