Kinderkrankengeld

Sie haben ein krankes Kind? Wir unterstützen Sie! Wenn Sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, zahlen wir Ihnen ein Kinderkrankengeld.

Voraussetzungen

Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld wenn,

  • Sie eine ärztliche Bescheinigung erhalten haben, dass Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen,
  • Ihr Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre ist (Ausnahme bei Vorliegen einer Behinderung),
  • Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Anspruch),
  • Ihr Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet,
  • es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle die Betreuung und Pflege Ihres Kindes übernehmen kann.

Ab dem 1. Januar 2024 besteht in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr Kind zu einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus begleiten und gemeinsam stationär aufgenommen werden (siehe Abschnitt unten).

Dauer des Anspruchs

Die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hängt von Ihrer familiären Situation ab:   Regulärer AnspruchSonderregelung 2022 und 2023Sonderregelung 2024 und 2025
Anspruch je Elternteil        
Anspruch je Kind   10 Arbeitstage 30 Arbeitstage 15 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern   25 Arbeitstage 65 Arbeitstage 35 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende        
Anspruch je Kind   20 Arbeitstage 60 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Höchstanspruch bei mehreren Kindern   50 Arbeitstage 130 Arbeitstage 70 Arbeitstage

Höhe des Kinderkrankengeldes

Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes benötigen wir die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Diese wird uns nach erfolgter Entgeltabrechnung übermittelt. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.

Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2024 bei 120,75 EUR pro Tag. Aus dem Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.

Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

Die neue gesetzliche Regelung  sieht ab 01.01.2024 vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie mit dem erkrankten Kind gemeinsam stationär aufgenommen werden.

Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung  auf Hilfe angewiesen ist. Von der stationären Einrichtung ist eine Bescheinigung notwendig, dass die Mitaufnahme des Elternteils aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange diese dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme immer unterstellt. In dem Fall wird nur eine Bescheinigung über die Dauer benötigt.

Für die stationäre Mitaufnahme ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf den Kinderkrankengeld-Höchstanspruch angerechnet.

Wenn mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld gleichzeitig entstehen, haben Eltern ein Wahlrecht. 
So kann zum Beispiel nur ein Anspruch realisiert werden, wenn eine stationäre Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung oder zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes erfolgt. 

Hier finden Sie den Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Haben Sie Ihre Anspruchstage für dieses Kalenderjahr bereits aufgebraucht, prüfen wir gerne eine Übertragung des anderen Elternteils, wenn...

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,

  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,

  • der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann und

  • der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat und

  • Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmt.

Den Antrag auf Übertragung finden Sie hier - bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.

Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie

Bis zum 07.04.2023 konnten Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Kinderkrangeld beantragen, auch wenn Ihr Kind nicht erkrankt war.

Hier finden Sie weitere Details zum pandemiebedingten Kinderkrankengeld.

Bitte beachten Sie: Bitte reichen Sie uns nach wie vor eine ärztliche Bescheinigung ein, wenn die Betreuung aufgrund einer Erkrankung Ihres Kindes erforderlich ist.

Unser Tipp für Sie: Sparen Sie Zeit mit unserer Service-App!

Unsere Service-App steht Ihnen in den gängigen App-Stores von Apple und Google zum Download zur Verfügung. Die App unterstützt keine gerooteten Geräte! Erforderlich ist iOS 9.0 bzw. Android 5.0 oder eine neuere Version. Für den Zugang zur OGS reicht es aus, den oben dargestellten Link „Online-Geschäftsstelle“ zu nutzen. Bei erstmaliger Registrierung werden Sie anschließend durch den Anmeldevorgang geführt.

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