Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Am 26.05.2023 wurde vom Bundestag das Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen, wodurch sich Änderungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung ergeben. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen profitieren von mehr Unterstützung. Vor allem die ambulanten Leistungen werden verbessert und flexibler gestaltet. Gleichzeitig verringern sich die Eigenanteile für vollstationäre Pflege. Die wichtigsten Änderungen haben wir kompakt für Sie zusammengestellt.

Anhebung der Leistungsbeträge

  • Zum 1. Januar 2024 erhöhen sich das Pflegegeld und die Pflegesachleistung um 5 Prozent
  • Weitere Steigerungen der ambulanten und stationären Leistungsbeträge sind für 2025 und 2028 geplant


Weitere Unterstützungen und Entlastungen

  • Zum 1. Januar steigen die Zuschläge der Pflegekasse in der vollstationären Pflege
  • Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab 1. Juli 2025 – Besonderheit: für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gilt der Gemeinsame Jahresbetrag schon ab 1. Januar 2024
  • Wenn eine pflegende Person eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt, hat die pflegebedürftige Person ein Anrecht darauf, während dieser Zeit in derselben Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung untergebracht zu werden


Beitragssatz und Abschläge
Damit die Neuerungen finanziert werden können, wurden zum 01.07.2023 die Beiträge zur Pflegeversicherung erhöht. Der allgemeine Beitragssatz wurde um 0,35 Prozent erhöht und der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte beträgt 0,6 Prozent. Größere Familien mit Kindern in der Erziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahr) werden durch Beitragsabschläge spürbar entlastet. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

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