Neuer Beitrag in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Durch die Umsetzung des Beschlusses vom 07. April 2022 des Bundesverfassungsgerichts erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung.

Zudem erfolgt eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 %. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen.

Welche Änderungen ergeben sich zum 01. Juli 2023?

Allgemeiner Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird ab dem 1. Juli 2023 für alle gesetzlichen Pflichtmitglieder von 3,05 % auf 3,4 % angehoben.

Kinderlosenzuschlag
Ebenso wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 % auf 0,6 % erhöht, welcher nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu berücksichtigen ist. Sofern uns eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, entfällt der Zuschlag natürlich wie bisher lebenslang.

Abschläge für Familien mit mehreren Kindern
Zudem erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung in Form eines Abschlages auf den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der allgemeine Beitragssatz um 0,25 % je Kind reduziert. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Somit entfällt dieser nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Verstorbene Kinder, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, finden ebenfalls Berücksichtigung. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Diese konkreten Beiträge sind demnach zu entrichten:

                                                                 Beitragssatz
Mitglieder ohne Kinder                             4,00 %

Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang)            3,40 %

Mitglieder mit 2 Kindern                           3,15 %

Mitglieder mit 3 Kindern                           2,90 %

Mitglieder mit 4 Kindern                           2,65 %

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern           2,40 %


Muss ich der Debeka BKK meine Kinder unter 25 Jahren anzeigen?
Für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages ist, neben der Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und ihr Geburtsdatum notwendig.

Die Angaben sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erklären, wie zum Beispiel Ihrem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung. Diese werden zu gegebener Zeit auf Sie zukommen.

Falls Sie keine Meldestelle haben und freiwillig bei uns versichert sind, werden die Angaben gegenüber der Pflegekasse erklärt. Dies gilt auch für versicherungspflichtige Selbstzahler, wie z. B. Studenten. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.

Wie kann ich als Selbstzahler meine Kinder bei der Debeka BKK anzeigen?
Wenn Sie Ihre Beiträge selbst an die Debeka BKK entrichten und bei uns eine Elterneigenschaft bekannt ist, werden wir zu gegebener Zeit mit einem Fragebogen auf Sie zukommen.

Hierfür ist lediglich Ihr ausgefüllter Fragebogen erforderlich. Wir benötigen von Ihnen keine zusätzlichen Nachweise wie z. B. Geburtsurkunden.

Sollten Sie uns bisher noch keine elterliche Stellung nachgewiesen haben, bitten wir Sie uns telefonisch zu kontaktieren.

Bis zu welchem Zeitpunkt muss mein Fragebogen eingereicht sein?
Die neue Bestimmung verursacht für alle beteiligten Stellen eine technische und organisatorische Umstellung.

Sie haben bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, Nachweise für Ihre vor dem 1. Juli 2023 geborenen Kinder einzureichen, um rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 die entsprechenden Abschläge zu erhalten.

Für geborene Kinder im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats der Geburt.

Die Erstattungsansprüche, die hieraus resultieren, werden wir spätestens bis zum 30. Juni 2025 bearbeiten. Hierfür ist kein Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge oder ein Widerspruch gegen den vorläufigen Beitragsbescheid notwendig. Wir benötigen hierfür eine technische Ausführung, die wir derzeit noch nicht realisieren können.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Was genau wird unter dem Begriff „Kind“ verstanden?

  • Leibliche und adoptierte Kinder (im ersten Grad mit dem Kind verwandt)
  • Stiefkinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 SGB I)
  • Pflegekinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 2 SGB I)

Ein Wegfall in Ihrer Elterneigenschaft ist unverzüglich mitzuteilen, damit wir entsprechende Beitragskorrekturen vornehmen können.

Dies ist der Fall

  • Bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • Bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • Bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Zu welchem genauen Zeitpunkt ist das 25. Lebensjahr vollendet?
Das 25. Lebensjahr ist am Vortag des Geburtstages (24:00 Uhr) vollendet.

Praxis-Beispiel:
Geburtstag:                                                               15.07.1998
Vollendung des 25. Lebensjahr:                                 14.07.2023
Abschlag Pflegeversicherungsbeitrag bis zum:           31.07.2023
Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag ab:                    01.08.2023

Ihre Debeka BKK

Senior:in im Rollstuhl hält sich die Hände mit Pflegeperson.
Kunden- center
Kundencenter
(0261) 94143 - 0
Mo. - Fr. 08.00 - 17.00 Uhr
Leistungs- und Versicherungsfragen
Gesundheits- beratung
Gesundheitsberatung
0800 3000 440 Mo. - Fr. 08.00 - 20.00 Uhr Medizinische Fragen
Ihr
Anliegen

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

Zustimmen
×