Informationen für Versorgungsbezieher

§ 229 SGB V

Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

  1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen;
  2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
  4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
  5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.

Außer Betracht bleiben...

  1. lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
  2. unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
  3. bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
  4. bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung.

Beitragsberechnung (ab 2024)

Für Ihren Versorgungsbezug wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse zugrunde gelegt. Dieser beträgt 14,60 % im Kalenderjahr 2024. Darüber hinaus erfolgt eine Verbeitragung in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 1,69 % (Kalenderjahr 2024). Außerdem sind in der Pflegeversicherung Beiträge in Höhe von 3,4 % zu entrichten, für kinderlose Versorgungsbezieher in Höhe von 4,0 %.

Eine Beitragsbemessung erfolgt maximal bis zur gesetzlichen monatlichen Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen wie Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis oder eine gesetzliche Rente werden bei dieser Betrachtung angerechnet.

Versorgungsbezüge sind grundsätzlich beitragsfrei, sofern Sie den jährlich festgesetzten Mindestbetrag mit der Summe Ihrer Versorgungsbezüge nicht überschreiten.

Außerdem werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % für jedes Kind entlastet. Die Abschläge gelten, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beitragsfreiheit/Beitragspflicht von Versorgungsbezügen

Kalenderjahr Beitragsfreiheit bis Beitragspflicht ab
ab 2024 176,74 €/Monat 176,75 €/Monat
2023 169,75 €/Monat 169,76 €/Monat

Achtung: Beiträge aus Kapitalleistungen werden in 10 Jahre unterteilt. Das bedeutet, dass die Debeka BKK für die Berechnung der Beiträge den gezahlten Gesamtbetrag Ihrer Kapitalleistung auf 120 Monate aufteilt. Aus den sich daraus ergebenen Teilbeträgen, werden daraufhin die monatlichen Beiträge errechnet.

Zahlstellenverfahren

Die Zahlstellen sind verpflichtet, der Krankenkasse die auszubezahlenden Versorgungsbezüge zu melden. Diese Meldepflicht umfasst beispielsweise auch etwaige Änderungen des laufenden Versorgungsbezuges oder die Beendigung der Auszahlung. Grundsätzlich besteht für die Zahlstellen ebenfalls die Verpflichtung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Debeka BKK abzuführen. Davon ausgenommen sind nur Kapitalleistung oder Kapitalabfindungen. Zu diesen Arten von Versorgungsbezügen besteht demnach nur die Meldepflicht der Zahlstelle.

Freibetragsregelung für Betriebsrenten

Seit dem 01.01.2020 wird die betriebliche Altersvorsorge durch eine Gesetzesänderung gefördert. Durch einen Freibetrag, der bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus einer Betriebsrente versicherungspflichtiger Rentner zu berücksichtigen ist, soll dieser Personenkreis entlastet werden.

Wird nun die Freigrenze durch die Höhe Ihres monatlichen Auszahlungsbetrages Ihrer Betriebsrente überschritten, ist diese bis zur Höhe des neuen Freibetrages beitragsfrei. Krankenversicherungsbeiträge fallen somit nur aus dem Differenzbetrag an. Auch Personen mit einer Kapitalisierung Ihrer betrieblichen Altersvorsorge fallen unter diese Regelung.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist von der Regelung nicht betroffen. 

Freibetragsregelung für beitragspflichtige Versorgungsbezüge

Kalenderjahr Höhe des Freibetrags Beitragspflichtiger Teil des Versorgungsbezuges  
    Krankenversicherung Pflegeversicherung
2024 176,75 €/Monat Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge abzüglich des Freibetrages. Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge, sofern er die Höhe des Freibetrags überschreitet.
2023 169,75 €/Monat Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge abzüglich des Freibetrages. Beitragspflichtig ist der Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge, sofern er die Höhe des Freibetrags überschreitet.

Bitte beachten Sie

Die Freibetragsregelung betrifft ausschließlich krankenversicherungspflichtige Bezieher einer Betriebsrente. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVDR)
  • versicherungspflichtige Beschäftigte

Für Freiwillig Versicherte oder Ihnen gleichgestellte Personenkreise gilt der neue Freibetrag hingegen nicht. Zu diesem Personenkreis zählen u. a.:

  • freiwillig Versicherte Rentner
  • versicherungsfreie Beschäftigte

Welche Versorgungsbezüge fallen unter die Freibetragsregelung?

Für folgende Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag seit dem 01.01.2020:

  • Renten der betrieblichen Altersversorgung, 
  • Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
  • hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung

Für folgende Versorgungsbezüge gilt der Freibetrag nicht:

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis
  • Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Pensionen), 
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte 

Anwendung der Freibetragsregelung bei Mehrfachbezug betrieblicher Altersvorsorge

Sollten Sie zwei oder mehr Versorgungsbezüge von verschiedenen Zahlstellen erhalten, wird der Freibetrag bei der Berechnung Ihrer Krankenversicherungsbeiträge aus den Betriebsrenten nur einfach abgezogen. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Betriebsrente der Freibetrag abzuziehen ist.

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