Sie haben ein krankes Kind? Wir unterstützen Sie! Wenn Sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, zahlen wir Ihnen ein Kinderkrankengeld.
Voraussetzungen
Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld wenn,
Ab dem 1. Januar 2024 besteht in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr Kind zu einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus begleiten und gemeinsam stationär aufgenommen werden (siehe Abschnitt unten).
Dauer des Anspruchs
Die Dauer des Kinderkrankengeldanspruchs hängt von Ihrer familiären Situation ab: | Regulärer Anspruch | Sonderregelung 2022 und 2023 | Sonderregelung 2024 und 2025 | |
Anspruch je Elternteil | ||||
Anspruch je Kind | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | 15 Arbeitstage | |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage | 35 Arbeitstage | |
Anspruch für Alleinerziehende | ||||
Anspruch je Kind | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | |
Höchstanspruch bei mehreren Kindern | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Höhe des Kinderkrankengeldes
Zur Berechnung des Kinderkrankengeldes benötigen wir die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers. Diese wird uns nach erfolgter Entgeltabrechnung übermittelt. Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, prüfen wir Ihren Anspruch.
Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich das Kinderkrankengeld sogar auf 100 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2024 bei 120,75 EUR pro Tag. Aus dem Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt.
Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Die neue gesetzliche Regelung sieht ab 01.01.2024 vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie mit dem erkrankten Kind gemeinsam stationär aufgenommen werden.
Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Von der stationären Einrichtung ist eine Bescheinigung notwendig, dass die Mitaufnahme des Elternteils aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange diese dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme immer unterstellt. In dem Fall wird nur eine Bescheinigung über die Dauer benötigt.
Für die stationäre Mitaufnahme ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf den Kinderkrankengeld-Höchstanspruch angerechnet.
Wenn mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld gleichzeitig entstehen, haben Eltern ein Wahlrecht.
So kann zum Beispiel nur ein Anspruch realisiert werden, wenn eine stationäre Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung oder zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes erfolgt.
Hier finden Sie den Antrag auf Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.
Übertragung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
Haben Sie Ihre Anspruchstage für dieses Kalenderjahr bereits aufgebraucht, prüfen wir gerne eine Übertragung des anderen Elternteils, wenn...
beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann und
der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat und
Ihr Arbeitgeber einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmt.
Den Antrag auf Übertragung finden Sie hier - bitte lassen Sie uns diesen ausgefüllt zukommen.
Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie
Bis zum 07.04.2023 konnten Sie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Kinderkrangeld beantragen, auch wenn Ihr Kind nicht erkrankt war.
Hier finden Sie weitere Details zum pandemiebedingten Kinderkrankengeld.
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