Information zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung

Endet die Pflicht- oder Familienversicherung eines gesetzlich Krankenversicherten, stellt sich oft die Frage, ob der weitere Krankenversicherungsschutz in Form einer Privatversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen soll. Unabhängig von Ihren persönlichen Entscheidungsfaktoren möchten wir Sie mit diesem Infoblatt über die häufigsten rechtlichen Fragen informieren.

Beitragsberechnung

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind in der Regel vom Mitglied selbst zu tragen und werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierbei wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, wie z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge, Zinseinnahmen oder Miet- und Pachteinkünfte. Eine Übersicht über die Beitragsbemessungsgrundlagen finden Sie hier.

Beachten Sie bitte insbesondere bei nachstehend genannten Sachverhalten die beitragsrechtlichen Besonderheiten:

Ist Ihr Ehegatte nicht gesetzlich krankenversichert (z. B. privat oder mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
krankenversichert), sind für die Beitragsfestsetzung nicht nur Ihre Einnahmen, sondern auch die Einkünfte Ihres Ehegatten berücksichtigungsfähig. Für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder werden von den Einnahmen des Ehegatten pauschale Absetzungsbeträge abgezogen.

Die Beitragsbemessung der Selbstständigen erfolgt grundsätzlich aus dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Erst bei Nachweis niedrigerer Einnahmen kann die Beitragsbemessung aus den tatsächlichen Einnahmen erfolgen, wobei die Berechnung mindestens aus den gesetzlich festgesetzten Mindestbemessungswerten erfolgen muss.

Wenn Sie zudem einen Existenzgründerzuschuss von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, zählt dieser, neben dem möglichen Arbeitseinkommen, zu den beitragspflichtigen Einnahmen.

Angaben zum Einkommen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich der gesetzlichen Krankenkasse nachzuweisen.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind die Einkünfte von Selbstständigen über den Einkommensteuerbescheid zu belegen. Ab dem 1. Januar 2018 erfolgt daher die Beitragsbemessung für jedes Kalenderjahr unter Vorbehalt, bis der Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr nachgereicht werden kann. Dies bedeutet, dass wegen der vorbehaltlichen Beitragseinstufung ein auch erst Jahre später vorgelegter Einkommensteuerbescheid zu einer rückwirkenden Beitragsnachforderung führt, sofern die vorbehaltliche Beitragsforderung geringer ausfiel als die über den Bescheid nachgewiesenen Einkünfte.

Wird der betreffende Steuerbescheid nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt, erfolgt die Beitragseinstufung endgültig für das gesamte Kalenderjahr zum jeweils geltenden Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung. 
Nach Erhalt des Bescheides können Sie 12 Monate nach Ablauf der 3-Jahresfrist einen Antrag auf Neufestsetzung Ihrer Beiträge stellen. Wenn Sie zudem Ihren Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr einreichen, werden Ihre Beiträge entsprechend korrigiert.
Sollten Sie keinen Antrag stellen, werden nachträglich eingereichte Nachweise erst dann mit dem auf die Nachweisvorlage folgenden Kalendermonat berücksichtigt.

Sollte der Einkommensteuerbescheid noch nicht erlassen worden sein, reichen Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis von Ihrem Finanzamt oder von Ihrem Steuerberater ein. Es unterbleibt die endgültige Beitragsfestsetzung in den Höchstbeitrag für zwölf Monate.

Als Fachschüler ist eine Prüfung der tatsächlichen Einnahmen nicht erforderlich. Für Sie gilt in der Regel der Beitrag für Schüler/Studenten.

Beitragsfälligkeit

Die Beiträge werden für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats (Fälligkeitstag) müssen Sie die Beiträge zahlen.

Beitragsmonat März » Fälligkeit 15. April

Beitragssätze

Ihr persönlicher Versicherungsbeitrag wird prozentual aus Ihren beitragspflichtigen Einnahmen errechnet. Hierzu werden die jeweils gültigen Beitragssätze der Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.

Bei einer Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld werden die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten und Versorgungsbezügen aus dem allgemeinen Beitragssatz erhoben. Die übrigen Einnahmen werden aus dem ermäßigten Beitragssatz berechnet. Zusätzlich wird bei allen beitragspflichtigen Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhoben. Versicherungsfreie Arbeitnehmer mit einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag.

In der Pflegeversicherung greift der allgemeine Beitragssatz. Dieser Beitragssatz erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkte, sofern keine Elterneigenschaft vorliegt.

Außerdem werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % für jedes Kind entlastet. Die Abschläge gelten, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Übersicht über die Höhe der Beitragssätze finden Sie ebenfalls hier.

Ende/Kündigung der freiwilligen Versicherung

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Eintreten der Versicherungspflicht (z. B. durch Beschäftigungsaufnahme oder den Bezug von Arbeitslosengeld).

Wenn Sie als freiwilliges Mitglied die Krankenkasse wechseln möchten, beantragen Sie bei der neu gewählten Krankenkasse eine Mitgliedschaft. Die neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über Ihre Wahlentscheidung. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neu gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich das Ende der Mitgliedschaft. Eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem der Antrag auf freiwillige Versicherung der neu gewählten Krankenkasse vorliegt.

Sie können die freiwillige Mitgliedschaft auch schriftlich kündigen, wenn Sie in eine Privatversicherung eintreten möchten. Beachten Sie bitte, dass bei der Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Die Kündigungsfrist endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung bei der Debeka BKK erklärt. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Ein sogenannter „Statuswechsel“ wegen Verbeamtung verkürzt oder beendet die Kündigungsfrist der freiwilligen Mitgliedschaft nicht. Dies bedeutet, dass Sie erst mit Ablauf der Kündigungsfrist in die Privatversicherung wechseln können.

» Information am 31.8. über Verbeamtung zum 10.9.

» Kündigung Mitgliedschaft aufgrund Verbeamtung am 2.9.

» Beendigung Mitgliedschaft zum 30.11.

Eine Teilabsicherung wegen Beihilfeanspruch ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht möglich. Beamte erhalten in der Regel wegen des Beihilfeanspruchs keinen Arbeitgeberzuschuss, sodass die Beiträge aus den Bezügen von Ihnen allein zu tragen wären.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine ausführliche Beratung zur freiwilligen Versicherung wünschen, können Sie sich auch gerne telefonisch mit uns in Verbindung setzen.

Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer

Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuermindernd berücksichtigt. Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die tatsächlich gezahlten Beiträge (erstmals für 2010) jährlich an die Finanzverwaltung zu melden.

Für dieses Verfahren ist es erforderlich, bei der Übermittlung der Beiträge die Identifikationsnummer der versicherten Person(en) anzugeben. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat seit August 2008 an jede in Deutschland lebende Person eine IdNr. vergeben und entsprechend bekannt gegeben.

Absicherung mit Krankengeldanspruch

Bei einer Mitgliedschaft als Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, unabhängig ob Firmen- oder Selbstzahler, greift der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung und somit der Anspruch auf Krankengeld.

Hauptberuflich Selbständige können sich wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer zum allgemeinen Beitragssatz mit gesetzlichem Krankengeldanspruch ab der siebten Woche versichern.

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