Informationen zur Anwartschaftsversicherung

Die sogenannte Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4b SGB V stellt kein besonderes Versicherungsverhältnis dar.
Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Mitgliedschaft, die nach § 9 SGB V oder § 188 Abs. 4 SGB V begründet wird und für die aufgrund eines ruhenden Leistungsanspruchs eine besondere beitragsrechtliche Regelung vorgesehen ist.
Die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung strahlt auf die Pflegeversicherung aus (vgl. § 20 Abs. 3 SGB XI).

Mitglieder mit besonderen Umständen haben die Möglichkeit, eine Anwartschaftsversicherung zu beantragen.

Berücksichtigte Umstände:

  • beruflich bedingter Auslandsaufenthalt
  • Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht nach dem Soldatengesetz
  • Ableistung eines Entwicklungsdienstes als Entwicklungshelfer
  • Untersuchungshaft oder Freiheitsentziehung wegen Straftaten
  • Auslandsaufenthalt über 3 Monate

Die Gegebenheiten können sich auf die Berufstätigkeit des Mitgliedes, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile beziehen.

  • Krankenversicherungspflicht der Rentner:

Für den Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner muss man mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert gewesen sein. Fehlen diese Zeiten, kann sich dies nachteilig auf die Krankenversicherung als Rentner auswirken. Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werden hierauf angerechnet.

  • Leistungen der Pflegeversicherung:

Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen dieser Art ist, dass man innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre gesetzlich versichert war.

  • Selbstständige Tätigkeit:

Nach dem Auslandsaufenthalt wird eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit aufgenommen, in der ein Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld bestehen soll. Hierfür ist eine Anwartschaftsversicherung notwendig, da die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V keinen Krankengeldanspruch beinhaltet.

  • Versicherungsfreiheit bei Rückkehr nach Deutschland:

Nach der Rückkehr aus dem Ausland wird sofort eine Beschäftigung aufgenommen, die versicherungsfrei in der Krankenversicherung ist, da das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR) überschreitet. In diesem Fall tritt auch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V ein. Ein Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht ohne Anwartschaftsversicherung nicht.

  • Rückkehr nach Deutschland ohne vorherige gesetzliche Auslandsversicherung:

Der Wohnsitz wird in einen anderen EU-Staat oder in die Schweiz verlegt und es wird in diesem Land eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Kehren Mitglieder in dieser Konstellation nach Deutschland zurück und möchten wieder gesetzlich versichert werden, ist dies im Rahmen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V nicht möglich.

Bei betriebsbedingten Reisen beginnt die Anwartschaft mit dem Tag, an dem die Entsendung beginnt. Sie ist nur für Arbeitnehmer möglich, die in ihrer Beschäftigung krankenversicherungsfrei sind und eine private Auslandskrankenversicherung (z. B. als Gruppenvertrag über den Arbeitgeber) abgeschlossen haben. Besteht eine Pflichtmitgliedschaft, ist eine Anwartschaft nicht notwendig und auch nicht möglich.

Wohnsitz besteht weiterhin in Deutschland
3 Möglichkeiten:

  • „Vollwertige“ freiwillige Krankenversicherung (z. B. ein vorübergehender Auslandsaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR oder der Schweiz)
  • Anwartschaftsversicherung
  • Private Krankenversicherung

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Generell unterliegt, wer seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, nicht mehr dem deutschen Krankenversicherungssystem.

Dennoch kann in diesem Fall eine Anwartschaftsversicherung unter Einhaltung der Antragsfrist gemäß § 9 Abs. 2 SGB V, also innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung, beantragt werden.

Hinweis:
Ist keine Anwartschaft gewünscht, endet eine bereits bestehende freiwillige Versicherung nicht automatisch mit Beginn des Auslandsaufenthaltes. Die bestehende freiwillige Mitgliedschaft muss immer mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten gekündigt werden.

Im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung besteht kein Anspruch auf Leistungen. Der Leistungsanspruch ruht ebenso für Familienversicherte nach § 10 SGB V, die das Mitglied ins Ausland begleiten.

Es scheidet eine Anwartschaftsversicherung in den Fällen eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes des Mitglieds aus, wenn bzw. solange die familienversicherten Angehörigen das Mitglied nicht ins Ausland begleiten. Das Mitglied muss eine „vollwertige“ freiwillige Versicherung abschließen.

Die Versichertenkarte ist zurückzugeben. Auch bei einem Besuch in Deutschland besteht kein Leistungsanspruch. Leistungen können nur über eine private Auslandskrankenversicherung beansprucht werden.

Ziehen Familienangehörige mit ins Ausland, können diese in der Regel kostenfrei nach § 10 SGB V familienversichert werden. Ist keine Familienversicherung möglich, muss eine eigene Anwartschaftsversicherung beantragt werden.

Bleiben Familienangehörige in Deutschland, ist zu unterscheiden, ob der Auslandsaufenthalt nur vorübergehend oder dauerhaft ist. Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Die Dauer des Auslandsaufenthaltes spielt keine Rolle. Auch ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt (z. B. bei entsandten Arbeitnehmern) ist dann nur vorübergehend.

Bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt kann das Mitglied eine Anwartschaftsversicherung beantragen und für die in Deutschland lebenden Angehörigen kann eine eigene „vollwertige“ freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen werden.

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann das Mitglied keine Anwartschaftsversicherung beantragen, die freiwillige Krankenversicherung muss wie bisher fortgeführt werden. Wenn die Angehörigen später ins Ausland nachziehen, kann ab dem Zeitpunkt eine Anwartschaftsversicherung beantragt werden.

Die Beiträge werden aus 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 3.535 EUR) berechnet. Grundlage der Beitragsberechnung ist § 240 Abs. 4b Sozialgesetzbuch V in Verbindung mit unserer Satzung. Diese Beitragseinstufung gilt nur für die Dauer des Auslandaufenthaltes.

Monatliche Beiträge ab 1. Januar 2024:

Krankenversicherung
14,6 %
Zusatzbeitrag 1,69 % Pflegeversicherung Gesamtbeitrag  
51,61 € 5,97 € Bis 23 Jahre ohne Kind 3,4 % (12,02 €) 69,60 €  
51,61 € 5,97 € Ab 23 Jahre ohne Kind 4 % (14,14 €) 71,72 €  
51,61 € 5,97 € Mit 1 Kind 3,4 % (12,02 €) 69,60 €  
51,61 € 5,97 € Mit 2 Kindern unter 25 Jahren 3,15 % (11,14 €) 68,72 €  
51,61 € 5,97 € Mit 3 Kindern unter 25 Jahren 2,9 % (10,25 €) 67,83 €  
51,61 € 5,97 € Mit 4 Kindern unter 25 Jahren 2,65 % (9,37 €) 66,95 €  
51,61 € 5,97 € Mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren 2,4 % (8,48 €) 66,06 €  

Die Anwartschaftsversicherung endet

  • bei dauerhafter Rückkehr nach Deutschland
  • durch Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • durch Leistungsbezug und Anmeldung durch die Agentur für Arbeit
  • durch Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner oder Studierende

Des Weiteren endet die Anwartschaftsversicherung, wenn mitversicherte Familienangehörige ihren Auslandsaufenthalt beenden und ohne das Mitglied nach Deutschland zurückkehren.

Darüber hinaus kann eine Mitgliedschaft durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Nach Eingang der Kündigung wird diese zum Ende des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.

Zustimmen
×