Kinderlosenzuschlag
Der Kinderlosenzuschlag liegt auch 2025 bei 0,6 %, welcher nach Vollendung des 23. Lebensjahres zu berücksichtigen ist. Sofern uns eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, entfällt der Zuschlag natürlich wie bisher lebenslang.
Abschläge für Familien mit mehreren Kindern
Zudem erhalten Eltern während der Erziehungszeit ihrer Kinder eine finanzielle Entlastung in Form eines Abschlags auf den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der allgemeine Beitragssatz um 0,25 % je Kind reduziert. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Somit entfällt dieser nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Verstorbene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, finden ebenfalls Berücksichtigung. Diese Regelung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Diese konkreten Beiträge sind ab dem 1. Januar 2025 zu entrichten
| Beitragssatz | |
|---|---|
| Mitglieder ohne Kinder nach Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,2 % |
| Mitglieder mit 1 Kind (lebenslang ohne Kinderlosenzuschlag) | 3,6 % |
| Mitglieder mit 2 Kindern* | 3,35 % |
| Mitglieder mit 3 Kindern* | 3,1 % |
| Mitglieder mit 4 Kindern* | 2,85 % |
| Mitglieder mit 5 und mehr Kinder* | 2,6 % |
Muss ich der Debeka BKK meine Kinder unter 25 Jahren anzeigen?
Für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrages ist - neben der Elterneigenschaft - die Anzahl der Kinder und ihr Geburtsdatum notwendig.
Die Angaben sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erklären, wie z. B. Ihrem arbeitgebenden Unternehmen oder der Rentenversicherung. Diese werden zu gegebener Zeit auf Sie zukommen.
Falls Sie keine Meldestelle haben und freiwillig bei uns versichert sind, werden die Angaben gegenüber der Pflegekasse erklärt. Dies gilt auch für versicherungspflichtige Selbstzahlende wie z. B. Studierende. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen.
Wie kann ich als selbstzahlende Person meine Kinder bei der Debeka BKK anzeigen?
Vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 galt aufgrund der neuen Rechtsprechung ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Ab dem 01. Juli 2025 wurde das vereinfachte Nachweisverfahren durch ein maschinelles Meldeverfahren (DaBPV-Verfahren) abgelöst.
Für die Berücksichtigung der Abschläge benötigen wir bei leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Pflegekindern grundsätzlich keine Nachweise.
Für den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose sind Besonderheiten zu beachten.
- Ihr Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet: Grundsätzliche Übermittlung über das maschinelle Meldeverfahren.
- Ihr Kind hat das 25. Lebensjahr vollendet: Keine Übermittlung über das maschinelle Meldeverfahren, wir benötigen entsprechende Nachweise.
Bei Stiefkindern sind immer Nachweise erforderlich, da uns keine Angaben durch das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.
Weitere Informationen zu den Nachweisen finden Sie hier.
Was passiert, wenn das maschinelle Meldeverfahren mein Kind nicht an die Debeka BKK übermittelt?
Wenn ein leibliches Kind, ein Adoptivkind oder ein Pflegekind nicht an die Debeka BKK übermittelt wird, reichen Sie uns einen Nachweis ein. Wir berücksichtigen den Nachweis entsprechend.
Sie haben Fragen? Dann kontaktieren Sie uns einfach - wir helfen Ihnen gerne.
Was genau wird unter dem Begriff „Kind“ verstanden?
- Leibliche und adoptierte Kinder (im ersten Grad mit dem Kind verwandt)
- Stiefkinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 SGB I)
- Pflegekinder (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 2 SGB I)
Ein Wegfall Ihrer Elterneigenschaft ist uns schnellstmöglich mitzuteilen, damit wir entsprechende Beitragskorrekturen vornehmen können. Dies ist der Fall
- bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an die annehmende Person bzw. Personen
- bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
- bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses
Zu welchem genauen Zeitpunkt ist das 25. Lebensjahr vollendet?
| Praxis-Beispiel | |
|---|---|
| Geburtstag | 15.07.1998 |
| Vollendung des 25. Lebensjahres | 14.07.2023 |
| Abschlag Pflegeversicherungsbeitrag bis zum | 31.07.2023 |
| Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag ab | 01.08.2023 |