Welche Bereiche betrifft ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen - auch etwas, was eine ärztliche Fachkraft unterlassen, also nicht getan, hat. Der Fehler kann dabei rein medizinischer Art sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch fehlende, unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern.
Allein das Ausbleiben eines Heilungserfolgs ist noch kein eindeutiger Hinweis auf einen Behandlungsfehler.
Beispiele für typische Behandlungsfehler
- falsche Diagnose gestellt
- unzureichende Aufklärung über Risiken einer Behandlung
- nicht fachgerecht durchgeführte Operation
- Ziehen eines gesunden Zahns anstelle eines erkrankten
Anspruch auf Schadenersatz?
Schadenersatzansprüche können Sie nur dann geltend machen, wenn der Gesundheitsschaden ohne den Behandlungsfehler gar nicht aufgetreten wäre. Die meisten Schadenersatzfälle werden außergerichtlich von den Gutachtenden- und Schlichtungskommissionen der Ärzte- und Zahnärztekammern geregelt. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenfrei. Die Anschriften und Telefonnummern der Gutachtendenkommissionen und Schlichtungsstellen finden Sie über die Bundesärztekammer bzw. Landesärzte- und Landeszahnärztekammer.
MD-Gutachten
Behandlungsfehler sind durch ein medizinisches Gutachten nachzuweisen. Sobald uns ausführliche Informationen (z. B. Dokumentation über Ihr Gespräch mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt, Krankenakte, Befundberichte) vorliegen, fordern wir beim Medizinischen Dienst (MD) ein Gutachten an. Bei einem begründeten Verdacht erstellt der MD ein ausführliches Gutachten. Das Gutachten ist für Sie kostenfrei.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie bei sich einen Behandlungsfehler vermuten. Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Möglichkeiten dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Ihre Ansprechperson bei Behandlungsfehlern
Philipp Fröhlyan
T.: 0261 94143 - 378
philipp.froehlyan(at)debeka-bkk.de