Die Impfreihenfolge ist in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) der Bundesregierung festgelegt, die am 15.12.2020 in Kraft getreten ist. Diese beruht auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut.
Jedes Bundesland hat Impfzentren einrichten lassen. Darüber hinaus gibt es auch mobile Impfteams, die Pflegeeinrichtungen aufsuchen. Aktuelle Informationen zu Ihrem Impfzentrum finden Sie auf der Informationsseite Ihrer Landesregierung.
Hinweis: Eine Impfung in Arztpraxen ist erst möglich, wenn ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.
Gemäß § 6 Abs. 4 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) ist als Nachweis im Impfzentrum folgendes vorzulegen:
Hinweis: Grundsätzlich stellt die Krankenkasse kein Attest aus.
Ist eine Impfung gegen das Coronavirus zu empfehlen? Was sind die Nebenwirkungen?Für erste Informationen steht Ihnen unser Gesundheitstelefon zur Verfügung. Bei weiteren medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt.
Gern verweisen wir an dieser Stelle auch auf u. a. das Bundesministerium für Gesundheit sowie weitere nützliche Informationsseiten.