Verhinderungspflege

Ist Ihre private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit, dann übernehmen wir nach Prüfung der Voraussetzungen die nachgewiesenen Kosten für eine notwendige Ersatzpflege pro Kalenderjahr von maximal 1.612 EUR.

Voraussetzungen:

  • die Leistungen der Verhinderungspflege stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu.
  • der Leistungsanspruch besteht erstmals nach einer mindestens 6-monatigen Pflege im häuslichen Bereich.
  • die Ersatzpflege wird zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte oder durch nahe Angehörige erbracht.

Selbstverständlich steht Ihnen auch die Option der vorübergehenden Betreuung in einer besonderen Einrichtung, zum Beispiel einem Wohnheim für pflegebedürftige/ für behinderte Menschen, zu.

Leistungsumfang der Verhinderungspflege:

  • Die Kosten für die notwendige Ersatzpflege erstatten wir Ihnen pro Kalenderjahr für längstens bis zu 6 Wochen (42 Tage) und bis zu einem Höchstbetrag von 1.612 EUR.
  • Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder durch Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, dann ist die Kostenerstattung grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des festgesetzten Pflegegeldes Ihres Pflegegrades begrenzt.
    Tipp: Zusätzlich übernehmen wir darüber hinaus nachgewiesene Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, zum Beispiel notwendige Fahrkosten und / oder einen Verdienstausfall. Insgesamt dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag von 1.612 EUR jedoch nicht übersteigen.
    Zusätzlich zahlen wir Ihnen während der Ersatzpflege das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr zur Hälfte weiter (= Hälftiges Pflegegeld).
  • Auch für eine stundenweise Verhinderung der Pflegeperson an bis zu 8 Stunden am Tag, zum Beispiel zur Wahrnehmung eines Arzttermins, besteht grds. ein Anspruch auf Verhinderungspflege.

Hinweis: Der Betrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

Ab dem 01.01.2024 gilt für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:

  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt. 
  • Die Verhinderungspflege kann statt 6 Wochen bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. 
  • Auch die hälftige Fortzahlung des (anteiligen) Pflegegeldes erfolgt für 8 Wochen je Kalenderjahr.
  • Die Mittel der Kurzzeitpflege können bis zu 100 Prozent (1.774 EUR in 2024) auf die Verhinderungspflege übertragen werden, soweit die Mittel nicht für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind – der auf die Verhinderungspflege umgewidmete Betrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet. 

Unseren Antrag auf Verhinderungspflege und unser Abrechnungsformular für die Verhinderungspflege finden Sie gleich hier zum Download. Gerne senden wir Ihnen den Antrag oder das Abrechnungsformular auch per Post zu – finden Sie hier unsere Kontaktdaten.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne!

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