FAQ
Die Beitragsfestsetzung erfolgt für diese Einkunftsarten grundsätzlich unter Vorbehalt für jedes Kalenderjahr, jedoch nur solange die entsprechenden Einnahmen ganz oder teilweise in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielt werden.
- mit Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheids
- bei Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen (in der Regel zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres)
- bei Änderungen der Beitragssätze
- bei Änderung der Einkommensverhältnisse (z. B. Rentendynamisierungen, Hinzutritt weiterer Einkünfte)
- das jeweils noch vorläufig eingestufte Kalenderjahr, für welches der Einkommensteuerbescheid eingereicht wurde, wird beitragsrechtlich endgültig festgesetzt
- der laufende Beitrag wird auf Basis des neuen Einkommensteuerbescheids und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats vorläufig festgesetzt. (Beispiel: Einkommensteuerbescheid vom 15.06., vorläufige Beitragseinstufung zum 01.07.)
Es kommt zu einer Korrektur der Beitragsfestsetzung für die Zeiträume, in denen der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid maßgeblich war.
- bei erstmaliger Angabe Ihrer Einkünfte: Sollten Ihre Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, erfolgt eine endgültige Beitragsberechnung zum gesetzlichen Höchstbeitrag. Eine vorläufige Beitragsfestsetzung findet nicht statt.
- bei Änderungen der Einkommensverhältnisse: Es erfolgt eine zukunftsorientierte endgültige Beitragsfestsetzung zum gesetzlichen Höchstbeitrag.
Die zu viel gezahlten Beiträge können auf Antrag erstattet werden. Alternativ kann in Absprache mit uns auch eine Verrechnung mit den laufenden Beiträgen erfolgen.
Es gilt der Grundsatz der mindestens einmal jährlichen Einkommensüberprüfung. Hierzu erhalten Sie von uns einmal jährlich ein Anschreiben mit einem Einkommensfragebogen. Dies gilt auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus und zwar längstens bis zur endgültigen Beitragsfestsetzung des letzten Kalenderjahres der Mitgliedschaft.
Das Mitglied ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen verpflichtet. Dies bedeutet, dass jede Änderung in den Einkommensverhältnissen der Krankenkasse umgehend und unaufgefordert mitzuteilen ist. Mögliche Gründe können z. B. ein Änderung in den Einkunftsarten, die Vorlage neuer Einkommensnachweise oder die Anzeige eines Leistungsbezugs, wie z. B. ein Existenzgründerzuschuss, sein.
Im Verfahren der vorläufigen Beitragseinstufung wird bei Verletzung der sogenannten Mitwirkungspflichten der gesetzliche Höchstbeitrag erhoben. Innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Bescheids kann das Mitglied einen Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge stellen und einen entsprechenden Nachweis einreichen, um eine rückwirkende Korrektur der Beiträge zu bewirken. Ist die 12-Monatsfrist verstrichen, ist eine Reduzierung der Beiträge erst ab dem Folgemonat nach Einreichung des Nachweises möglich. Die Beiträge werden endgültig festgesetzt, wenn der Einkommensteuerbescheid nachgewiesen wird.
Wenn der Einkommensteuerbescheid noch nicht erlassen wurde, reichen Sie uns bitte einen entsprechenden Nachweis von Ihrem Finanzamt oder von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater ein. Es unterbleibt die endgültige Beitragsfestsetzung in den Höchstbeitrag für zwölf Monate.
Die beitragspflichtigen Einnahmen müssen innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, werden die Beiträge für das betreffende Kalenderjahr endgültig zum gesetzlichen Höchstbeitrag festgesetzt.
Nach Erhalt des Bescheids können Sie 12 Monate nach Ablauf der 3-Jahresfrist einen Antrag auf Neufestsetzung Ihrer Beiträge stellen. Wenn Sie zudem Ihren Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr einreichen, werden Ihre Beiträge entsprechend korrigiert.
Sollten Sie keinen Antrag stellen, verbleibt es für die Folgejahre aber weiterhin bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist bei der vorläufigen Beitragseinstufung.
Die Beitragsberechnung für Mitglieder mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) und/oder Vermietung und Verpachtung richtet sich nach § 240 Abs. 4a SGB V.
Zudem erfolgt die Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach den einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BVSzGs).