Wichtige Informationen zur Bestandspflege der Familienversicherung

Bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um eine kostenfreie Absicherung im Krankheitsfall für Familienangehörige. Der Anspruch auf diese kostenlose Absicherung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese müssen die gesetzlichen Krankenkassen mindestens einmal jährlich überprüfen. Über die formularmäßige Abfrage, dem „Familienbestandspflegebogen“, leiten wir unserem gesetzlichen Auftrag entsprechend diese jährliche Überprüfung ein.  Wir stellen Ihnen nachstehend zu den häufigsten Fragen rund um die Familienversicherten-Bestandspflege weitere Informationen zur Verfügung.

Die nachstehenden Hinweise sollen Ihnen als Unterstützung dienen, welche Angaben und Unterlagen wir in den einzelnen Fragestellungen für den angegebenen Prüfzeitraum benötigen:

Allgemeine Informationen zu einzelnen Themen der Bestandspflege

Allgemein

Die Familienversicherung ist eine kostenfreie Kranken- und Pflegeversicherung für Familienangehörige über die Mitgliedschaft eines Ehepartners, Lebenspartners oder Elternteils in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die kostenfreie Absicherung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Diese haben die gesetzlichen Krankenkassen einmal jährlich über die sogenannte Familien-Bestandspflege zu überprüfen.

Bitte beachten Sie: Informieren Sie uns bitte immer umgehend, wenn sich bei Ihnen oder Ihren Angehörigen insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Änderung im Familienstand
  • Veränderung im Krankenversicherungsschutz (z. B. Eigener Krankenversicherungsschutz eines Angehörigen, auch außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Bezug oder Veränderung von eigenem Einkommen eines familienversicherten Angehörigen
  • Verzug ins Ausland bzw. Änderung des Wohnortes

Da die Prüfung immer für einen vergangenheitsbezogenen Zeitraum erfolgt, werden alle Mitglieder, die in dem Prüfzeitraum einen familienversicherten Angehörigen hatten, angeschrieben. Daher benötigen wir in jedem Fall den unterschriebenen Antrag zurück, selbst dann, wenn sich nichts an Ihren Verhältnissen geändert hat oder die Familienversicherung bereits nicht mehr besteht.

Es handelt sich bei der Familienversicherung um einen kostenfreien Versicherungsschutz für Angehörige. Diese kostenfreie Familienversicherung kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Anspruch durch das Mitglied über die Angaben auf dem Familienfragebogen einschließlich ggf. beizufügenden Nachweise der Krankenkasse belegt wird.  Wird der Fragebogen einschließlich der erforderlichen Nachweise nicht eingereicht, muss die Familienversicherung der Angehörigen beendet werden, dies ggf. sogar rückwirkend bis zum zuletzt geprüften Zeitraum des Familienversicherungsanspruches.

Beachten Sie: In diesem Falle ist für die Angehörigen, dann auch rückwirkend, ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachzuweisen. Kann dies nicht belegt werden, müssen die gesetzlichen Krankenkassen für jeden betroffenen Angehörigen ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Beendigung der Familienversicherung eine beitragspflichtige Mitgliedschaft durchführen.

Ehegatten/gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern (lt. Lebenspartnerschaftsgesetz)

Für die Durchführung der Familienversicherung als Ehegatte oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartners benötigen wir folgenden Nachweise:

  • Bei der erstmaligen Familienversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern oder bei abweichenden Nachnamen wird eine Kopie der Heiratsurkunde benötigt.
  • Bei Scheidung innerhalb des auf dem Fragebogen genannten Prüfzeitjahres bitten wir um Zusendung einer Ausfertigung des rechtskräftigen Scheidungsurteils.

Kinder

  • Bei abweichendem Nachnamen: Kopie der Geburtsurkunde, soweit hierdurch nachgewiesen wird, dass das Mitglied ein Elternteil des familienversicherten Kindes ist, ansonsten eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung, des Pflegeschaftsnachweises oder der Adoptionsurkunde.
  • Ist ein Elternteil nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. private Krankenversicherung) ist die Höhe des Einkommens für die Anspruchsprüfung auf Familienversicherung der Kinder entscheidend. Folgende Belege werden benötigt:  
    - Bei selbstständig Tätigen oder Freiberuflern der letzte aktuelle Steuerbescheid.
    - Bei Beschäftigten eine Kopie der Verdienstbescheinigung aus Dezember  (sollte diese nur bei Änderungen der Bezüge ausgestellt werden und somit nicht vorliegen, senden Sie uns bitte eine Kopie der zuletzt ausgestellten Verdienstbescheinigung und der Lohnsteuerbescheinigung aus dem Beurteilungszeitraum zu.
    - Für Kinder ab dem 23. Lebensjahr, die noch eine Schule oder Hochschule besuchen, benötigen wir eine Schul- bzw. Immatrikulationsbescheinigung. Zeiten von Wehr- oder Zivildienst weisen Sie einfach mit einer Dienstzeitbescheinigung nach.

Einkünfte

Alle im Familienversicherungsfragebogen abgefragten Einkunftsarten, wie z. B. (Einnahmen aus Image übernehmen), sind bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. Bitte denken Sie daran, uns die entsprechenden Nachweise für den abgefragten Zeitraum einschließlich etwaiger Änderungsnachweise beizufügen. Ab welchem Zeitpunkt sich die Abfrage bezieht, können Sie der ersten Seite des Fragebogens entnehmen.

Hinweise zum Fragebogen

Hinweisfelder

Der Familienstand ist für die Prüfung des Familienversicherungsanspruches von Bedeutung, da unter anderem der Versicherungsstatus des Ehegatten oder Lebenspartners Auswirkungen auf den Familienversicherungsanspruch von Kindern haben kann.

Der Versicherungsstatus des Ehegatten ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienversicherung von Kindern erforderlich. Diese sind somit auch dann erforderlich, wenn der Ehegatte nicht familienversichert ist oder die Angaben bereits in einer vorherigen Abfrage gemacht wurden.

Bei der Ausübung einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit benötigen wir immer den letzten gültigen Steuerbescheid. Bitte beachten Sie, dass wir die vollständige Ausfertigung des Steuerbescheides benötigen. Auszüge aus dem Steuerbescheid reichen nicht aus.

Ja, alle im Prüfzeitraum ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen
sind zu berücksichtigen (bei schwankendem Einkommen sind alle Gehaltsnachweise aus dem Prüfzeitraum vorzulegen).

Zu den, auf dem Fragebogen, angegebenen Einkünfte benötigen wir stets auch einen entsprechenden Nachweis für den abgefragten Zeitraum.

Die Nachweise sind beispielsweise bei...

  • Selbständingen: der letzte aktuelle Steuerbescheid
  • Arbeitnehmern: die Verdiesntbescheinigung aus Dezember des Prüfjahres, die Lohnsteuerbescheinigung oder die Bezügemitteilung aus Dezember
  • Rentnern oder Versorgungsbeziehern: der letzte Rentenbescheid (z.B. Anpassungmitteilung der Deutschen Rentnenversicherung ) und bei Versorgungsbeziehern, die aktuelle Leistungsmitteilung der Zahlstelle

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich immer um jährliche Angaben handelt und wir daher auch alle Belege des gesamten Jahres bzw. auch der unterjährigen Veränderungen benötigen.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind den Krankenkassen über den Fragebogen zu erklären und nachzuweisen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der abfragten Angaben.

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

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