Die neue elektronische AU-Bescheinigung (eAU)

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz hat am 11.05.2019 den Grundstein für die eAU gelegt - das elektronische Übermittlungsverfahren von Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Vertragsärzten und Vertragszahnärzten an die Krankenkassen.

Übermittlung an die Debeka BKK

Ab Juli 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nun bundesweiter Standard. Soweit es die Technik der jeweiligen Arztpraxis zulässt, erfolgt die Übermittlung der eAU durch die behandelnden Ärzte an die Krankenkassen nur noch digital. Sofern eine Praxis die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, ist für die Übergangszeit auch weiterhin die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zulässig. Die Ausfertigung für die Krankenkasse ist in diesen Fällen wie bisher durch den Versicherten an die Krankenkasse weiterzuleiten. Spätestens ab Juli 2022 ist das Verfahren jedoch für alle Vertragsärzte und Vertragszahnärzte verpflichtend.

Die Datenübermittlung der eAU erfolgt an die Krankenkasse, die auf der Krankenversichertenkarte hinterlegt ist. Bei einem Kassenwechsel ist es daher zukünftig umso wichtiger, dass der Versicherte rechtzeitig die korrekte neue Krankenversichertenkarte nutzt, da es sonst zu Falschadressierungen kommen kann.

Vorteile der eAU  

  • Weniger bürokratischer Aufwand, denn es muss keine Papierbescheinigung mehr gedruckt und verschickt werden.
  • Die eAU kann sicherer und schneller an die Krankenkasse und später auch an den Arbeitgeber übermittelt werden.
  • Durch das eAU-Verfahren wird für eine lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen gesorgt.
  • Konflikte über das rechtzeitige Vorliegen einer AU-Bescheinigung können vermieden werden.
  • Bei Verlust der AU-Bescheinigung entfällt das Ausstellen einer Kopie durch den behandelnden Arzt.

Übermittlung an die Arbeitgeber

Die Versicherten erhalten weiterhin einen Papierausdruck für ihre Unterlagen sowie die Ausfertigung für den Arbeitgeber. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu geben, bleibt damit zunächst Aufgabe der Versicherten. Ab Juli 2022 sollen auch die Arbeitgeber in das elektronische Verfahren einbezogen werden. Dafür sieht das Gesetz vor, dass die Arbeitgeber die erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen können. Der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen erfolgt durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung.

Wichtig zu wissen

  • Die Arbeitgeber erhalten auch nach Einführung der elektronischen Datenübermittlung keine Angaben zum Grund der Arbeitsunfähigkeit bzw. keine Diagnosen/ICD-Diagnoseschlüssel übermittelt!
  • Durch die künftige eAU und maschinellen Datenübermittlungen werden Arbeitnehmer nicht von ihren Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber entbunden. So muss der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiterhin dem Arbeitgeber in der vorgeschriebenen Form (z. B. telefonisch) unverzüglich mitgeteilt werden.

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