Befreiung von Zuzahlungen

Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe ist eine Beteiligung für die Versicherten vom Gesetzgeber vorgesehen. Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (chronisch Kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, leisten 1 %).

Leben Familienmitglieder mit Ihnen in einem Haushalt, werden auch deren Einnahmen eingerechnet. Gegebenenfalls könnenFreibeträge abgezogen werden.

Es gibt über 200 verschiedene Einnahmearten. Zu den häufigsten Einnahmen, die wir berücksichtigen müssen, gehören unter anderem:

  • Arbeitsentgelt (Gehalt, Lohn, Ausbildungsgehalt, Verdienst aus Minjiob)
  • Renten und Zusatzrenten jeglicher Art (auch Unfallrenten oder Betriebsrenten)
  • Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld 
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
  • Kapitalerträge
  • Sozialhilfe
  • Bürgergeld
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)
  • Einnahmen aus Gewerbe (Gewinn)
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • Unterhalt

Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel: BAföG, Kindergeld, Pflegegeld oder Wohngeld.

Bitte geben Sie alle Einnahmen an und reichen uns Nachweise darüber ein. Wir prüfen dann, welche Einnahmen wir in welcher Höhe heranziehen müssen.

Angehörige sind:  

  • Ehepartner (unabhängig von der Krankenversicherung, also zum Beispiel auch, wenn privat oder nicht krankenversichert)
  • Eingetragener Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (unabhängig von der Krankenversicherung, also zum Beispiel auch, wenn privat oder nicht krankenversichert)
  • Kinder bis Ende des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden (unabhängig von der Krankenversicherung)
  • Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie familienversichert sind. 

Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern werden bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen. Unabhängig davon, bei wem sie familienversichert sind.

Jahr Ehe- oder Lebenspartner:in je Kind
2023 6.111 EUR 8.952 EUR
2022 5.922 EUR 8.548 EUR
2021 5.922 EUR 8.388 EUR
2020 5.733 EUR 7.812 EUR

Besonderheiten: Wenn wir Ihre Belastungsgrenze anhand eines besonders niedrigen, gesetzlich festgelegten Einnahmewertes berechnen, dürfen die oben genannten Freibeträge nicht abgezogen werden. Das betrifft Sie, wenn Sie das ganze Jahr über Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld erhalten haben oder wenn ein Sozialhilfeträger Ihre Heimkosten übernimmt.

Erste Voraussetzung:
Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einer Ärztin oder einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein; man spricht dann von einer sogenannten Dauerbehandlung.

Zweite Voraussetzung:
Es muss mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein:

  • Sie müssen kontinuierlich medizinisch versorgt werden, damit sich nach Ansicht Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird.
  • Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3.
  • Sie sind aufgrund der Krankheit mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.
  • Aktive DMP-Teilnahme (Disease-Management-Programme) (das als Link)

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, vermindert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Angehörigen des Haushalts von zwei auf ein Prozent. Die Verminderung beginnt am 1.1. des Jahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.

Um die verminderte Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie uns mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass Sie oder ein Familienmitglied schwerwiegend chronisch erkrankt sind und sich in Dauerbehandlung befinden. Einen Vordruck, das sogenannte Muster 55, erhalten Sie in Ihrer Arztpraxis oder hier.

Alle Versicherten ab 18 Jahren, auch Familienversicherte, müssen die gesetzlichen Zuzahlungen leisten.

Einzige Ausnahme: Bei Fahrkosten müssen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlen.

Die Zuzahlungen sind durch den Versicherten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu belegen. Es können nur solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen folgendes hervorgeht:

  • der Vor- und Zuname des Versicherten
  • die Bezeichnung der Leistung (z. B. Arzneimittel, Heilmittel),
  • der Zuzahlungsbetrag und
  • das Datum der Abgabe und die abgebende Stelle (z. B. Stempel)

Die Höhe der einzelnen gesetzlichen Zuzahlungen finden Sie hier.

  • Fahrkosten, die von uns nicht bezahlt werden
  • Über Vertragsleistungen hinausgehende Aufwendungen (z. B. nicht verordnungsfähige bzw. ausgeschlossene Arzneimittel, Aufwendungen über dem jeweiligen Festbetrag/Vertragspreis)
  • Eigenanteil (z. B. kieferorthopädische Behandlung, Zahnersatz)
  • Wirtschaftliche Aufzahlung bei Hilfsmittelversorgung
  • Zuzahlungen anderer Leistungsträger (z. B. Renten- oder Unfallversicherung)

Die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr (vom 01.01 bis 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres) und muss deshalb jedes Jahr neu beantragt werden.

Um herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, können Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0261 94143-0 anrufen.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Antrag stellen, bezahlen und befreit sein
    Wenn Sie den Betrag in Höhe Ihrer Zuzahlungsgrenze bei uns im Voraus einzahlen, sind Sie ab diesem Zeitpunkt von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreit.
    Ihr Vorteil: Sie ersparen sich das Sammeln der Belege.

    Empfehlenswert für Personen mit gleichbleibendem Einkommen (z. B. Rentenbezieher oder Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergelt)
     
  2. Belege sammeln, Antrag stellen und Geld zurückerhalten:
    Sie haben für ein Kalenderjahr bereits gesetzliche Zuzahlungen geleistet, die zusammengerechnet über Ihrer Zuzahlungsgrenze liegen? Dann erstatten wir Ihnen den Teil, der über Ihre Zuzahlungsgrenze dieses Kalenderjahres hinausgeht.

Um Ihnen den passenden Antrag per Post zusenden können, wenden Sie sich bitte telefonisch an uns unter der 0261 94143 – 0. Einen online Antrag finden Sie hier.

Einen Ausweis erhalten Volljährige automatisch, wenn die Befreiung für das laufende oder folgende Kalenderjahr von uns festgestellt wurde. Sollte ein Ausweis einmal verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein, setzten Sie sich bitte mit uns unter der Telefonnummer 0261 94143- 0 in Verbindung.

Wechseln Sie im Laufe des Kalenderjahres zur Debeka BKK und besitzen bereits einen Befreiungsausweis, senden Sie uns diesen gerne zu. Anschließend erhalten Sie einen gültigen Befreiungsausweis von uns.

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Unsere Service-App steht Ihnen in den gängigen App-Stores von Apple und Google zum Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die App keine gerooteten Geräte unterstützt. Erforderlich ist iOS 9.0 bzw. Android 5.0 oder eine neuere Version. Den Zugang zur Online-Geschäftsstelle erreichen Sie hier. Bei erstmaliger Registrierung werden Sie anschließend durch den Anmeldevorgang geführt.

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