Sie haben ein krankes Kind? Wir unterstützen Sie! Wenn Sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, zahlen wir Ihnen ein Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen
Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld wenn,
Sie eine ärztliche Bescheinigung erhalten haben, dass Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen,
Ihr Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist (Ausnahme bei Vorliegen einer Behinderung),
Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Anspruch),
Ihr Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet,
es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle die Betreuung und Pflege Ihres Kindes übernehmen kann.
War Ihr Kind in stationärer Behandlung und Sie wurden als Begleitperson aufgenommen? Dann rufen Sie uns gerne für eine individuelle Beratung an.
Dauer des Anspruchs
Die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hängt von Ihrer familiären Situation ab: | Regulärer Anspruch | Sonderregelung 2022 und 2023 | |
Anspruch je Elternteil | |||
Anspruch je Kind | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage | |
Anspruch für Alleinerziehende | |||
Anspruch je Kind | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage | |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage |
Höhe des Kinderkrankengeldes
Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes benötigen wir die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Diese wird uns nach erfolgter Entgeltabrechnung übermittelt. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.
Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2023 bei 116,38 EUR pro Tag. Aus dem Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.
Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Haben Sie Ihre Anspruchstage für dieses Kalenderjahr bereits aufgebraucht, prüfen wir gerne eine Übertragung des anderen Elternteils, wenn...
beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann und
der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat und
Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmt.
Den Antrag auf Übertragung finden Sie hier - bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.
Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Bis zum 07.04.2023 konnten Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Kinderkrangeld beantragen, auch wenn Ihr Kind nicht erkrankt war.
Hier finden Sie weitere Details zum pandemiebedingten Kinderkrankengeld.
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