Soziale Absicherung der Pflegeperson(en)

Als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson besteht für Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine soziale Absicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Grundvoraussetzung für eine soziale Absicherung als Pflegeperson in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, dass Sie eine pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 2 an mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche im häuslichen Bereich pflegen.

Die Absicherung in der Rentenversicherung ist ausgeschlossen, wenn Sie regelmäßig noch mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

Für alle Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person ab dem Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinweis: Als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gelten Sie auch dann, wenn das Pflegegeld vom Pflegebedürftigen an Sie als Pflegeperson ganz oder teilweise weitergereicht wird. Zu den erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zählen zum Beispiel die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Pflegedienstes.

Sie haben Fragen rund um das Thema „Soziale Absicherung der Pflegeperson(en)“, wie z. B.:

  • Wann bin ich als Pflegeperson in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung versichert und wer zahlt die Beiträge?
  • In welcher Höhe werden für mich als Pflegeperson Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt?
  • Was ist im Falle eines Unfalls zu beachten? Wie und wo melde ich ein Unfallereignis?

Dann kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen Ihnen individuell und persönlich weiter.

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