Die häufigsten Fragen und Antworten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sofern die Praxis die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, bekommen Sie wie bisher die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform – je ein Exemplar für die Krankenkasse, Ihren Arbeitgeber und Ihre Unterlagen. Bitte leiten Sie die Ausfertigung für die Krankenkasse wie gewohnt an uns weiter.

Krankenhäuser sind ebenfalls an der eAU beteiligt, sofern sie im Entlassmanagement Arbeitsunfähigkeit nach dem stationären Aufenthalt feststellen.

Für geringfügig Beschäftigte sowie für Beschäftigte im Privathaushalt kommt die eAU nicht zum Einsatz. Auch die Attestierung von Arbeitsunfähigkeit durch einen Privatarzt bzw. einem Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, kann nicht als eAU erfolgen.

Nein. Wir erhalten ausschließlich die Daten, die auch bisher auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung standen und auch auf Ihrer Durchschrift in Papierform enthalten sind.

Sie sind unabhängig von den künftigen Regelungen weiterhin verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Ihre AU zu melden (telefonisch, persönlich, schriftlich). Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber ab dem vierten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Ihr Arbeitgeber darf sogar ab dem ersten Tag ein Attest fordern.

Die Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform an den Arbeitgeber müssen Sie bis zum 30.06.2022 ebenfalls weiter selbst übernehmen. Ihre Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung soll künftig zum 01.07.2022 entfallen. Sie erhalten weiterhin eine Papier-Ausfertigung der AU-Bescheinigung für Ihre Unterlagen.

Durch Ihre AU-Meldung bei Ihrem Arbeitgeber wird dieser die für ihn erforderlichen Daten elektronisch bei uns abfragen. Ihr Arbeitgeber soll von uns digital über den Tag der Feststellung, den Beginn und die voraussichtliche Dauer Ihrer AU informiert werden. Außerdem wird er darüber informiert, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Wir werden dafür eine elektronische Meldung erstellen, die nur Ihr Arbeitgeber abrufen kann.

Die Arbeitgeber erhalten auch nach Einführung der elektronischen Datenübermittlung keine Angaben zum Grund der Arbeitsunfähigkeit bzw. keine Diagnosen/ICD-Diagnoseschlüssel übermittelt!

Bitte beachten Sie: Durch die künftige eAU und den maschinellen Datenübermittlungen werden Arbeitnehmer nicht von ihren Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber entbunden. So muss der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin dem Arbeitgeber in der vorgeschriebenen Form (z. B. telefonisch) unverzüglich mitgeteilt werden.

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