Neuer Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 1. Juli 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Durch die Umsetzung des Beschlusses vom 07. April 2022 des Bundesverfassungsgerichts erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung.

Zudem erfolgt eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 %. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen.

Welche Änderungen ergeben sich zum 1. Juli 2023?

Allgemeiner Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 für alle gesetzlichen Pflichtmitglieder von 3,05 % auf 3,4 % angehoben.

Kinderlosenzuschlag

Ebenso wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 % erhöht, welcher nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu berücksichtigen ist. Sofern uns eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, entfällt der Zuschlag natürlich wie bisher lebenslang.

Abschläge für Familien mit mehreren Kindern

Zudem erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung in Form eines Abschlages auf den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der allgemeine Beitragssatz um 0,25 % je Kind reduziert. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Somit entfällt dieser nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Verstorbene Kinder, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, finden ebenfalls Berücksichtigung. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Diese konkreten Beiträge sind demnach zu entrichten:

*die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  Beitragssatz
Mitglieder ohne Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahres 4,00 %
Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang ohne Kinderlosenzuschlag) 3,40 %
Mitglieder mit 2 Kindern* 3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern* 2,90 %
Mitglieder mit 4 Kindern* 2,65 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kinder* 2,40 %

Muss ich der Debeka BKK meine Kinder unter 25 Jahren anzeigen?

Für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages ist, neben der Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und ihr Geburtsdatum notwendig.

Die Angaben sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erklären, wie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung. Diese werden zu gegebener Zeit auf Sie zukommen.

Falls Sie keine Meldestelle haben und freiwillig bei uns versichert sind, werden die Angaben gegenüber der Pflegekasse erklärt. Dies gilt auch für versicherungspflichtige Selbstzahler, wie z. B. Studenten. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.

Wie kann ich als Selbstzahler meine Kinder bei der Debeka BKK anzeigen?

Bitte kontaktieren Sie uns hierfür telefonisch. Wir werden Ihnen einen Fragebogen zukommen lassen. Bei Stief- und Pflegekindern sind zusätzlich Nachweise erforderlich.

Weitere Informationen zu den entsprechenden Nachweisen finden Sie hier.

Bis zu welchem Zeitpunkt muss mein Fragebogen eingereicht sein?

Die neue Bestimmung verursacht für alle beteiligten Stellen eine technische und organisatorische Umstellung.

Sie haben bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, Nachweise für Ihre vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder einzureichen, um rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 die entsprechenden Abschläge zu erhalten.

Für geborene Kinder im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats der Geburt.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Was genau wird unter dem Begriff „Kind“ verstanden?

  • Leibliche und adoptierte Kinder (im ersten Grad mit dem Kind verwandt)
  • Stiefkinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 SGB I)
  • Pflegekinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 2 SGB I)

Ein Wegfall in Ihrer Elterneigenschaft ist unverzüglich mitzuteilen, damit wir entsprechende Beitragskorrekturen vornehmen können.

Dies ist der Fall

  • Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Zu welchem genauen Zeitpunkt ist das 25. Lebensjahr vollendet?

Das 25. Lebensjahr ist am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr) vollendet.

Praxis-Beispiel  
Geburtstag 15.07.1998
Vollendung des 25. Lebensjahr 14.07.2023
Abschlag Pflegeversicherungsbeitrag bis zum 31.07.2023
Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag ab 01.08.2023

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

Zustimmen
×