
Ist Ihre Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder noch nicht sichergestellt, z. B. nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus, haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung.
Voraussetzungen:
Ist Ihre private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, haben Sie die Möglichkeit der Verhinderungspflege tage- oder stundenweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine private Person (z. B. Familienangehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn). Wie bei der Kurzzeitpflege ist auch ein stationärer Aufenthalt in einem Pflegeheim als Verhinderungspflege möglich.
Voraussetzungen:
Leistungsumfang der Kurzzeit- und Verhinderungspflege:
Bei der Verhinderungspflege stehen Ihnen jährlich 1.685 EUR für längstens sechs Wochen ( 42 Tage) zur Verfügung. Der Betrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 843 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.528 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.
Ist Ihre Pflegeperson hierbei weniger als acht Stunden am Tag verhindert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Pflegegeld. Das Pflegegeld wird bei einer Abwesenheit der Pflegeperson von acht oder mehr Stunden täglich um die Hälfte gekürzt.
Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder durch Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, dann ist die Kostenerstattung grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des festgesetzten Pflegegeldes Ihres Pflegegrades begrenzt.
Bei einer Verhinderungspflege im stationären Bereich gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Kurzzeitpflege.
Seit 2024 werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 und bis zu einem Alter von 25 Jahren zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass Ihnen je Kalenderjahr ein Gesamtbetrag von 3.386 EUR in 2024 und 3.539 EUR in 2025 für beide Leistungsarten zur Verfügung steht. Diesen Betrag können Sie frei und flexibel auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufteilen.
Die bisherige Dauer der Verhinderungspflege von sechs Wochen (42 Tage) erhöht sich auf acht Wochen (56 Tage). Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum 2. Grad oder durch Personen erbracht, die mit dem Pflegebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird die Erstattung auf das 2-fache des Pflegegeldbetrages (statt auf das 1,5-fache) begrenzt. Zudem entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten.
Hinweis: Ab dem 01.07.2025 tritt diese Regelung für alle anderen Pflegebedürftigen in Kraft. Diese erhalten dann einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.539 EUR. Ansprüche, die sie im ersten Halbjahr 2025 verbraucht haben, werden auf den erhöhten Jahresbetrag ab dem 1. Juli 2025 angerechnet.
Unseren Antrag auf Verhinderungspflege und Antrag auf Kurzzeitpflege finden Sie gleich hier zum Download. Gerne senden wir Ihnen den Antrag oder das Abrechnungsformular auch per Post zu – finden Sie hier unsere Kontaktdaten.
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