Kinderkrankengeld

Sie haben ein krankes Kind? Wir unterstützen Sie! Wenn Sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, zahlen wir Ihnen ein Kinderkrankengeld.

Voraussetzungen

Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld wenn,

  • Sie eine ärztliche Bescheinigung erhalten haben, dass Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen,

  • Ihr Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist (Ausnahme bei Vorliegen einer Behinderung),

  • Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Anspruch),

  • Ihr Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet,

  • es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle die Betreuung und Pflege Ihres Kindes übernehmen kann.

War Ihr Kind in stationärer Behandlung und Sie wurden als Begleitperson aufgenommen? Dann rufen Sie uns gerne für eine individuelle Beratung an.

Dauer des Anspruchs

Die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hängt von Ihrer familiären Situation ab:   Regulärer AnspruchSonderregelung 2022 und 2023
Anspruch je Elternteil      
Anspruch je Kind   10 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern   25 Arbeitstage 65 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende      
Anspruch je Kind   20 Arbeitstage 60 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern   50 Arbeitstage 130 Arbeitstage

Höhe des Kinderkrankengeldes

Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes benötigen wir die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Diese wird uns nach erfolgter Entgeltabrechnung übermittelt. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.

Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2023 bei 116,38 EUR pro Tag. Aus dem Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.

Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Haben Sie Ihre Anspruchstage für dieses Kalenderjahr bereits aufgebraucht, prüfen wir gerne eine Übertragung des anderen Elternteils, wenn...

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,

  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,

  • der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann und

  • der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat und

  • Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmt.

Den Antrag auf Übertragung finden Sie hier - bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.

Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie

Bis zum 07.04.2023 konnten Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Kinderkrangeld beantragen, auch wenn Ihr Kind nicht erkrankt war.

Hier finden Sie weitere Details zum pandemiebedingten Kinderkrankengeld.

Bitte beachten Sie: Bitte reichen Sie uns nach wie vor eine ärztliche Bescheinigung ein, wenn die Betreuung aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes erforderlich ist.

Unser Tipp für Sie: Sparen Sie Zeit mit unserer Service-App!

Unsere Service-App steht Ihnen in den gängigen App-Stores von Apple und Google zum Download zur Verfügung. Die App unterstützt keine gerooteten Geräte! Erforderlich ist iOS 9.0 bzw. Android 5.0 oder eine neuere Version. Für den Zugang zur OGS reicht es aus, den oben dargestellten Link „Online-Geschäftsstelle“ zu nutzen. Bei erstmaliger Registrierung werden Sie anschließend durch den Anmeldevorgang geführt.

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