Patienteninformation zum Hausarztprogramm

Mit dem Hausarztprogramm „Hausarztzentrierte Versorgung" wollen Ihre Krankenkasse sowie Hausärztinnen und Hausärzte in Ihrer Region gemeinsam die Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung verbessern. Damit entsprechen sie einer Forderung des Gesetzgebenden. Ziel ist es, flächendeckend die hausärztliche Versorgung in besonderer Qualität zu gewährleisten und die zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion der hausärztlichen Praxis zu stärken. Das Hausarztprogramm ist freiwillig und insbesondere für Sie interessant, wenn Sie häufiger ärztliche Behandlung benötigen.

Wichtige Hinweise zur Teilnahme am Hausarztprogramm

  • Sie wählen verbindlich für mindestens ein Jahr Ihren Hausarzt. Auch Kinder- und Jugendärztinnen bzw. -ärzte können im Rahmen der hausärztlichen Versorgung gewählt werden.
  • Ihr hausärztliche Praxis ist Ihre zentrale Anlaufstelle für sämtliche medizinische Anliegen. Die Inanspruchnahme von Fachärztinnen bzw. Fachärzten erfolgt grundsätzlich nur nach Überweisung durch die gewählte hausärztliche Praxis.
  • Ausnahmen bestehen in Notfällen sowie für Besuche bei Gynäkologinnen bzw. Gynäkologen, Augenärztinnen bzw. Augenärzten, Kinderärztinnen bzw. Kinderärzten und ärztlichen Notfalldiensten. Darüber hinaus können sich ergänzende Regelungen aus der Satzung Ihrer Krankenkasse ergeben.
  • Im Vertretungsfall (z. B. bei Urlaub oder Krankheit Ihrer Hausärztin bzw. Ihres Hausarztes) wenden Sie sich bitte an den von Ihrer hausärztlichen Praxis benannten HzV-Vertretungsärztinnen bzw. -ärzten.
  • Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten von Krankenkassen, die am spectrumK-HzV-Vertrag teilnehmen, vorrangig mit Wohnsitz in der KV-Region der gewählten hausärztlichen Praxis – eine Altersbegrenzung besteht nicht.
  • Die gleichzeitige Teilnahme an einem weiteren Hausarztprogramm ist ausgeschlossen.

So können Sie am Hausarztprogramm teilnehmen

Ihre Teilnahmeerklärung können Sie in Ihrer hausärztlichen Praxis ausfüllen.

Mit Ihrer Unterschrift wählen Sie zum einen Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt des Vertrauens, zum anderen die Teilnahme am Hausarztprogramm für mindestens ein Jahr (HzV-Teilnahmejahr).

Diesen Teilnahmewunsch können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist hierzu beginnt mit der Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung. Regelmäßig beginnt die Teilnahme im Quartal, das auf die Abgabe der Erklärung folgt. Geht das Formular nicht rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse ein oder wird für die Prüfung noch Zeit benötigt, kann eine Teilnahme auch in einem späteren Quartal beginnen. Wird die Teilnahme abgelehnt (z. B. ungeklärter Versichertenstatus), erhalten Sie eine Mitteilung Ihrer Krankenkasse.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Qualitätsgesicherte hausärztliche Versorgung
  • Behandlung nach medizinischen Leitlinien auf dem aktuellen wissenschaftlichen Stand
  • Sprechstunden täglich von Montag – Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in der KV-Region Ihrer hausärztlichen Praxis
  • Angebot einer wöchentlichen Früh- oder Abendterminsprechstunde für Berufstätige ab 7 Uhr oder bis mindestens 20 Uhr oder einer Samstagsterminsprechstunde pro Woche
  • Koordinierungsleistung für den gesamten Behandlungsablauf durch Ihre hausärztliche Praxis
  • Begrenzung der Wartezeit auf möglichst maximal 30 Minuten bei vorheriger Anmeldung
  • Unterstützung bei Vermittlung von Terminen bei Fachärztinnen bzw. Fachärzten
  • Enge Verzahnung der behandelnden hausärztlichen Praxis mit den übrigen Leistungserbringenden Ihrer Krankenkasse zur Optimierung Ihrer Versorgung, z. B. Sammlung, Dokumentation und Übermittlung aller für die Diagnostik und Therapie relevanten vorliegenden Befunde im Rahmen von Überweisungen an die fachärztliche Praxis und bei stationären Einweisungen

Kündigung und Wechsel Ihrer hausärztlichen Praxis

Frühestens zum Ablauf des HzV-Teilnahmejahres kann die Teilnahme am Hausarztprogramm „Hausarztzentrierte Versorgung“ ohne Angabe von Gründen mit derer in der Satzung Ihrer Krankenkasse festgelegten Frist vor Ablauf schriftlich bei Ihrer Krankenkasse gekündigt werden. Ein Wechsel Ihrer Hausärztin bzw. Ihres Hausarztes ist frühestens nach Ablauf eines HzV-Teilnahmejahres möglich und muss durch Sie Ihrer Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. In besonderen Fällen können Sie auch vor Ablauf des HzV-Teilnahmejahres Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt innerhalb des Hausarztprogramms wechseln, z. B. wenn

  • Ihre bisherige hausärztliche Praxis nicht mehr am Hausarztprogramm teilnimmt.
  • diese umzieht und die Entfernung für Sie nicht zumutbar ist.
  • Sie selbst umziehen und die Entfernung für Sie nicht zumutbar ist.
  • das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist.

Ihre Krankenkasse kann Ihnen gegenüber die Teilnahme am Hausarztprogramm „Hausarztzentrierte Versorgung“ kündigen, wenn Sie wiederholt gegen die HzV-Teilnahmebedingungen nach ihrer Satzung und Ihrer Teilnahmeerklärung verstoßen. Ein Grund wäre, wenn Sie Fachärztinnen bzw. Fachärzte (außer Augenärztin bzw. Augenarzt oder Gynäkologin bzw. Gynäkologe) wiederholt ohne Überweisung durch Ihre gewählte Hausarztpraxis in Anspruch nehmen. Für Mehrkosten, die durch einen Verstoß gegen die HzV-Teilnahmebedingungen entstehen, können Sie in einem solchen Fall haftbar gemacht werden.
Liegen die Teilnahmevoraussetzungen nicht mehr vor, erfolgt der Ausschluss aus dem Hausarztprogramm.

Ihre Stimme zählt!

Für Ihre Krankenkasse ist es wichtig, wie zufrieden Sie mit dem Hausarztprogramm „Hausarztzentrierte Versorgung“ sind, insbesondere wie Sie die Qualität der Versorgung beurteilen. Dies ist Grundlage für Entscheidungen über weiterführende Maßnahmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung sind daher Versichertenbefragungen durch neutrale Stellen vorgesehen, an die Ihre Adresse zu diesem Zweck ohne weitere persönliche Angaben weitergeleitet wird. Falls Sie zu den Teilnehmenden gehören, die für eine Befragung ausgewählt werden, erhalten Sie einen Fragebogen zugeschickt. Die Teilnahme an der Versichertenbefragung ist selbstverständlich freiwillig.

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