Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bietet grundsätzlich allen ordentlich studierenden die Möglichkeit sich zum günstigen Studententarif bei uns zu versichern, sofern Sie nicht anderweitig abgesichert sind (z. B. durch eine Familienversicherung oder eine eigene Mitgliedschaft durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).
Krankenversicherung | 83,62 €* |
Pflegeversicherung ohne Zuschlag | 22,94 € |
Pflegeversicherung mit Zuschlag** | 24,82 € |
Am bequemsten für Dich ist es, wenn Du uns ein Lastschriftmandat erteilst. Wir buchen dann Deinen Beitrag monatlich ab. Ansonsten musst Du den gesamten Semesterbeitrag im Voraus bezahlen.
Als Student bist Du grundsätzlich dazu verpflichtet dich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Wenn Du auch während des Studiums privat versichert bleiben willst, kannst Du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag bei uns stellen. Für die Befreiung benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über Deine anderweitige Krankenversicherung.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kannst Du nicht rückgängig machen.
In Deiner Beschäftigung neben der Ausübung Deines Studiums bleibst Du grundsätzlich zum günstigen Studententarif versichert, sofern Du während der gesamten Beschäftigungszeit immatrikuliert bist und deine Arbeitskraft vorrangig dem Studium dient. Aus der Beschäftigung sind demnach keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Weitere Voraussetzungen für eine Werkstudententätigkeit im Detail:
Hinweis: Aus Deiner Werkstudententätigkeit werden von Deinem Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Diese leiten wir im Zuge unserer Funktion als Einzugsstelle an den Rentenversicherungsträger weiter.
Die Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit wirkt sich nicht auf Deine Krankenversicherung als Student aus. Eine geringfügige Tätigkeit übst Du aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei der Ausübung eines Praktikums wird grundsätzlich zwischen einem in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum und einem nicht vorgeschriebenen Praktikum unterschieden. Darüber hinaus ist die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Die Beschäftigung bei dieser Art von Praktikum unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungsfreiheit. Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, unerheblich. Kranken- und pflegeversichert bist Du als Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über Deinen Studententarif.
Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum
In der Regel sind Studenten in einem vorgeschriebenen Vor-, oder Nachpraktikum noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert. Daher besteht in einem solchen Praktikum unter normalen Umständen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Eine Studentische Krankenversicherung besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Du bist in einem solchen Fall über deine Beschäftigung als Praktikant Kranken- und Pflegeversichert.
Freiwilliges Praktikum
Absolvierst Du als Student ein freiwilliges Zwischenpraktikum – ein Praktikum, das nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und erhältst Du Arbeitsentgelt, dann gelten für Dich die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten (siehe Werkstudententätigkeit bzw. geringfügige Beschäftigung). Erhältst Du als Student kein Entgelt für Dein freiwilliges Praktikum, dann bist du ausnahmslos weiterhin über Deinen Studententarif abgesichert. Du zahlst keine Beiträge aus Deiner Praktikantentätigkeit.
Hinweis: Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum absolvieren, zum Beispiel um die Wartezeit auf einen Studienplatz zu überbrücken, werden – sofern sie Arbeitsentgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt.