Sozialversicherungsprüfungen

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status zu klären. Wenn Sie neben Ihrer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausüben, muss geprüft werden, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis überwiegt oder ob Sie hauptberuflich selbstständig sind. Demnach unterscheidet sich die jeweilige Beitragsberechnung.

Nachweise

Nachweise für die Prüfung der Voraussetzungen zur Erfüllung der Grundannahmen Ihrer Beschäftigung

  • Kopie Ihres Arbeitsvertrags (Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts müssen ersichtlich sein)
  • Kopie Ihrer Gehaltsnachweise aus der Beschäftigung – falls vorliegend, die aktuellsten drei Nachweise (wenn Sie Ihre Beschäftigung noch keine drei Monate ausüben, reichen die Nachweise, die Ihnen vorliegen)
  • Fragebogen zur Selbstständigkeit

Nachweise für den direkten Vergleich – Beschäftigung und Selbstständigkeit

  • Kopie des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheids
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihres Steuerberaters
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (falls vorliegend)
  • Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Selbständigkeit

Voraussetzungen zur Erfüllung der Grundannahmen Ihrer Beschäftigung

Wir prüfen anhand Ihrer eingereichten Unterlagen, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis überwiegt oder ob Sie hauptberuflich selbstständig sind.

Ihr Beschäftigungsverhältnis überwiegt, wenn Sie – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – vergleichbare Vollzeitbeschäftigte bzw. vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter sind oder Ihre Beschäftigung mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und Ihr monatliches Arbeitsentgelt die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2026: 1.977,50 Euro).

Sie sind hauptberuflich selbstständig, wenn Ihre Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und Ihr monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt (2026: 1.977,50 Euro).

Sollte es Anhaltspunkte geben, dass die Grundannahmen nicht zutreffen, bitten wir Sie, zusätzliche Nachweise Ihrer selbstständigen Tätigkeit einzureichen.


Direkter Vergleich – Beschäftigung und Selbstständigkeit

Erst wenn die Prüfung der Grundannahmen nicht eindeutig ist, müssen Beschäftigung und Selbstständigkeit in einer Gesamtschau beurteilt werden: Überwiegt eine Erwerbstätigkeit „deutlich“? Das bedeutet, überwiegen wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand bei einer Erwerbstätigkeit um mindestens 20 % (Richtwert)?

Für die Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit einerseits und der Beschäftigung andererseits sind das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) miteinander zu vergleichen.


Besonderheiten

  • Gründungszuschussbeziehende und Einstiegsgeldbeziehende sind immer hauptberuflich selbstständig. Wenn Sie die Unterstützung vom Arbeitsamt erhalten, bitten wir Sie, uns entsprechende Nachweise einzureichen.
  • Sollten Sie in Ihrer selbstständigen Tätigkeit als arbeitgebende Person mindestens eine versicherungspflichtige, arbeitnehmende Person beschäftigen, ist eine besondere Prüfung notwendig.

Versicherungspflichtige, arbeitnehmende Person:

  • Monatliches Arbeitsentgelt überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro)
  • Mehrere Minijobbende überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro)

Auswirkungen

  • Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis überwiegt, unterliegen Sie der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit entrichten Sie demzufolge keine Beiträge.
  • Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind, unterliegen Sie nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Sie können sich dementsprechend freiwillig bei der Debeka BKK versichern. Hierfür wird für die Berechnung Ihrer Beiträge die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" herangezogen. Das bedeutet, dass aus allen Einnahmequellen entsprechende Beiträge berechnet werden. Wenn Sie jedoch zuvor bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, kann eine gesetzliche Mitgliedschaft nicht zustande kommen.

Änderungen

  • Unsere Entscheidung wird sich auf die aktuellen, tatsächlichen Verhältnisse beziehen.
  • Änderungen in der selbstständigen Tätigkeit oder in Ihrer Beschäftigung können zu einer anderen Beurteilung führen. Bitte teilen Sie uns in Ihrem eigenen Interesse jede Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen mit. Vielen Dank.

Mitwirkungspflicht

  • Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht getroffen werden, wird die arbeitgebende Person mit einem ablehnenden Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren.
  • Die arbeitgebende Person wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit mangels Mitwirkung nicht getroffen werden konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.
'Chatbot Debby'

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