Auszeit/Freistellung vom Beruf als Pflegeperson

Als Angehörige können Sie sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine erste pflegerische Versorgung sicherzustellen. Informieren Sie dazu einfach Ihren Arbeitgeber über den Grund und die voraussichtliche Dauer Ihrer Verhinderung, denn dieser Freistellungsanspruch kann bei allen Arbeitgebern geltend gemacht werden und ist nicht von der Größe Ihres Arbeitgebers abhängig. Da die Feststellung eines Pflegegrades einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es ausreichend, wenn der Eintritt von Pflegebedürftigkeit objektiv erkennbar ist.

COVID-19-Pandemie: Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens der COVID-19-Pandemie erhöht sich der Freistellungsanspruch bis vorerst zum 30.06.2022 auf bis zu 20 Arbeitstage.

Tipp: Für die Zeit der Freistellung können Sie die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei uns beantragen.

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegen, können sich mit der Pflegzeit bis zu 6 Monate teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade.

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern ab 16 Beschäftigten.

Tipp: Den Ausfall des Arbeitsentgelts können Sie durch die Beantragung eines zinslosen Darlehens beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) teilweise ausgleichen. Die Auszahlung während der Freistellung sowie die Rückzahlung nach der erfolgten Freistellung sind in monatlichen Raten vorgesehen. Formulare, Merkblätter sowie nähere Informationen rund um ein mögliches Darlehen finden Sie direkt auf der Homepage des BAFzA

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegen, können mit der Familienzeit ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten verringern. Da bei der Familienzeit nur eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen ist, muss eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt verbleiben. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade.

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern ab 26 Beschäftigten.

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