Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
Für Ihren Versorgungsbezug wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse zugrunde gelegt. Dieser beträgt 14,60 % im Kalenderjahr 2022. Darüber hinaus erfolgt eine Verbeitragung in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 1,69 % (Kalenderjahr 2023). Außerdem sind in der Pflegeversicherung Beiträge in Höhe von 3,05 % zu entrichten, für kinderlose Versorgungsbezieher in Höhe von 3,40 %.
Eine Beitragsbemessung erfolgt maximal bis zur gesetzlichen monatlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen wie Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis oder eine gesetzliche Rente werden bei dieser Betrachtung angerechnet.
Versorgungsbezüge sind grundsätzlich beitragsfrei, sofern Sie den jährlich festgesetzten Mindestbetrag mit der Summe Ihrer Versorgungsbezüge nicht überschreiten.
Kalenderjahr | Beitragsfreiheit bis | Beitragspflicht ab |
---|---|---|
ab 2023 | 169,75 €/Monat | 169,76 €/Monat |
2021 | 164,50 €/Monat | 164,51 €/Monat |
2020 | 159,25 €/Monat | 159,26 €/Monat |
2019 | 155,75 €/Monat | 155,76 €/Monat |
Achtung: Beiträge aus Kapitalleistungen werden in 10 Jahre unterteilt. Das bedeutet, dass die Debeka BKK für die Berechnung der Beiträge den gezahlten Gesamtbetrag Ihrer Kapitalleistung auf 120 Monate aufteilt. Aus den sich daraus ergebenen Teilbeträgen, werden daraufhin die monatlichen Beiträge errechnet.
Die Zahlstellen sind verpflichtet, der Krankenkasse die auszubezahlenden Versorgungsbezüge zu melden. Diese Meldepflicht umfasst beispielsweise auch etwaige Änderungen des laufenden Versorgungsbezuges oder die Beendigung der Auszahlung. Grundsätzlich besteht für die Zahlstellen ebenfalls die Verpflichtung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Debeka BKK abzuführen. Davon ausgenommen sind nur Kapitalleistung oder Kapitalabfindungen. Zu diesen Arten von Versorgungsbezügen besteht demnach nur die Meldepflicht der Zahlstelle.
Seit dem 01.01.2020 wird die betriebliche Altersvorsorge durch eine Gesetzesänderung gefördert. Durch einen Freibetrag, der bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus einer Betriebsrente versicherungspflichtiger Rentner zu berücksichtigen ist, soll dieser Personenkreis entlastet werden.
Wird nun die Freigrenze durch die Höhe Ihres monatlichen Auszahlungsbetrages Ihrer Betriebsrente überschritten, ist diese bis zur Höhe des neuen Freibetrages beitragsfrei. Krankenversicherungsbeiträge fallen somit nur aus dem Differenzbetrag an. Auch Personen mit einer Kapitalisierung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge fallen unter diese Regelung.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist von der Regelung nicht betroffen.
Kalenderjahr | Höhe des Freibetrags | Beitragspflichtiger Teil des Versorgungsbezuges | |
---|---|---|---|
Krankenversicherung | Pflegeversicherung | ||
2023 | 169,75 €/Monat | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge abzüglich des Freibetrages. | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge, sofern er die Höhe des Freibetrags überschreitet. |
2021 | 164,50 €/Monat | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge abzüglich des Freibetrages. | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge, sofern er die Höhe des Freibetrags überschreitet. |
2020 | 159,25 €/Monat | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge abzüglich des Freibetrages. | Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge, sofern er die Höhe des Freibetrags überschreitet. |
2019 | 0,00 €/Monat | Die volle Höhe des Versorgungsbezuges in der Kranken- und Pflegeversicherung, sofern er nicht beitragsfrei ist. |
Die Freibetragsregelung betrifft ausschließlich krankenversicherungspflichtige Bezieher einer Betriebsrente. Hierzu zählen zum Beispiel:
Für Freiwillig Versicherte oder Ihnen gleichgestellte Personenkreise gilt der neue Freibetrag hingegen nicht. Zu diesem Personenkreis zählen u. a.:
Für folgende Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag seit dem 01.01.2020:
Für folgende Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag nicht:
Sollten Sie zwei oder mehr Versorgungsbezüge von verschiedenen Zahlstellen erhalten, wird der Freibetrag bei der Berechnung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge aus den Betriebsrenten nur einfach abgezogen. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Betriebsrente der Freibetrag abzuziehen ist.
Ich habe die Hinweise zum Datenschutz und die Nutzungsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.