Vorsorgeverfügungen

Jeder Mensch kann unvorhergesehen in die Situation kommen, nicht mehr selbstständig handeln zu können. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Damit nach einem Unfall, einer Erkrankung oder im Alter trotzdem in Ihrem Sinne gehandelt wird, sollten Sie rechtzeitig vorsorgen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Abgesehen von Eltern für ihre minderjährigen Kinder darf ohne „Vertretungsmacht“ niemand für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen. Dies ist so im Grundgesetz verankert. Dabei ist es unerheblich, ob es um Gesundheit, Vermögen oder andere Lebensbereiche geht. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich rechtzeitig mit dem Thema Vorsorge zu beschäftigen. Wir unterstützen Sie dabei und informieren Sie im Folgenden über die Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine vertraute Person für den Fall bevollmächtigen, dass Sie z. B. wegen einer Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Die bevollmächtigte Person kann alle notwendigen Entscheidungen ganz nach Ihrem Willen treffen und Ihre Patientenverfügung durchsetzen. Ein rechtlich Betreuender ist bei einer Vorsorgevollmacht nicht notwendig.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine rechtliche Betreuung ist dann notwendig, wenn eine volljährige Person wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen, rechtlichen oder persönlichen Interessen selbstständig wahrzunehmen. In diesem Fall setzt das Gericht eine betreuende Person ein. Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld selbst entscheiden, wen das Gericht im Bedarfsfall als Ihre rechtlich betreuende Person bestellen soll. Damit haben Sie die Möglichkeit, eine Person aus Ihrem vertrauten Umfeld auszuwählen, der Sie diese Aufgabe zu- und anvertrauen. Auf die gleiche Weise können Sie auch jemanden als betreuende Person ausschließen.

Das Gericht ist an Ihre Wahl gebunden, solange sie Ihrem Wohl dient. Vom Gericht wird auch festgelegt, welche Befugnisse Ihre betreuende Person hat. Darüber hinaus ist es für die Kontrolle der betreuenden Person zuständig. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur vorsorgebevollmächtigten Person.

Was ist eine Patientenverfügung?

Für jede medizinische Behandlung benötigen Ärztinnen und Ärzte Ihre Zustimmung. Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn Sie diese Entscheidung nicht mehr selbst treffen können.

Die Patientenverfügung erleichtert es den Angehörigen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert kann eine vertraute Person Ihrer Wahl dafür sorgen, dass Ihre Patientenverfügung wirklich durchgesetzt wird.

Weitere Informationen

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vorsorgeverfügungen im Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zentral aufzubewahren.

Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes

Das Zentralarchiv des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung rund um die Uhr abrufbar einzulagern. Sie erhalten dazu eine spezielle Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Mit Hilfe dieser Karte können Ärztinnen, Ärzte, Richterinnen und Richter sehen, welche Verfügungen archiviert wurden. Für diesen Service nimmt das DRK eine einmalige Gebühr. 

Mehr Informationen erhalten Sie beim Zentralarchiv für Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung beim zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen, können sich Betreuungsgerichte dort über das Vorhandensein solcher Vorsorgeverfügungen informieren. Dazu gehören Angaben zum Inhalt der Vorsorgeverfügung sowie die personenbezogenen Daten des Vollmachtgebenden. Für die Registrierung ist eine einmalige Gebühr fällig. Die Gebühr umfasst die dauerhafte Registrierung der Vorsorgeverfügungen sowie die Kosten für die Auskunftserteilung gegenüber dem Betreuungsgericht. 

Mehr Informationen erhalten Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Mehr zum Thema Vorsorgeverfügungen finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

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