Die Minijob-Grenze wird auf 520 EUR monatlich angehoben

Zum 01. Oktober 2022 wurde die Grenze, bis zu der Beschäftigungen als geringfügig entlohnt anzusehen sind, von 450 auf 520 EUR angehoben.

Die Verdienstgrenze im Minijob lag seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 EUR im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Grenze. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR pro Stunde wurde die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 EUR monatlich erhöht.

Was hat das für Auswirkungen für Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in der Spanne zwischen 450,01 EUR und 520 EUR erhalten und bis zum 30.09.2022 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig waren?

Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 auf 520 EUR monatlich erfüllen diese Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit und wären demnach grundsätzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Bestandsschutz für betroffene Arbeitnehmer

Der Gesetzgeber beabsichtigt für diese Personen den bisherigen Versicherungsschutz zu erhalten, weil davon auszugehen ist, dass bewusst eine versicherungspflichtige und keine versicherungsfreie Beschäftigung gewählt wurde. Der Bestandsschutz wurde allerdings nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geschaffen. In der Rentenversicherung bestand bereits vor der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Personenkreis Versicherungspflicht. Der Bestandsschutz endet mit dem 31.12.2023.

Eine Besonderheit stellt die Kranken- und Pflegeversicherung dar: Der Bestandsschutz greift hier nicht, wenn ab dem 01.10.2022 die Voraussetzungen für die Familienversicherung (Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung bis zu 520 EUR) erfüllt sind und der Versicherungsschutz durch die kostenfreie Mitversicherung gewährleistet wird. Werden die Voraussetzungen für die Familienversicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, entfällt die  Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt. In der Arbeitslosenversicherung bleibt die Versicherungspflicht jedoch weiterhin bestehen.

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung per Antrag möglich.

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Befreiung nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

Wo ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen?

Der Antrag ist grundsätzlich beim zuständigen Versicherungsträger, also der Krankenkasse sowie der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Wie auch die Spitzenorganisation der Sozialversicherung empfehlen wir aus Vereinfachungsgründen, den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitgeber hat die abgegebene Erklärung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und berücksichtigt die Befreiung.

Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wirkt der Antrag, der gegenüber einem Arbeitgeber abgegeben wurde, auch für alle weiteren Beschäftigungen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall alle weiteren Arbeitgeber über den Antrag auf Befreiung zu informieren.

Für die Befreiung in der Krankenversicherung ist zu berücksichtigen, dass der oben beschriebene anderweitige Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen werden muss. Kommen Sie dazu bitte direkt auf uns zu.

Ab wann wirkt der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht?

In der Krankenversicherung und somit auch in der Pflegeversicherung wirkt der Antrag vom 01.10.2022. Dazu muss dieser Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt werden. Sofern nach dem 30.09.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Wichtig ist, dass nach dem 02.01.2023 eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr möglich ist.

In der Arbeitslosenversicherung wirkt der Antrag auch ab dem 01.10.2022, wenn dieser bis einschließlich zum 02.01.2023 gestellt wird. Hier ist auch eine später beantragte Befreiung möglich. Die Befreiung wirkt in diesem Fall von Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Wie lang wirkt die Befreiung?

Bis zum 31.12.2023 gilt die Befreiungsregelung, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 450,01 EUR und 520 EUR liegt. Reduziert sich das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf unter 450,01 EUR, entsteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach den Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen.  

Wird das Arbeitsentgelt auf mehr als 520 EUR erhöht, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Sind die Voraussetzungen für die oben beschriebene Bestandsschutzregelung nicht mehr gegeben, finden diese Regelungen keine Anwendung mehr, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Personen, die in ihrer Beschäftigung am 30.09.2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Spanne von 450,01 EUR und 520 EUR erzielten, unterliegen ab dem 01.10.2022 der Rentenversicherungspflicht als geringfügig entlohnte Beschäftigte. Wie alle geringfügig entlohnten Beschäftigten, können sich diese Arbeitnehmer ab dem 01.10.2022 auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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