Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe ist eine Beteiligung für die Versicherten vom Gesetzgeber vorgesehen. Versicherte leisten Zuzahlungen während eines Kalenderjahres nur bis zur Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (chronisch Kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, leisten 1 %).
Leben Familienmitglieder mit Ihnen in einem Haushalt, werden auch deren Einnahmen eingerechnet. Gegebenenfalls könnenFreibeträge abgezogen werden.
Es gibt über 200 verschiedene Einnahmearten. Zu den häufigsten Einnahmen, die wir berücksichtigen müssen, gehören unter anderem:
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel: BAföG, Kindergeld, Pflegegeld oder Wohngeld.
Bitte geben Sie alle Einnahmen an und reichen uns Nachweise darüber ein. Wir prüfen dann, welche Einnahmen wir in welcher Höhe heranziehen müssen.
Angehörige sind:
Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehe- oder Lebenspartnern werden bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen. Unabhängig davon, bei wem sie familienversichert sind.
Jahr | Ehe- oder Lebenspartner:in | je Kind |
2025 | 6.741 EUR | 9.600 EUR |
2024 | 6.363 EUR | 9.312 EUR |
2023 | 6.111 EUR | 8.952 EUR |
2022 | 5.922 EUR | 8.548 EUR |
2021 | 5.922 EUR | 8.388 EUR |
2020 | 5.733 EUR | 7.812 EUR |
Besonderheiten: Wenn wir Ihre Belastungsgrenze anhand eines besonders niedrigen, gesetzlich festgelegten Einnahmewertes berechnen, dürfen die oben genannten Freibeträge nicht abgezogen werden. Das betrifft Sie, wenn Sie das ganze Jahr über Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Bürgergeld erhalten haben oder wenn ein Sozialhilfeträger Ihre Heimkosten übernimmt.
Erste Voraussetzung:
Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einer Ärztin oder einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein; man spricht dann von einer sogenannten Dauerbehandlung.
Zweite Voraussetzung:
Es muss mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein:
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, vermindert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Angehörigen des Haushalts von zwei auf ein Prozent. Die Verminderung beginnt am 1.1. des Jahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.
Um die verminderte Zuzahlungsgrenze in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie uns mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass Sie oder ein Familienmitglied schwerwiegend chronisch erkrankt sind und sich in Dauerbehandlung befinden. Einen Vordruck, das sogenannte Muster 55, erhalten Sie in Ihrer Arztpraxis oder hier.
Alle Versicherten ab 18 Jahren, auch Familienversicherte, müssen die gesetzlichen Zuzahlungen leisten.
Einzige Ausnahme: Bei Fahrkosten müssen auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlen.
Die Zuzahlungen sind durch den Versicherten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu belegen. Es können nur solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen folgendes hervorgeht:
Die Höhe der einzelnen gesetzlichen Zuzahlungen finden Sie hier.
Die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr (vom 01.01 bis 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres) und muss deshalb jedes Jahr neu beantragt werden.
Um herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
Um Ihnen den passenden Antrag per Post zusenden können, wenden Sie sich bitte hier an uns. Einen online Antrag finden Sie hier. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, den Antrag in unserer Debeka BKK Service-App einzureichen.
Einen Ausweis erhalten Volljährige automatisch, wenn die Befreiung für das laufende oder folgende Kalenderjahr von uns festgestellt wurde. Sollte ein Ausweis einmal verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein, setzten Sie sich bitte hier mit uns in Verbindung.
Wechseln Sie im Laufe des Kalenderjahres zur Debeka BKK und besitzen bereits einen Befreiungsausweis, senden Sie uns diesen gerne zu. Anschließend erhalten Sie einen gültigen Befreiungsausweis von uns.
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