Diese beziehen sich auf folgenden digitalen Service:
Die Debeka BKK, Im Metternicher Feld 50, 56072 Koblenz, T 0261 94143 - 0, info(at)debeka-bkk.de, im Folgenden „Krankenkasse“ genannt, bietet ihren Versicherten, im Folgenden „Nutzer“ genannt, ab dem 15. Januar 2025 die Nutzung einer versichertengeführten, von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen, elektronischen Patientenakte („ePA") gemäß § 342 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen in mehreren Ausbaustufen an.
Die elektronische Patientenakte wird nur zur Verfügung gestellt, nachdem die Versicherten über die “ePA für alle” informiert wurden und keinen Widerspruch hiergegen eingelegt haben. Mit der ePA sollen den Versicherten auf Verlangen Informationen, insbesondere zu Befunden (z. B. elektronische Arztbriefe), Diagnosen (z. B. elektronische Notfalldaten), durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen (z. B. der elektronische Medikationsplan) sowie zu Behandlungsberichten, für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung sowie eigene Gesundheitsdaten, barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden.
Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen") stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Registrierung und Nutzung der ePA durch die Versicherten der Krankenkasse (im Folgenden „Nutzer" genannt) dar. Sie gelten zwischen Krankenkasse und den Nutzern.
Weitere Informationen
können dem Informationsmaterial entnommen werden, welches von Nutzern während der gesamten Laufzeit unter https://www.debeka-bkk.de/leistungen-und-services/digitale-services/elektronische-patientenakte/ dieser Nutzungsbedingungen abgerufen werden kann.
Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen ist die Überlassung der ePA in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch die jeweils verantwortliche Krankenkasse an deren Versicherten. Die ePA ermöglicht Nutzern die sichere Speicherung, Übermittlung und Verwaltung ihrer Gesundheitsdaten (z. B. Befunde, Laborberichte, Arztbriefe, etc.).
3.1 Die ePA wird Nutzern der Krankenkasse kostenlos zur Verfügung gestellt.
3.2 Der Zugang zur ePA erfolgt über das Internet. Für das Vorhalten des Internetzugangs und der für den Zugang zur ePA erforderlichen Hardware sind die Nutzer verantwortlich.
Nutzer müssen die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung der ePA vorhalten. Nutzer müssen sicherstellen, dass ihr Smartphone bzw. das Betriebssystem nicht manipuliert und schädlich verändert wurde (kein rooten oder jailbreaken). Vor der Nutzung der ePA vorgeschaltet ist die Durchführung einer erfolgreichen Identifizierung der Nutzer.
Die erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Nutzung der ePA sind in dem unter Punkt 1. Verlinkten Dokument enthalten.
3.3 Über die gesetzlich vorgeschriebenen Funktionen hinaus, haben Nutzer keinen Anspruch auf Überlassung der ePA in einer bestimmten Form, in einer bestimmten Ausgestaltung oder mit bestimmten Funktionalitäten. Die Krankenkasse behält sich vor, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, einzelne – gesetzlich nicht vorgeschriebene – Funktionalitäten bzw. Leistungen der ePA zu ändern, insbesondere Funktionen bzw. Leistungen zu erweitern, zu beschränken oder ganz oder in Teilen zu beenden. Nutzer werden rechtzeitig vor einer etwaigen Beendigung von Funktionen bzw. Leistungen informiert und bekommen Gelegenheit, die gespeicherten Daten aus der ePA zu exportieren.
Die ePA und/oder einzelne Anwendungen können infolge technischer Störungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt nutzbar sein. Nutzer haben keinen Anspruch gegen die Krankenkasse darauf, dass die ePA und/oder die angebotenen Inhalte und Anwendungen stets oder zu bestimmten Zeiten verfügbar sind. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, den Zugang zur ePA oder bestimmten Inhalten und Anwendungen jederzeit ununterbrochen und fehlerfrei zu gewährleisten.
4.1 Die Patientenakte für alle (ePA für alle) wird ab dem 15. Januar 2025 für jeden Versicherten angelegt, der nach der Widerspruchsfrist von sechs Wochen nicht dagegen widersprochen hat. Eine aktive Beantragung einer ePA durch die Versicherten ist nicht erforderlich. Die Nutzung dieser Akte kann online (durch Nutzung der ePA-App) oder offline (durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) beim behandelnden Leistungserbringer erfolgen.
4.2 Der Prozess der Registrierung in der ePA-App beinhaltet mehrere Schritte. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Durchlauf des Registrierungsprozesses ist, dass ein gültiges Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse besteht und eine elektronische Patientenakte angelegt wurde.
4.3 Die Registrierung zur Nutzung der ePA als Applikation (App) auf einem Endgerät (z. B. Smartphone) erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Einrichtung und Nutzung der ePA-App müssen sich Nutzer registrieren.
Im Rahmen des Registrierungsvorganges werden Nutzer aufgefordert, die richtigen und vollständigen Informationen zu ihrer oder seiner Identität einzutragen.
4.4 Zur Nutzung der ePA-App ist eine Registrierung des Geräts erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass nur die oder der Versicherte selbst bzw. deren Vertreter die sensiblen Daten in der ePA zugreifen können. Das Endgerät – zum Beispiel das Smartphone - wird am Aktensystem registriert. Versicherte identifizieren sich im Zuge dessen mittels GesundheitsID. Eine Identifizierung per GesundheitsID ist z. B. durch eine kombinatorische Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte mit PIN (eGK + PIN), oder Personalausweis mit Onlineausweisfunktion mit PIN (nPA + PIN) möglich. Das verwendete Smartphone muss die NFC-Funktionalität unterstützen, damit eine Identifizierung mittels Online-Verfahren auf Smartcard-Basis möglich ist.
4.5 Die Freischaltung der ePA wird Nutzern in der ePA elektronisch angezeigt. Mit der Bestätigung der Freischaltung der ePA durch die Krankenkasse kommt der Nutzungsvertrag zwischen Nutzern und der Krankenkasse auf Basis dieser Nutzungsbedingungen zustande. Nutzern werden die Bestätigung des Vertragsinhalts und die wesentlichen Informationen (Vertragsbeteiligte, Vertragsdatum) zum Nutzungsvertrag einschließlich einer Kopie der Nutzungsbedingungen überlassen, so dass Nutzer diese gesondert abspeichern können.
4.6 Mit Abschluss der Registrierung haben Nutzer alle notwendigen Aktivitäten zum Erhalt der Authentifizierung abgeschlossen. Im Anschluss kann die Einrichtung der ePA durchgeführt werden.
4.7 Nutzer sind berechtigt, den Prozess der Registrierung jederzeit abzubrechen, im Prozess eine Stufe zurückzuspringen, den Prozess zu pausieren und später fortzusetzen.
5.1 Die ePA ist eine durch die oder den Versicherten geführte elektronische Akte. Die Nutzung der ePA ist für alle Nutzer freiwillig. Nutzer können den Umfang der ePA-Funktionen jederzeit teilweise oder vollständig widersprechen.
5.2 Nutzer müssen gegenüber der Krankenkasse vollständige Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertragsbeziehung machen und die Daten bis zur Beendigung dieses Nutzungsvertrags auf aktuellem Stand halten. Nutzer dürfen in der ePA nur Informationen speichern und verwalten, die nach bestem Wissen des Nutzers richtig sind.
5.3 Nutzer dürfen die ePA nur für den vorgesehenen Leistungszweck und im vereinbarten Umfang benutzen. Eine anderweitige Verwendung, insbesondere der Missbrauch von Funktionen der ePA, ist verboten. Nutzer dürfen Dritte jedoch über die Funktionen der ePA auf ihre in der ePA gespeicherten Daten zugreifen lassen, soweit dies in der ePA ausdrücklich gestattet ist. Die ePA darf nicht zur Speicherung und Verwaltung von Gesundheitsdaten Dritter verwendet werden.
5.4 Nutzer müssen die Zugangsdaten, mit denen sie Zugang zur ePA bekommt, Dritten gegenüber geheim halten. Nutzer sind für jeden Zugriff auf die ePA mit ihren Zugangsdaten verantwortlich. Der Nutzeraccount darf nicht an Dritte für den Zugriff auf die ePA weitergegeben werden.
5.5 Es ist verboten, die ePA für gesetzwidrige, obszöne, beleidigende oder betrügerische Handlungen zu verwenden, wie z. B. für die Verursachung oder Begünstigung eines Schadens, Kompromittierung der Integrität oder Sicherheit von Systemen oder Netzwerken, das Umgehen von Filtern, das Versenden unerwünschter, irreführender oder missbräuchlicher Nachrichten, die Verbreitung von schädlicher Software, Viren oder die Verletzung von Rechten Dritter.
5.6 Nutzer verantworten die Rechtmäßigkeit der von ihnen in der ePA gespeicherten Inhalte. Die Krankenkasse stellt mit der ePA lediglich die technische und organisatorische Plattform für die Nutzer zur Verfügung. Die Krankenkasse hat keine Kenntnis von den Inhalten, die Nutzer in der ePA gespeichert haben und übernimmt hinsichtlich der Inhalte keine Überwachungs- bzw. Kontrollaufgaben. Aus Sicht der Krankenkasse handelt es sich folglich um fremde Inhalte. Nutzer dürfen keine Inhalte in der ePA speichern oder speichern lassen, die
5.7 Die Krankenkasse ist verpflichtet, Zugriffe und Zugriffsmuster, die nicht einer Standard-Aktennutzung entsprechen, zu erkennen und passende Maßnahmen zur Schadensreduzierung und -vermeidung umzusetzen.
Das bedeutet, dass Krankenkassen als Anbieter der ePA berechtigt sind, nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen, die Nutzung der ePA zu beeinflussen, wenn Nutzer die Grenzen der zulässigen Nutzung der ePA überschreiten, indem sie gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstoßen und die Krankenkasse sie zuvor und mit angemessener Frist zur Beseitigung bzw. Unterlassung des Verstoßes aufgefordert hat. Die Krankenkasse kann zudem die ePA der Nutzer löschen, soweit ihr begründete Indizien dafür vorliegen, dass Nutzer in Bezug auf zu löschende Daten die ePA in rechtsverletzender Weise nutzen.
5.8 Vorgaben beim Tod von Nutzern
Die ePA soll Nutzer als lebenslange Akte begleiten. Im Falle des Todes ist die Akte jedoch nach den folgenden Vorgaben zu löschen:
Die Krankenkasse hat gemäß § 344 Abs. 6 SGB V zwölf Monate nach Kenntnis des Todes von Versicherten ihre elektronische Patientenakte zu löschen, es sei denn es werden entgegenstehende berechtigte Interessen durch Dritte während dieser Frist geltend gemacht und nachgewiesen.
Nutzer können zu Lebzeiten dafür sorgen, dass nach ihrem Ableben Bevollmächtigte oder Erben Zugriff auf die verschlüsselten Daten bekommen können. Dies können Nutzer entweder durch Erteilung einer Vollmacht – z. B. durch die „Vertreterregelung“ in der ePA-App – tun oder durch Hinterlegen der PIN zur eGK mit dem Testament.
6.1 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte stehen ausschließlich der Krankenkasse zu. Die Krankenkasse räumt Nutzern ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches, auf die Laufzeit dieses Nutzungsvertrages beschränktes Recht ein, die ePA für private, nicht kommerzielle Zwecke zur Speicherung, Übermittlung und Verwaltung von eigenen Gesundheitsdaten zu nutzen.
6.2 Nutzer dürfen die ePA nur in dem Umfang nutzen, zu dem sie durch den Nutzungsvertrag berechtigt sind und für den die ePA vorgesehen ist. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist verboten.
6.3 Es ist untersagt, die Software der ePA zurückzuübersetzen, zu disassemblieren, zu vervielfältigen, zu ändern, öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Ausgenommen davon ist eine teilweise Dekompilierung zum Zwecke der Herstellung von Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software der ePA oder mit anderen Computerprogrammen unter den in § 69e Urheberrechtsgesetz angegebenen Beschränkungen. Nutzer sind jedoch zuvor verpflichtet, die Kassenkrasse um die notwendigen Informationen zu bitten. Erst wenn die Krankenkasse Nutzern die notwendigen Informationen nicht innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stellt, darf er nach vorstehendem Satz 2 verfahren.
7.1 Die Krankenkasse trägt dafür Sorge, dass die Daten von Nutzern bei Bereitstellung der ePA geschützt und sicher sind. Nutzer bleiben während der gesamten Nutzungszeit Herr über die von ihnen oder z. B. durch Ärztinnen und Ärzte in die ePA transportierten personenbezogenen Daten. Allein die Nutzer entscheiden, welche Daten in der ePA gespeichert werden, wer auf die in der ePA gespeicherten Daten zugreifen darf und welche Daten wieder gelöscht werden. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Krankenkasse, zu den Möglichkeiten der selbständigen Speicherung und Löschung von Daten in der ePA und zu den Rechten von Nutzern gegenüber der Krankenkasse als Verantwortliche sind in der Datenschutzerklärung für die ePA geregelt.
7.2 Ein Zugriff auf Inhalte der ePA ist ausschließlich berechtigten Personen und Einrichtungen möglich. Hierzu zählen die Versicherten selbst, oder Leistungserbringende (z. B. Ärztinnen und Ärzte), die sich in einem Behandlungskontext mit den Versicherten befinden. Zudem können Nutzer der ePA bis zu fünf Vertretende befugen (z. B. Eheleute oder (Enkel)Kinder), die auf die Daten der Versicherten in der ePA zugreifen dürfen.
7.3 Die Krankenkasse hat zu keiner Zeit Zugriff auf die von Nutzern in der ePA gespeicherten Daten.
7.4 Die Versicherten bestimmen eigenmächtig über die Datenströme in ihrer Patientenakte („Patientensouveränität“). Die Anbieter tragen durch datenschutz- und gesetzeskonforme Voreinstellungen zu einer sicheren Nutzung bei. Neben der vorgesehenen initialen Voreinstellung, dass alle Informationen im Versorgungskontext sichtbar sind, steht es den Versicherten frei, Informationen auf Dokumentenebene zu verbergen und zu löschen.
Zusätzlich können durch Nutzung der ePA-App Einstellungen vorgenommen werden, um beispielsweise die Dauer des standardmäßig vorgegebenen Zugriffs im Rahmen des Behandlungskontextes zu erweitern oder einzuschränken. Zudem können Nutzer Zugriffe auf Dokumente durch ausgewählte Leistungserbringende beschränken oder löschen. Die Versicherten erhalten die Möglichkeit, die Nutzung ihrer persönlichen Gesundheitsdaten nach eigenem Ermessen einzuschränken. Für eine Offline-Nutzung können derartige Einstellungen durch Vertreter eingerichtet werden.
7.5 Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle werden für die Versicherten erstellte Protokolleinträge für die Dauer von drei Jahre aufbewahrt. Danach erfolgt eine automatische Löschung. Die Protokolldaten können durch die Versicherten oder durch ihre befugten Vertreter mittels ePA-App eingesehen werden. Versicherte ohne ePA-App können bei ihrer zuständigen Ombudsstelle beantragen, die Protokolldaten zur Verfügung gestellt zu bekommen.
7.6 Sämtliche Zugriffe auf die Daten der Patientenakte werden protokolliert, so dass Versicherte erkennen können, wer wann auf welche ihrer Daten zugegriffen hat.
8.1 Die Krankenkasse gewährleistet die grundsätzliche Lauffähigkeit der ePA. Sie beseitigt innerhalb angemessener Zeit auftretende Fehler in der ePA und trägt dafür Sorge, dass der Nutzung der ePA keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils aktuelle, für Nutzer verfügbare Version.
8.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für unerhebliche Mängel.
8.3 Die Krankenkasse genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie Updates im jeweiligen App-Store zum Herunterladen bereitstellt und Nutzern einen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.
8.4 Eine Funktionsbeeinträchtigung der ePA, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel.
8.5 Nutzer sind verpflichtet, der Krankenkasse Mängel der ePA unverzüglich mitzuteilen. Nutzer werden die Krankenkasse bei der Fehlerdiagnose und Fehlerbeseitigung unterstützen, indem sie insbesondere auftretende Probleme konkret beschreiben, die Krankenkasse umfassend informieren und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren.
8.6 Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter Form wird keine Gewähr übernommen.
8.7 Stellt sich bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen heraus, dass diese nicht auf einem Mangel der ePA beruhen, die ePA verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde, liegt kein Mangel vor.
8.8 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
9.1 Die Krankenkasse haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
9.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Nutzer regelmäßig vertrauen. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
9.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
9.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
9.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn Nutzer den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in der ePA gespeicherten Daten nachgekommen sind.
Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten der Nutzer wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
9.9 § 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
9.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
9.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen von der Krankenkasse anwendbar.
Die Krankenkasse bietet den Nutzern der ePA einen Support, der allgemeinen Fragen zu den Funktionen der ePA während der üblichen Bürozeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr an. Die Berechtigung zum Zugriff auf den Support wird von der Krankenkasse zu Beginn der jeweiligen Supportanfrage überprüft. Nutzer haben keinen Anspruch auf die Beantwortung von Fragestellungen binnen eines bestimmten Zeitraums.
11.1 Kündigung der ePA
Die Kündigung kann durch den Versicherten mit Hilfe des Frontend des Versicherten vorgenommen werden. Da die gematik eine Kündigungsoption auch in Schriftform vorgesehen hat, besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse eine ePA im Auftrag des Versicherten kündigt.
11.2 Löschung der ePA
Nutzer können ihrer ePA jederzeit ohne Angabe von Gründen widersprechen. Ihren Widerspruch können sie ihrer Krankenkasse gegenüber, oder über ihre ePA-App bekanntgeben. Ihre ePA wird daraufhin vollständig und unwiderruflich gelöscht.
Wird der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse geäußert, setzt die Krankenkasse eine Frist mit 42 Tagen fest, bis zu der die unwiderrufliche Löschung ausgesetzt wird, um den Versicherten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Dokumente herunterzuladen und zu sichern.
11.3 Die Krankenkasse kann den Nutzungsvertrag kündigen,
Die Krankenkasse informiert Nutzer über die Kündigung und räumt ihm nach Eingang der Kündigung einerist von 28 Tagen ein, in der sie ihre Daten exportieren können. Nach Ablauf dieser Frist wird die ePA unwiderruflich gelöscht.
11.4 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.1 Die Krankenkasse ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen jederzeit während der Laufzeit dieses Nutzungsvertrags zu ändern. Die Krankenkasse informiert die Nutzer über Abänderungen dieser Nutzungsbedingungen innerhalb der ePA-App. Sobald die Nutzer die geänderten Nutzungsbedingungen akzeptieren, werden die Änderungen wirksam. Diese Nutzungsbedingungen gelten sowohl für den online Zugriff über die ePA-App, als auch für den offline Zugriff außerhalb der App.
12.2 Nutzer können die jeweils gültige Fassung der Nutzungsbedingungen über die ePA-App (Profil -> Einwilligungen & Widerrufe) abrufen. Sofern Nutzer eine Abänderung der Nutzungsbedingungen nicht akzeptieren, bleiben die alten Nutzungsbedingungen in Kraft. In dem Fall ist die Krankenkasse berechtigt, den Nutzungsvertrag binnen 60 Tagen zu kündigen.
12.3 Die Krankenkasse ist zudem berechtigt, diese Nutzungsbedingungen ohne Einholen des Einverständnisses von Nutzern abzuändern,
13.1 Für diese Nutzungsbedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sind Nutzer Verbraucher und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Nutzung der ePA in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland, bleiben zwingende Rechtsvorschriften dieses anderen Staates von der in Ziffer 12.1 getroffenen Rechtswahl unberührt. Verbraucher im Sinn dieser Ziffer 12 ist jede natürliche Person, die den Nutzungsvertrag zur privaten Nutzung (d.h. die Nutzung gehört größtenteils weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit) schließt.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, außer, wenn das Festhalten an den Nutzungsbedingungen eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien wäre.
15.1 Die Debeka BKK hat eine Ombudsstelle eingerichtet. Nutzer können sich während der gesamten Laufzeit der ePA-Nutzung mit Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der ePA an diese Ombudsstelle wenden. Die Ombudsstelle berät Nutzer bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA. Die Ombudsstelle kann Zugriffsbeschränkung für den Versicherten in der ePA setzen, Widersprüche für den Versicherten durchsetzen und dem Versicherten die Protokolldaten aus seiner ePA bereitstellen.
15.2 Nutzer können die Ombudsstelle wie folgt kontaktieren: ombudstelle-epa(at)debeka-bkk.de
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.