Viele Selbstständige sind von der Corona-Krise betroffen und befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage. Die Bundesregierung hat in Zusammenarbeit mit den Ländern einige Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen eingeführt. Es soll eine schnelle und unbürokratische Hilfe geboten werden, um laufende Kosten wie z. B. auch Sozialversicherungsbeiträge weiterhin entrichten zu können. Neben vielen vorrangigen Maßnahmen, die zur Unterstützung der Betroffenen beschlossen wurden, besteht die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund des erhöhten Aufkommens die Bearbeitungszeit andauern kann. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf Ihren bestehenden Anspruch.
Ein erleichterter Stundungszugangim Rahmend der Corona-Krise bedeutet, eine zeitlich eng gefasste Stundung für die Monate März 2020, April 2020 und Mai 2020 d.h. längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge Juni 2020.
Im Gegensatz zum ursprünglichen Stundungsverfahren werden keine Zinsen erhoben und es bedarf keiner Sicherheitsleistung. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren kann für den oben genannten Zeitraum abgesehen werden.
Das vereinfachte Stundungsverfahren muss schriftlich beantragt werden. Einen telefonischen Antrag können wir nicht berücksichtigen. Daher wollen wir Sie gerne unterstützen und stellen Ihnen das von GKV-Spitzenverband erstellte und für alle Krankenkassen verbindliche Antragsformular zur Stundung der Beiträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zur Verfügung.
Weitere Informationen können Sie der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes entnehmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei weiteren Rückfragen.
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