Informationen zur Pflichtversicherung

nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 in Verb. mit Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

Wann haben Sie ein Zugangsrecht?

Nach dem zum 01.04.2007 in Kraft tretenden § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht eine Versicherungspflicht für Personen, die keinen Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Für Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, besteht eine entsprechende Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Sie können kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Auch wird geprüft, ob nicht eine vorrangige Versicherung in Frage kommt. Beispielsweise eine freiwillige Krankenversicherung nach § 9 SGB V, eine Pflichtversicherung nach § 5 SGB V oder auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V.

§ 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die

  • keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
  • zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Wichtig: Ein Zugangsrecht besteht nur bei der letzten gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Sie zuvor versichert waren.

Nachweis: Wir benötigen ggf. einen Nachweis über Ihre Einreise, z. B. ein Flugticket.

Beispiel: Frau S. Klein war bis zum 31.12.2022 bei der Debeka BKK versichert und ist am 01.01.2023 zum Work & Travel nach Australien gereist. Am 01.08.2023 kommt Frau Klein aus ihrem Auslandsaufenthalt von Australien wieder zurück. Sie reicht der Debeka BKK ein entsprechendes Flugticket als Nachweis sowie den Antrag gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgefüllt und unterschrieben ein.
Das Zugangsrecht zur Debeka BKK besteht ab 01.08.2023.


§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V

Nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die

  • keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
  • bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in § 5 Absatz 5 SGB V oder den in § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

Das bedeutet, wenn Sie zuvor hauptberuflich selbstständig oder versicherungsfrei (z. B. verbeamtete Personen, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten) waren, kommt eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 nicht in Frage.

Sofern Ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland bestand, zählt die Stellung vom Berufsleben im Inland. In dem Fall, in dem Ihr Wohnsitz erstmals in Deutschland begründet wird, ist die Stellung vom Erwerbsleben aus dem Ausland entscheidend.

Folgende Voraussetzungen / Nachweise gibt es für Personen aus dem Ausland, die noch nicht gesetzlich versichert waren:

Nach § 5 Abs. 11 SGB V liegen die Zugangsvoraussetzungen vor, wenn bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als zwölf Monaten vorliegt und die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht an eine Verpflichtungserklärung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes gekoppelt ist.

Der Lebensunterhalt einer ausländischen Person gilt als gesichert, wenn diese ihn einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und / oder durch Dritte alleinig bestreiten kann.

Sollte für die Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Krankenversicherung vorgelegt werden müssen, ist die oben genannte Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt.

Reichen Sie uns bitte eine Kopie Ihrer Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als zwölf Monaten ein. Sollte eine Verpflichtungserklärung vorliegen, fügen Sie diese ebenfalls bei.

Beispiel: Herr A. Schwelle, Staatsbürger der Vereinigten Staaten Amerikas, reist zum 01.01.2023 nach Deutschland und befindet sich auf Arbeitssuche. Gemäß Aufenthaltsbescheinigung darf dieser sich bis spätestens zum 30.06.2024 in Deutschland aufhalten. Eine Verpflichtungserklärung kann Herr Schwelle nicht vorweisen.
Das Zugangsrecht zur Debeka BKK besteht ab 01.01.2023.

Beginn der Mitgliedschaft

Die Versicherungspflicht bislang nichtversicherter Personen beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. 

Die Mitgliedschaft von ausländischen Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis.

Die Versicherungspflicht beginnt bei einer verspäteten Anzeige grundsätzlich auch rückwirkend.

Ende der Mitgliedschaft

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich,

  • wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.

Zu den anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfall gehören z. B.

  • die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmende, Arbeitslosengeldbeziehende oder rentenbziehende Personen,
  • die freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • die Familienversicherung und
  • die private Krankenversicherung.

Hinweis: Bei Aufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit während der bestehenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V endet diese nicht.

Wahlrecht nach §§ 173 und 174 SGB V

  • § 5 Abs. 1 Nr. 13a à § 174 Abs. 3 SGB V
    Bei Eintritt der Versicherungspflicht werden die bislang nichtversicherten Personen wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgenden der Krankenkasse, der sie vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes zuletzt angehörten. Keine Rolle spielt, wie lange diese Versicherung (eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung) bereits zurückliegt.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 13b à § 173 Abs. 1 SGB V
    Wenn die bislang Nichtversicherten Personen zuvor keiner Krankenkasse angehört haben, dürfen sie ihre Krankenkasse wählen. Sie besitzen ein Wahlrecht nach § 173 SGB V.

Wie berechnen sich die Beiträge?

Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind die Grundsätze der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung anzuwenden.

Die Beitragsbelastung berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Insbesondere werden folgende Einkunftsarten der Beitragsbemessung zugrunde gelegt: Arbeitsentgelt, Renten, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten), Arbeitseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und sonstige Einkünfte (z. B. Kapitalvermögen, Mieteinnahmen).
Das Mitglied hat im Allgemeinen den Beitrag selbst zu entrichten.

Weitere Informationen und eine Beitragstabelle finden Sie ebenfalls auf unserer Website – bei weiteren Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

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